Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.57/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_57/2009

Urteil vom 16. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Sistierung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Sachverhalt:

A.
Am 16. April 2008 reichte Rechtsanwalt X.________ gegen A.________, B.________,
C.________ und D.________ eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts
insbesondere der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Veruntreuung. Der
Anzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

X.________ habe zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 2000 mit
A.________, B.________ und C.________ eine Anwaltssozietät auf der Basis einer
"Voll-Partnerschaft" geführt, d.h. sämtliche Honorareinnahmen der einzelnen
Partner hätten der Gesellschaft gehört (mit späterer Gewinnverteilung nach
einem vereinbarten Schlüssel) und seien über die gemeinsamen Bürokonti
abzurechnen gewesen. D.________ habe in der Anwaltssozietät die Buchhaltung
geführt. Im Dezember 1999/Mai 2000 sei X.________ durch A.________, B.________
und C.________ unter massiver Druckausübung dazu veranlasst worden, einer
rückwirkenden Umwandlung der "Voll-Partnerschaft" in eine blosse
Bürogemeinschaft per 30. Juni 1999 zuzustimmen. Am 30. Juni 2000 habe
X.________ die Anwaltskanzlei verlassen. Im Nachhinein habe er erfahren müssen,
dass er in den Jahren der gemeinsamen Partnerschaft von A.________, B.________
und C.________ hintergangen worden sei. X.________ sei in den Besitz von
Unterlagen gelangt, die bewiesen, dass A.________ jedenfalls in den Jahren 1999
und 2000 Honorareinnahmen in der Höhe von vielen Hunderttausend Franken über
ein Privatkonto abdisponiert bzw. an den gemeinsamen Bürokonti
"vorbeigeschleust" habe. Diese Honorareinnahmen figurierten auch nicht in der
unter der Aufsicht von B.________ geführten Buchhaltung der Anwaltssozietät.
X.________ sei somit bei den jeweiligen Gewinnverteilungen mit einer
entsprechend zu seinem Nachteil gefälschten Buchhaltung irregeführt worden.
Nach "Auffliegen" dieser Machenschaften hätten B.________ und C.________
versucht, A.________ zu decken bzw. den Eindruck zu erwecken, dieser habe
korrekt gehandelt. Dies zeige, dass sie von den Machenschaften A.________s
gewusst und - was sie inzwischen zugegeben hätten - gebilligt hätten, dass
X.________ durch eine gefälschte Buchhaltung bzw. gefälschte Jahresabschlüsse
hinters Licht geführt worden sei. Dass A.________ mit einem äusserst lukrativen
Mandat beschäftigt gewesen sei, sei X.________ bei den Verhandlungen bezüglich
rückwirkender Auflösung des Partnerschaftsvertrages per 30. Juni 1999
verschwiegen worden. Hätte X.________ davon gewusst bzw. wäre ihm bewusst
gewesen, dass weitere Honorareinnahmen in Höhe von vielen Hunderttausend
Franken unmittelbar bevorgestanden seien (mit entsprechender Gewinnbeteiligung
seinerseits), hätte er dem Drängen seiner Partner, die Partnerschaft
aufzulösen, nicht nachgegeben. Insoweit sei er betrogen worden.

Am 7. April 2008 hatte X.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________,
B.________ und C.________ in der gleichen Sache eine Zivilklage eingereicht.

B.
Am 28. Oktober 2008 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung bis zur rechtskräftigen
Erledigung der Zivilklage.

Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich am 29. Januar 2009 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der
Oberstaatsanwaltschaft sei aufzuheben; die Vorinstanzen seien anzuweisen, die
Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung (§ 409 Abs. 1 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich; StPO/ZH, LS 321). Die
Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (...) und b) ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat.
Der Beschwerdeführer hat als Rekurrent am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zählt auf, wer insbesondere ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die
Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230).

Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG. Gemeint ist damit das Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
OHG; SR 312.5), also jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (Urteil 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4; Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4318). Eine
solche Beeinträchtigung besteht beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm
geltend gemachten Straftaten nicht.

Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit
es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der
Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein
rechtlich geschütztes Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2).

Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte
jedoch befugt, die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am
Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach dem
kantonalen Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die
ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der
Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen (Urteile 1B_134/2008 vom 18.
August 2008 E. 1.2; 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze das
Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung liegt
dessen Beachtung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch in jenem der
Parteien, namentlich des Geschädigten. Es handelt sich um ein diesem
zustehendes Verfahrensrecht. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist
deshalb insoweit zu bejahen (Urteil 1B_134/2008 vom 18. August 2008 E. 1.2).
Soweit er Willkür und damit einen Verstoss gegen Art. 9 BV geltend macht, kommt
seinen Vorbringen keine selbstständige Bedeutung zu. Sie fallen in der Sache
zusammen mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb die
Beschwerdelegitimation auch insoweit zu bejahen ist.

1.4 Der angefochtene Entscheid stellt unstreitig ein Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 BGG dar. Ein solcher ist unter anderem anfechtbar, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a).

Nach der Rechtsprechung muss die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht erfüllt sein, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sistierung
des Strafverfahrens verletze das Beschleunigungsgebot (BGE 134 IV 43). Der
vorinstanzliche Entscheid ist also ohne Weiteres anfechtbar.

1.5 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Sistierung des
Strafverfahrens um eine vorsorgliche Massnahme in Sinne dieser Bestimmung
handelt, da der Beschwerdeführer ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte rügt.

2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Beschleunigungsgebot. Dieses verpflichtet
die Behörden, das Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung zu Ende zu führen
(BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 119 Ib 311 E. 5 S. 323; vgl. ebenso § 33 StPO/ZH).
Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise
zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (Urteil
1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141).
2.1.2 Wie im Schrifttum dargelegt wird, ist die Möglichkeit, durch eine
Verfügung das Strafverfahren einstweilen zu sistieren, in der Zürcher
Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurde von der Praxis
geschaffen (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 2000, § 38 N. 21).

Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer,
präjudizieller Verfahren unter anderem zivilrechtlicher Art abzuwarten ist
(DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 38 N. 24; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4.
Aufl. 2004, S. 311 f. N. 799; ROBERT HAUSER UND ANDERE, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 401 N. 14; ebenso Art. 314 Abs. 1 lit. b
der voraussichtlich Anfang 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, BBl 2007 S. 7072).

Von der Sistierung ist auch nach Auffassung der Literatur zurückhaltend
Gebrauch zu machen. Zu ihr sollte nur gegriffen werden, wenn das Urteil im
anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende ist (DONATSCH/
SCHMID, a.a.O., § 38 N. 25; ROBERT HAUSER UND ANDERE, a.a.O.; BERNARD CLOETTA,
Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, 1984, S.
97). Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise
Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären
und zu entscheiden (DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 38 N. 25; SCHMID, a.a.O., S. 195
N. 591; GÉRARD PIQUEREZ, Traité de procédure pénale, 2. Aufl. 2006, S. 57 N. 41
und S. 65 N 52). Es ist auch keineswegs so, dass das Verfolgen wirtschaftlicher
Interessen mittels Strafklagen insbesondere durch den Geschädigten immer
missbräuchlich wäre. Von der Einstellung aus diesem Grund sollte insbesondere
dann abgesehen werden, wenn andernfalls die Gefahr der Verjährung droht
(DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 38 N. 25; CLOETTA, a.a.O., S. 96 f.).

2.2 Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übereinstimmend annehmen, tritt
hier die Verjährung der angezeigten Straftaten im Jahr 2015 ein. Die Vorinstanz
ist (angefochtener Entscheid S. 9 E. 6.1) der Auffassung, die Gefahr der
Verjährung bestehe nicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zivilprozess befindet sich noch im
Anfangsstadium. Die Beklagten in jenem Prozess haben vor Bezirksgericht Meilen
die Einrede der Unzuständigkeit erhoben. Das Bezirksgericht ist mit Beschluss
vom 12. Januar 2009 mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs
erhoben mit dem Antrag, das Bezirksgericht sei anzuweisen, auf die Klage
einzutreten. Der Entscheid des Obergerichts zur Zuständigkeitsfrage wird
gegebenenfalls ans Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. BGE 133 III
645 E. 2). Nach Klärung der Zuständigkeit wird der Zivilprozess in der Sache
bis zum rechtskräftigen Entscheid wiederum über alle Instanzen gezogen werden
können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, kann der Zivilprozess
Jahre dauern. Sollte dieser vor dem Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
überhaupt noch zum rechtskräftigen Abschluss kommen, bestünde jedenfalls die
Gefahr, dass rechtzeitig kein erstinstanzliches Strafurteil mehr ergehen und
damit die Verjährung eintreten könnte (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).

Die Sistierung des Strafverfahrens ist schon aus diesem Grund unhaltbar.

2.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, besteht aufgrund der
Sistierung überdies die Gefahr des Beweismittelverlusts.
Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige die Beschlagnahme von Unterlagen
beantragt (S. 2 f. Ziff. 3-6). Zwar können gemäss Art. 183 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 des Kantons Zürich (ZPO; LS 271) die
Beklagten im Zivilprozess vom Gericht zur Herausgabe von beweisrelevanten
Urkunden (Honorarrechnungen, Bankauszügen etc.) verpflichtet werden. Das
Zivilgericht kann jedoch im Gegensatz zur Strafverfolgungsbehörde keine
Zwangsmassnahmen anordnen, wenn die Beklagten die Herausgabe verweigern. § 183
Abs. 2 ZPO bestimmt für diesen Fall lediglich, dass das Gericht das Verhalten
der sich weigernden Partei nach § 148 ZPO, d.h. nach freier Überzeugung würdigt
und dabei die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung
berücksichtigt. Weigerten sich die Beklagten, die massgeblichen Unterlagen im
Zivilprozess herauszugeben, könnte somit gegebenenfalls nicht festgestellt
werden, wie hoch die von A.________ erzielten Honorare waren, welche dieser
nach der Anzeige am gemeinsamen Bürokonto vorbei direkt auf sein Privatkonto
habe überweisen lassen.
Zu beachten ist sodann Folgendes: Wer verpflichtet ist, seine Firma in das
Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher
ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines
Geschäfts nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem
Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die
Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 Abs. 1 OR).
Nach den Angaben der beschuldigten Partner handelt es sich bei der
Anwaltssozietät um eine Kollektivgesellschaft (act. 10/2 S. 12). Diese muss in
das Handelsregister eingetragen werden (Art. 552 Abs. 2 OR). Die Buchführungs-
und Aufbewahrungspflicht ist somit gegeben. Gemäss Art. 962 sind die
Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn
Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die
Buchungsbelege entstanden sind und die Geschäftskorrespondenz ein- oder
ausgegangen ist (Abs. 2). Da es nach der Strafanzeige vornehmlich um Ereignisse
aus den Jahren 1999 und 2000 geht, werden die Beschuldigten demnach
beweisrelevante Unterlagen bald vollumfänglich vernichten dürfen. Im Übrigen
ist damit zu rechnen, dass auch Banken sich bei ihnen befindende Unterlagen
nicht länger als zehn Jahre aufbewahren. Daher könnten beweisrelevante
Unterlagen namentlich auch zu den Privatkonten von A.________ verloren gehen.

Die Sistierung des Strafverfahrens ist auch mit Blick darauf abzulehnen.

2.4 Die Vorinstanz nimmt (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.3) an, im
vorliegenden Fall seien komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse
gegeben. Der Endentscheid im Zivilverfahren werde für die Beantwortung der sich
im Strafverfahren stellenden zivilrechtlichen Vorfragen unentbehrlich sein.

Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Nach dem Partnerschaftsvertrag vom 19. Dezember 1995 (act. 3/1) soll jede
anwaltliche Tätigkeit (eingeschlossen Organstellung, schiedsrichterliche
Tätigkeit, Erstattung von Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten, Vermittlungen
etc.) grundsätzlich auf Rechnung der Partnerschaft ausgeübt werden (Ziff. 2
lit. b). Die Partnerschaft führt eine Buchhaltung nach kaufmännischen
Grundsätzen (Ziff. 7). Alle Einnahmen und Erträgnisse aus beruflicher Tätigkeit
(Honorare, VR-Honorare, Vergütungen aus Schiedsgericht, Kommissionen,
Rückzessionen, Zinsen etc.) kommen vollumfänglich der Partnerschaft zu (Ziff. 9
lit. a). Vom erzielten Umsatz wird vorweg eine Akquisitionsentschädigung ad
personam ausgerichtet. Deren Höhe beträgt 20 % des entsprechenden Honorars
(Ziff. 9 lit. b). Vom verbleibenden "Bruttogewinn" werden sämtliche Kosten in
Abzug gebracht. Der resultierende "Reingewinn" wird wie folgt verteilt: 50 %
nach Köpfen; 50 % gemäss dem fakturierten Honorarumsatz der einzelnen Partner
während der entsprechenden Periode (Ziff. 9 lit. c).

Der Hauptvorwurf der Strafanzeige geht dahin, A.________ habe mit Wissen und
Billigung der anderen Partner Honorareinnahmen von mehreren Hunderttausend
Franken am gemeinsamen Konto der Anwaltssozietät "vorbeigeschleust". Mit
Schreiben vom 15. Juni 2006 konfrontierte der Anwalt des Beschwerdeführers
B.________ mit diesem Vorwurf (act. 3/12). Darauf antwortete dieser, an
Sitzungen der Partner vom 10. und 21. Dezember 1999 seien offene Fragen
hinsichtlich der Abrechnung vorbestandener Arbeiten allseitig bereinigt und die
Abrechnung von A.________ genehmigt worden. Alle - auch der Beschwerdeführer -
seien damit einverstanden gewesen (act. 3/13).

Daraus ergibt sich, dass es in der Strafuntersuchung vorab nicht um heikle
zivilrechtliche Auslegungs- und Subsumtionsfragen geht, sondern um die Klärung
des Sachverhalts, so namentlich die Rekonstruktion des Geldflusses (welcher
Betrag floss auf welches Konto), den Wissensstand der Mitglieder der Sozietät
(einschliesslich des Beschwerdeführers) über die Abwicklung der in Frage
stehenden Zahlungen und darum, inwieweit eine allseitige Bereinigung erzielt
wurde. Allein der Umstand, dass sich in beiden Prozessen - mit Ausnahme von
D.________, die im Zivilprozess nicht belangt wird - die gleichen Parteien
gegenüberstehen, es sich im Wesentlichen um denselben Sachverhalt handelt und
sich auch in rechtlicher Hinsicht zumindest teilweise ähnliche Fragen stellen,
lässt den Schluss nicht zu, das Zivilurteil sei für den weiteren Gang des
Strafverfahrens unentbehrlich.

2.5 Die Sistierung des Strafverfahrens verletzt danach Art. 29 Abs. 1 BV. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die
Sache wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese die Strafuntersuchung fortführt.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Akten des Rekursverfahrens sind der Vorinstanz zur Regelung der
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu überweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Rekursentscheid der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Die Akten des Rekursverfahrens werden der Oberstaatsanwaltschaft zur Regelung
der Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens überwiesen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri