Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.44/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_44/2009

Urteil vom 16. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern vom 2. Juli 2008 gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB,
gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach
Art. 147 Abs. 2 StGB, Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 2 StGB,
mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfache Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) und gewerbsmässige Widerhandlung gegen
das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) nach Art. 86 Abs. 1
lit. a-c i.V.m. Abs. 2 HMG vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine
Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie - unter der Voraussetzung der
Massnahmebereitschaft von X.________ - eine stationäre Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB.

X.________ ist seit dem 28. Juni 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug. Im Rahmen des laufenden Strafverfahrens war er zuvor bereits vier
Mal in Untersuchungshaft: vom 3. Juli bis 18. Juli 2001, vom 21. März bis 28.
Juni 2002, vom 18. Februar bis 11. März 2004 und vom 14. Juni 2005 bis 21. März
2007. Am 21. März 2007 wurde er unter verschiedenen Auflagen aus der Haft
entlassen, wurde jedoch am 28. Juni 2007 wegen des dringenden Verdachts der
erneuten deliktischen Tätigkeit wieder festgenommen und in Untersuchungshaft
gesetzt. Seit dem 31. August 2007 befindet sich X.________ im vorzeitigen
Strafvollzug. Mit Entscheid vom 29. Februar 2008 wurde der vorzeitige Vollzug
einer Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet. Die Aufnahme in eine geeignete
Einrichtung scheiterte jedoch. Mit Entscheid vom 26. August 2008 entsprach der
Präsident des Kriminalgerichts des Kantons Luzern dem Gesuch X.________s um
neuerliche Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 beantragte X.________ die Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug. Mit Entscheid vom 21. Januar 2009 lehnte der
Präsident des Kriminalgerichts das Gesuch ab. Ein dagegen erhobenes
Rechtsmittel wurde vom Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5.
Februar 2009 abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 16. Februar 2009 beantragt X.________
im Wesentlichen die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt, eventuell
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Zudem sei das Strafverfahren einzustellen
und sein amtlicher Verteidiger auszuwechseln.

Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein strafprozessualer Haftprüfungsentscheid betreffend die
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Beschwerdeführer erhebt gegen
diesen Entscheid "staatsrechtliche Beschwerde". Diese ist vorliegend als
Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 113
BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der
Beschwerdeführer das Bundesgericht ersucht, das Strafverfahren sei einzustellen
und sein amtlicher Verteidiger sei auszuwechseln. Es handelt sich um neue, im
vorangehenden kantonalen Verfahren nicht vorgebrachte Begehren, die unzulässig
sind (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst.

Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit jedoch
reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

Laut § 80 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die
Strafprozessordnung (StPO/LU; SRL 305) kann der Angeschuldigte in Haft gesetzt
werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
wenn ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Gemäss vorinstanzlichem
Entscheid besteht ein dringender Tatverdacht sowie als besonderer Haftgrund
Wiederholungsgefahr im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU. Beide
Voraussetzungen werden vom Beschwerdeführer bestritten.

3.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren den
dringenden Tatverdacht nicht. Das Obergericht hält dafür, er sei klar gegeben
und verweist auf die bisherigen Haftentlassungsentscheide und die
Anklageschrift. Letztere setzt sich detailliert mit allen dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikten auseinander. Der Beschwerdeführer bestreitet im
bundesgerichtlichen Verfahren den dringenden Tatverdacht bzw. die Schadenssumme
dagegen lediglich in pauschaler Weise. Es sind indessen keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche der Annahme des dringenden Tatverdachts der ihm in der
Anklageschrift vorgeworfenen Delikte entgegenstehen würden.
3.2.2 In konkreterer Weise rügt der Beschwerdeführer, beim Betrug und bei der
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz fehle es an der Gewerbsmässigkeit.

Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
darstellen. Erforderlich ist mithin unter anderem, dass der Täter die Tat
bereits mehrfach begangen hat (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4 S. 329 ff.; 119 IV
129 E. 3 S. 132 f.; je mit Hinweisen).

Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Angeschuldigte in den Jahren 2000
bis 2005 und 2007 via Internet über 2000 betrügerische Bestellungen im
Gesamtbetrag von über 1,4 Millionen Franken veranlasst und von den dadurch
ausgelösten 1533 Lieferungen grösstenteils auch profitiert habe. Angesichts der
Tatsache, dass er lediglich vom Oktober 2004 bis zum Juni 2005 als Telefonist
und sodann im Mai und Juni 2007 bei der Emmi AG einen Lohn erzielt habe,
bezeichnet die Anklageschrift diese deliktische Tätigkeit als
Haupteinkommensquelle. In BGE 123 IV 113 bejahte das Bundesgericht die
Gewerbsmässigkeit in Bezug auf Diebstahl bei einem monatlichen (legalen)
Einkommen von rund Fr. 3'500.-- und bei einer Beute von Fr. 3'400.-- aus einer
über sechsmonatigen Deliktsserie (a.a.O., E. 2b - c S. 116 f. mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und dem vorliegend anzuwendenden
Prüfungsmassstab kommt die Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 StGB in
Frage.

Bei diesem Ergebnis kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob in Bezug
auf das weniger schwere Delikt der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
lediglich der dringende Tatverdacht des Grundtatbestands nach Art. 86 Abs. 1
HMG oder auch des qualifizierten Tatbestands der gewerbsmässigen Widerhandlung
nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu bejahen ist.

3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass es sich bei den
meisten Vorwürfen lediglich um Übertretungen handle, die bereits verjährt
seien.

Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei den ihm
vorgeworfenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um Verbrechen und
Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Dass bezüglich der Vergehen, die sich auf
den früheren Teil des Zeitraums der untersuchten deliktischen Tätigkeit
beziehen, im Zeitpunkt der Beurteilung die Verjährung eingetreten sein könnte,
fällt im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens nicht entscheidend ins
Gewicht (vgl. E. 5).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im
Wesentlichen mit dem Argument, dass er arbeiten wolle und dies auch bewiesen
habe. Als er am 21. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei,
habe er die damit verbundenen Auflagen mit Bravour erfüllt. Er habe bei seiner
Familie gewohnt und rasch eine Arbeitsstelle gefunden. Er sei überzeugt, er
hätte innert kürzester Zeit eine erfolgreiche Karriere gemacht, wenn er nicht
erneut verhaftet worden wäre.

4.2 Das Obergericht hält fest, der Angeschuldigte habe nach der erwähnten
Entlassung aus der Untersuchungshaft gezeigt, dass ihn auch eine
Erwerbstätigkeit nicht von seiner strafbaren Tätigkeit abhalte. Gemäss der
Anklageschrift soll er bis zur erneuten Inhaftierung am 28. Juni 2007
zahlreiche Delikte (Betrug, betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage und Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz) begangen
haben. Das Obergericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die
Fortsetzung der Haft auch dazu diene, das aufwändige Strafverfahren
abzuschliessen, weil es durch neue Delikte immer weiter in die Länge gezogen
werden könnte.

4.3 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr verfolgt den Zweck, Verbrechen und
Vergehen zu verhüten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Da die
Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen
Freiheit darstellt, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte schwer sind. Schliesslich gilt bei der
Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio
angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen
ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen
und an ihrer Stelle eine geeignete Ersatzmassnahme angeordnet werden (BGE 133 I
270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen).

Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, überzeugt nicht. Seine Arbeitsmotivation steht der Annahme von
Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Dass letztere besteht, hat die Vorinstanz
mit dem Hinweis auf den dringenden Verdacht zahlreicher Delikte nach der
Haftentlassung des Angeschuldigten vom 21. März 2007 hinreichend dargelegt. Es
handelte sich um die vierte Haftentlassung im laufenden Strafverfahren. Sie
erfolgte unter den Auflagen, bei den Eltern zu wohnen und mit der
Bewährungshilfe zu kooperieren. Es besteht der dringende Verdacht, dass der
Beschwerdeführer trotz dieser Auflagen erneut straffällig wurde. Vor diesem
Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wiederholungsgefahr zum
jetzigen Zeitpunkt mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die lange Dauer der strafprozessualen Haft
und rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5
Ziff. 3 EMRK. Er sei noch sehr jung und ein grosser Teil der ihm vorgeworfenen
Delikte beträfen das Jugendalter. Schliesslich habe das Strafverfahren
insgesamt zu lange gedauert.

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281).

Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben
und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens
weniger gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt, die zuständige Behörde zur
besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft
gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu
bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in
der Regel erst der Sachrichter beurteilen. Er hat auch darüber zu befinden, in
welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151
f. mit Hinweis).

5.3 Das vorliegende Strafverfahren ist umfangreich. Die ungefähr 300 Seiten
lange Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer rund 2'000 Tathandlungen vor.
Die vorgeworfene deliktische Tätigkeit erstreckt sich auf einen Zeitraum von
mehreren Jahren. Erstmals soll er im Jahre 2000 delinquiert haben, letztmals
nach seiner Haftentlassung im Jahre 2007. Vor diesem Hintergrund bedeutet die
bisherige Dauer des Strafverfahrens keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
(vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. mit Hinweisen).

Der Anklageschrift ist weiter zu entnehmen, dass in Bezug auf die Vorwürfe des
gewerbsmässigen Betrugs und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage knapp 400 Tathandlungen vom Jugendstrafrecht
erfasst werden. Indessen sei auf die späteren, gut 1'600 Tathandlungen das
Erwachsenenstrafrecht anwendbar. Beide Tatbestände sehen eine Höchststrafe von
zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung
(Art. 49 Abs. 1 StGB). In Bezug auf das Verschulden sind zudem die hohe Anzahl
von Tathandlungen und der relativ hohe angestrebte bzw. angerichtete Schaden zu
berücksichtigen (Art. 47 StGB). Die Anklageschrift beziffert den angestrebten
Schaden auf Fr. 1'400'000.-- und den angerichteten auf Fr. 760'000.--. Der
Antrag einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren erscheint insgesamt noch
als vertretbar. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB ist dabei grundsätzlich ausser Acht zu lassen, wenn nicht
bereits heute aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach
davon auszugehen ist, dass deren Voraussetzungen im massgebenden Zeitpunkt
erfüllt sein werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2008 vom 6. November 2008
E. 2.5.1 mit Hinweisen). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor.
Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Haftdauer von nahezu vier Jahren
im jetzigen Zeitpunkt noch als verfassungskonform, auch wenn die Auffassung der
Vorinstanz, dass die Haftdauer "noch für längere Zeit" nicht als
unverhältnismässig betrachtet werden könne, nicht ohne Weiteres überzeugt. Ob
die Anordnung einer stationären Massnahme zu erwarten ist, welche bei der
Beurteilung der Haftdauer zusätzlich zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 126 I
172 E. 5 S. 176 ff. mit Hinweisen), kann deshalb offen bleiben. Indessen ist,
um Überhaft zu vermeiden, das Strafverfahren nun beschleunigt voranzutreiben.
Dauert wie im vorliegenden Fall das Untersuchungsverfahren lange, ist gemäss
der Rechtsprechung eine besonders beförderliche Ansetzung der Hauptverhandlung
durch das Gericht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.3).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem
Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine
Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold