Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.43/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_43/2009

Urteil vom 19. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gelwaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Rassendiskriminierung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26.
November 2001 wurde X.________ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich der
Rassendiskriminierung schuldig gemacht, indem er als Assistenzprofessor an der
ETH Zürich auf seiner Homepage verschiedene Links gesetzt habe, über welche man
auf andere Homepages mit rassendiskriminierendem, namentlich neonazistischem
Inhalt habe gelangen können. Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin in
Strafsachen, sprach X.________ mit Urteil vom 10. September 2002 frei. Dagegen
erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung. Das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 30. September
2003 ebenfalls frei. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.

2.
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen liegt allerdings noch kein
rechtskräftiger Entscheid vor, nachdem diesbezügliche Entscheide der II.
Strafkammer vom 14. Oktober 2004 und 25. Oktober 2007 vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 21. November 2005 und 5. August 2008 -
zumindest teilweise - aufgehoben wurden.

3.
Im Hinblick auf die noch offene Entschädigungsfrage machte X.________ unter
anderem geltend, die Technische Universität Dresden habe im Sommer 2003 ihren
Ruf nicht weiterverfolgt respektive zurückgezogen, weil das vorliegende
Strafverfahren seinerzeit noch hängig gewesen sei. Zur genaueren Abklärung der
Umstände, welche zum Rückzug des Rufes geführt haben, erliess die II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 14. Januar 2009 folgenden
Beschluss:
"1. Es wird ein Rechtshilfegesuch an die zuständigen Behörden gerichtet, um die
Gründe für den Rückzug des Rufes der Technischen Universität Dresden zu
erfahren.
..."

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2009 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

5.
Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts schliesst das
Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des in Rechtskraft
erwachsenen Freispruchs nicht ab. Er stellt somit einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG dar.

5.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

5.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend
nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene
Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG bewirken könnte. Er beruft sich einzig auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG, da mit einer Gutheissung der Beschwerde ein aufwendiges Beweisverfahren im
Ausland vermieden werde, und die Vorinstanz gehalten sei, über die gesetzlich
vorgesehenen finanziellen Konsequenzen des missglückten Strafverfahrens endlich
abschliessend zu entscheiden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid
herbeiführen. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beweismassnahme würde kein
Entscheid hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen. Die
Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.

5.3 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind offensichtlich nicht gegeben. Der angefochtene
Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts kann daher nicht beim
Bundesgericht angefochten werden.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli