Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.55/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_55/2009

Urteil vom 19. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Simultanübersetzung; Zeitpunkt bzw. Umfang des Überlassens der Anklageschrift
an die Presse,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts,
Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft hat gegen X.________ und weitere Personen Anklage wegen
Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) und (eventuell) Geldwäscherei in einem schweren Fall (Art. 305bis Ziff. 1
und 2 lit. a und c StGB) erhoben. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona beginnt am 1. April 2009.

B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 stellte der Verteidiger von X.________
verschiedene Verfahrensanträge. Unter anderem beantragte er, seinem Mandanten
sei für die gesamte Hauptverhandlung eine Simultanübersetzung Deutsch/Spanisch
zur Verfügung zu stellen und die Anklageschrift dürfe - wenn überhaupt - erst
nach der Verhandlung vom 1./2. April 2009 an die Presse ausgehändigt werden.

Am 10. Februar 2009 erliess der Präsident der Strafkammer eine prozessleitende
Verfügung. Darin wies er den Antrag auf Simultanübersetzung der
Hauptverhandlung ab (Disp.-Ziff. 1). Den Antrag, die Anklageschrift vor der
Eröffnung der Hauptverhandlung nicht oder nur in begrenztem Umfang an die
Presse auszuhändigen, hiess er insoweit gut, als lediglich die Seiten 1-4 und
205-233 vor der Eröffnung der Hauptverhandlung an die akkreditierte Presse
herauszugeben seien (Disp.-Ziff. 5).

C.
Dagegen erhob X.________ am 2. März 2009 Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 1 und Ziff. 5 der prozessleitenden Verfügung
vom 10. Februar 2009 seien aufzuheben. Der Antrag auf Simultanübersetzung der
Hauptverhandlung der Strafsache in die spanische Sprache sei gutzuheissen; die
Simultanübersetzung sei für die Hauptverhandlung vom 1. und 2. April 2009
vorsorglich anzuordnen. Der Antrag, die Anklageschrift nicht an die Presse
auszuhändigen, sei gutzuheissen. Eventualiter seien die in Ziff. 5 der
Verfügung zur Veröffentlichung freigegebenen Teile der Anklageschrift
anonymisiert zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Anklageschrift sei
vorsorglich bis zum definitiven Entscheid zu verbieten.

D.
Der Präsident der Strafkammer beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Veröffentlichung von Teilen der Anklageschrift sei abzuweisen.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die
Bundesanwaltschaft schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde und die
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung.

E.
In seiner Replik vom 18. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
Prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts sind Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichts, gegen
welche die Beschwerde in Strafsachen offensteht, sofern die allgemeinen
Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG erfüllt sind (zur Publikation bestimmter
Entscheid 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 1). Art. 79 BGG bezieht sich nur auf
Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ist deshalb auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; nur diese Bestimmung kommt vorliegend in Betracht). Für die
Beschwerde in Strafsachen ist dabei ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich
(BGE 134 IV 43 E. 2.1 S. 45 mit Hinweisen), der auch durch einen dem
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht (vollständig) wieder gut gemacht
werden kann.

1.1 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Ablehnung der
Simultanübersetzung der gesamten Hauptverhandlung wendet, ist kein derartiger
Nachteil ersichtlich (so schon Entscheid 1P.76/2002 vom 14. Februar 2002
betreffend die staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, mit
dem die Übersetzung gewisser Unterlagen in die Sprache des Angeklagten
abgelehnt worden war).

Es wird Sache der Verfahrensleitung sein, durch geeignete Massnahmen dafür zu
sorgen, dass die Angeklagten, die verschiedene Sprachen sprechen, der
Verhandlung ausreichend folgen und ihre Verfahrensrechte wahren können. Dies
wurde in der angefochtenen Verfügung (E. 2) auch ausdrücklich zugesagt. Im
Falle eines Freispruchs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, welcher
Nachteil ihm aufgrund der fehlenden Simultanübersetzung verbleiben sollte. Im
Falle eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs kann der Beschwerdeführer
gegebenenfalls den Endentscheid mit der Begründung anfechten, aufgrund der
fehlenden Simultanübersetzung sei er nicht in den Genuss eines fairen
Verfahrens gekommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei
unmöglich, die auf 20 Tage angesetzte Hauptverhandlung mit neun Angeklagten und
zahlreichen Zeugeneinvernahmen zu wiederholen, ist darauf hinzuweisen, dass im
Falle einer Gutheissung einer Beschwerde gegen den Endentscheid möglicherweise
nicht die gesamte, sondern nur Teile der Hauptverhandlung wiederholt werden
müssten. Im Übrigen vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts an der
Qualifikation zu ändern, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur vorliegt.
Auf die Anträge zur Simultanübersetzung ist daher nicht einzutreten.

1.2 Hinsichtlich der Anklageschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass
über deren Zulässigkeit erst zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden werde.
Die Angeklagten hätten die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung
beantragt. Würde diese dennoch (ganz oder teilweise) schon vorher an die Presse
ausgehändigt und veröffentlicht, so bewirke dies eine schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers; diese könne auch dann nicht
wieder gutgemacht werden, wenn die Anklageschrift vom Gesamtgericht
zurückgewiesen werde.

Dagegen sind der Präsident der Strafkammer und die Bundesanwaltschaft der
Auffassung, dass der Name des Beschwerdeführers und die grundsätzlich gegen ihn
erhobene Anklage bereits öffentlich bekannt seien; dies gelte insbesondere auch
für die ihm vorgeworfene Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Camorra
bzw. Sacra Corona Unità). Sie verweisen hierfür unter anderem auf Artikel, die
in der Tessiner Presse erschienen sind. Es entspreche der Praxis des
Bundesstrafgerichts, den akkreditierten Journalisten für die seriöse
Vorbereitung ihrer Berichterstattung die Anklageschrift jeweils einige Tage vor
Verhandlungsbeginn abzugeben. Aufgrund des Akkreditierungsreglements seien
diese zu einem reglementskonformen und den journalistischen Standesregeln
entsprechenden Umgang mit den darin enthaltenen Informationen verpflichtet
(Art. 9 lit. a und Art. 10 des Reglements über die Grundsätze der Information
und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht
vom 29. August 2006; SR 173.711.33 [im Folgenden: Reglement]).
Die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann offen bleiben, wenn
die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.
Der Beschwerdeführer hält es für eine schwerwiegende Verletzung seiner
Persönlichkeit, eine Anklageschrift zu veröffentlichen, bevor definitiv über
deren Zulassung entschieden worden sei. Dies gelte auch für die vom
Strafkammerpräsidenten angeordnete, nur teilweise Veröffentlichung: Der
Beschwerdeführer werde dadurch in der Öffentlichkeit als Mitglied der Mafia
wahrgenommen; dies wirke sich äusserst negativ auf seinen Ruf und seine
persönlichen und beruflichen Verhältnisse aus. Die Angeklagten hätten die
Anklageschrift als unzulässig beanstandet und einen Rückweisungsantrag
gestellt. Werde diesem Antrag stattgegeben, müsste die Anklageschrift neu
verfasst werden. In einem solchen Fall müsse der Persönlichkeitsschutz dem
Anspruch der Öffentlichkeit auf Information vorgehen und verhindert werden,
dass der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung einer möglicherweise
unzulässigen Anklageschrift in schwerster Weise in der Öffentlichkeit
beschuldigt werde.

2.1 Der Präsident der Strafkammer hat den Antrag des Beschwerdeführers
teilweise gutgeheissen und angeordnet, dass nur ein Teil der Anklageschrift der
akkreditierten Presse auszuhändigen sei. Er ging davon aus, dass eine
vollständige Herausgabe vor dem gerichtlichen Zulassungsentscheid durch das
Informationsrecht der Öffentlichkeit nicht gefordert sei. Die Zustellung des
von ihm freigegebenen Teils der Rechtsschrift an die akkreditierte Presse sei
dagegen Teil der Öffentlichkeit der Verhandlung. Eine weitere inhaltliche
Zensur würde dem Prinzip der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit
widersprechen. Die Frage, wie weit die Namen nicht öffentlich zu nennen seien,
sei nicht eine solche des Gerichts, sondern der ethischen Grundsätze der
Presse.

2.2 Gerichtsverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich (Art. 6
Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV). Für den Bürger soll ersichtlich sein, wie der
Richter die ihm vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnimmt,
und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein
einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann
jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die
Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige
Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum
zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer verlängerten
bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit, und in diesem Sinn besteht an ihr ein
erhebliches öffentliches Interesse (BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532).

Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit steht allerdings das
Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber. Namentlich im Strafprozess
kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat-
oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen (BGE 129 III 529 E. 3 S.
532 mit Hinweis). Schon die Tatsache, dass eine Person in den Medien einer
schweren Straftat wie der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
verdächtigt wird bzw. über die Anklageerhebung gegen sie berichtet wird, kann
für diese schwerwiegende Konsequenzen haben.

Der Richter muss daher das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner
Persönlichkeit sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des
Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abwägen. Bei diesem Vorgang
steht dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte dürfen stets nur so weit reichen, als ein
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht (BGE 132 III 641 E. 3.1 S.
644; Entscheid 1C_258/2008 vom 20. November 2008 E. 5).

2.3 Im vorliegenden Fall wird den Angeklagten neben Geldwäscherei die
Beteiligung an kriminellen Organisationen im Zusammenhang mit illegalem
Zigarettenhandel vorgeworfen. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Verhaftungen
im Tessin und in Italien sorgten für Schlagzeilen in der Presse und führten zu
Anfragen und Interpellationen im Parlament und einer Pressemitteilung des
Eidgenössischen Finanzdepartements. Auch aufgrund der langen Dauer und des
Umfangs des Untersuchungsverfahrens sowie der zahlreichen in diesem
Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahren handelt es sich um einen
bedeutenden Fall, weshalb das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als
gross einzuschätzen ist.

2.4 Praxisgemäss teilt das Bundesstrafgericht den akkreditierten Journalisten
die Abgabe einer Kopie der Anklage drei Tage vor dem ersten Verhandlungstermin
aus (Art. 9 Abs. 1 lit. a Reglement). Dies ermöglicht es den Journalisten, sich
auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und dieser sachgerecht zu folgen. Das
erscheint vor allem in komplexen Fällen wie dem vorliegenden, mit einem
umfangreichen Anklagesachverhalt und einer Vielzahl von beteiligten Personen
und Gesellschaften, sinnvoll.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass über die Zulassung der Anklageschrift
vom Gesamtgericht noch nicht entschieden worden ist und deshalb die Möglichkeit
besteht, dass diese - wie von den Angeklagten beantragt - zur Verbesserung
zurückgewiesen wird. Dieser Umstand wurde vom Präsidenten der Strafkammer zu
Recht berücksichtigt und führte dazu, dass nur 33 Seiten der 233 Seiten
umfassenden Anklageschrift freigegeben wurden.

2.5 Die zur Abgabe an die Presse freigegebenen Teile umfassen:
S. 1-4: Rubrum;
S. 205-227: Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten;
S. 228 f. Beweismittel und Beschlagnahme;
S. 229: Sicherheiten
230: Kosten und Auslagen
231 ff.: Mitteilungen, Unterschriften, etc.

Von den freigegebenen Seiten der Anklageschrift befassen sich (abgesehen vom
Rubrum und den Mitteilungen) nur drei (S. 212-214) mit dem Beschwerdeführer.
Darin werden die ihm vorgeworfenen Tathandlungen knapp zusammengefasst und
unter die anwendbaren Gesetzesbestimmungen subsumiert. Aus Formulierung und
Kontext ist klar, dass es sich um eine Anklage handelt, die erst noch bewiesen
werden muss; eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich
und wird von diesem auch nicht behauptet.

Nicht an die Presse abgegeben wurden diejenigen Passagen der Anklageschrift,
die vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Oktober 2008
als strafprozessual unzulässig beanstandet worden waren, nämlich die angeblich
ausschweifenden Ausführungen der Anklageschrift zu den kriminellen
Organisationen (Anklageschrift S. 13 ff.) und die nach Auffassung der
Verteidigung unnötig wertende Anklageübersicht (Anklageschrift S. 5 ff.). Die
übrigen Beanstandungen der Angeklagten betreffen formelle Mängel der
Anklageschrift sowie der Aktenordnung (Paginierung, Verweise auf die Beilagen,
etc.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, inwiefern diese Mängel sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnten.
Damit beschränkt sich die Abgabe an die Presse auf das Minimum dessen, das
nötig ist, um den Prozessgegenstand korrekt zu erfassen.
Sodann ist die Abgabe an die akkreditierten Journalisten beschränkt, die Gewähr
für die Beachtung der in Art. 10 des Reglements enthaltenen Grundsätze der
Gerichtsberichterstattung bieten (Art. 5 Abs. 1 Reglement). Art. 10 Abs. 2
Reglement legt insbesondere fest, dass Namen nur genannt werden dürfen, wenn
sie vom Bundesstrafgericht freigegeben werden oder die Betroffenen damit
einverstanden sind.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Strafkammerpräsident sein
Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, indem er die Abgabe zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auf das für die Information der
Öffentlichkeit Nötigste beschränkte.

2.6 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Anklageschrift sei den
akkreditierten Journalisten nur anonymisiert zuzustellen.

Tatsächlich erfolgt die Berichterstattung über Strafverfahren in der Regel
anonym, sofern es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt (BGE 129
III 529 E. 3 S. 533 mit Hinweisen). Dem entspricht die bereits zitierte
Bestimmung in Art. 10 Abs. 2 Reglement.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob schon die Anklageschrift, die an die
akkreditierten Journalisten abgegeben wird, anonymisiert werden muss. Dies ist
grundsätzlich zu verneinen. Die Anonymisierung würde das Verständnis des
Anklagesachverhalts erschweren und es den akkreditierten Pressevertretern
verunmöglichen, der Hauptverhandlung sachgerecht zu folgen und somit ihr
Wächteramt wahrzunehmen. Zu diesem Zweck müssen die Medienvertreter in der Lage
sein, die Angeklagten und deren Verteidiger in der Hauptverhandlung zu
identifizieren und sie dem Anklagesachverhalt richtig zuzuordnen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit werden die Anträge auf vorsorgliche Anordnungen bzw. aufschiebende
Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem
Bundesstrafgericht, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber