Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.52/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_52/2009

Urteil vom 5. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Y.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Vorführungsbefehl etc.,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen X.________ zwei
Strafuntersuchungen betreffend Urkundenfälschung etc. Im Rahmen dieser
Untersuchungen wurde er von der Zuger Polizei dreimal zur persönlichen
Befragung vorgeladen. Diesen Aufforderungen kam er indes nicht nach. Wie in der
dritten Vorladung vom 20. August 2008 angedroht, beantragte der zuständige
polizeiliche Sachbearbeiter hierauf bei der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten einen Vorführungsbefehl. Dieser wurde am 26. August 2008
ausgestellt. Gestützt darauf konnte X.________ am 30. September 2008 an seinem
Wohnort festgenommen und der zuständigen Polizeidienststelle zur Befragung und
zur erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt werden.

Hiergegen erhoben X.________ und die Y.________ AG Beschwerde. Mit Urteil vom
16. Januar 2009 ist die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug auf
die von der Y.________ AG eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, während
sie die Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten
wurde.

2.
Gegen dieses Urteil vom 16. Januar 2009 führen X.________ und die Y.________ AG
der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzu-holen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil und eine Vielzahl von
Personen sowie Behörden verschiedener Kantone. Soweit die Beschwerdebegründung
verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche
Rechtsverletzungen geltend, die sie über das angefochtene Urteil hinaus einer
Vielzahl von Personen bzw. Behördemitgliedern verschiedener Kantone zur Last
legen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen
Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, sind die von
den Beschwerdeführern nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen
Urteils gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug, I. Abteilung, sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp