Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.49/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_49/2009

Urteil vom 24. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer.
Erwägungen:

1.
X.________ reichte gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 20. Oktober 2006 eine als "Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde
und Rekurs in allen belastenden Punkten" bezeichnete Eingabe beim Obergericht
des Kantons Solothurn ein. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn verfügte am 8. Dezember 2008 - soweit hier interessierend - wie
folgt:
"...
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin hatte in ihrem Entscheid vom 20.10.2006
ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen. Damit ist gegen diesen Entscheid
ausschliesslich das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde zulässig (§ 190ff.
StPO).
3. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 5./6.10.2007 sämtliche
Kassationsgründe (Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes, willkürliche
Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung) geltend (§ 190 Abs.
1 lit. a, b und c StPO). Es wird ihm Frist gesetzt, bis zum 7. Januar 2009 eine
ergänzende Eingabe zu den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Kassationsgründen einzureichen. Im Unterlassungsfalle wird Verzicht angenommen.
...".
Auf eine gegen diese Verfügung von X.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2009
erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22.
Januar 2009 (Verfahren 1B_9/2009) nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG zur Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht gegeben waren.

2.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 wies die Strafkammer des Obergerichts ein
Fristerstreckungsgesuch von X.________ ab und lud ihn zur
Kassationsbeschwerdeverhandlung auf den 18. März 2009 vor. Dagegen führt
X.________ mit Eingaben vom 5. und 9. Februar 2009 wiederum Beschwerde in
Strafsachen. Er macht geltend, die Strafkammer habe "illegal und
widerrechtlich" einen Gerichtstermin angesetzt.

3.
Die angefochtene prozessleitende Verfügung ist nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (vgl. das gegen den Beschwerdeführer
ergangene Urteil 1B_9/2009 vom 22. Januar 2009). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte
oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit
offensichtlich nicht gegeben. Daher kann die angefochtene Verfügung der
Strafkammer des Obergerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli