Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.42/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_42/2009

Urteil vom 5. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Haftentlassung/Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2008 der Anklagekammer des
Kantons Thurgau, Präsident.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird der versuchten Erpressung verdächtigt. Es wird ihm vorgeworfen,
er habe einen vom 27. März 2008 datierten Brief an das Anwaltsbüro A.________
und B.________ verfasst. Darin habe er die Bezahlung von Euro 350'000.--
verlangt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Rechtsanwältin
B.________, welche diese angeblich im Jahre 2005 in einem Strafverfahren gegen
X.________ begangen habe. Die Forderung um Bezahlung des genannten Betrags habe
er verbunden mit der Androhung, im Falle des Zahlungsverzugs werde er jemanden
vorbeischicken, der Rechtsanwalt A.________ und Rechtsanwältin B.________ oder
deren Angestellten und Verwandten Gliedmassen abtrennen werde. Ein Offizier aus
fremden Diensten werde für eine "internationale Züchtigung" besorgt sein.
Am 22. April 2008 nahm die Kantonspolizei Bern X.________ fest. Zwei Tage
darauf wurde er in das Kantonalgefängnis Frauenfeld überführt. Am 29. April
2008 ordnete der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau erstmals die
Untersuchungshaft an und verlängerte sie in der Folge mehrfach. Am 9. September
2008 wurde X.________ zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ins
Psychiatriezentrum Rheinau eingewiesen.
Am 15. Dezember 2008 stellte X.________ wieder ein Haftentlassungsgesuch.
Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2008 aufgrund des
Abschlusses der Untersuchung, der Angeschuldigte sei in Sicherheitshaft zu
versetzen. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau vereinigte die
beiden Verfahren. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 wies er das
Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Angeschuldigten mit Wirkung ab 21.
Dezember 2008 in Sicherheitshaft. Zudem ordnete er an, dass die Sicherheitshaft
gestützt auf § 114 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau vom 30.
Juni 1970/5. November 1991 (StPO/TG; RB 312.1) stationär im Psychiatriezentrum
Rheinau vollzogen werde.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 15. Februar 2009
beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons Thurgau sei aufzuheben und er selbst sei aus der Haft
zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons
Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Er ergänzt, neben dringendem Tatverdacht auf versuchte Erpressung liege auch
ein solcher auf Sachbeschädigung, auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie auf Hinderung einer Amtshandlung vor. Der Beschwerdeführer
verzichtet auf eine Replik.

C.
Am 19. Februar 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zur
Weiterführung der Sicherheitshaft am 23. Februar 2009 vom Psychiatriezentrum
Rheinau wieder ins Kantonalgefängnis Frauenfeld zu bringen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst.
Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit reine
Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit
Hinweisen).
Laut § 106 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 StPO/TG kann gegen Angeschuldigte ein
Haftbefehl erlassen werden, wenn die Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit
ernsthaft zu befürchten ist. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid bestehen ein
dringender Verdacht der versuchten Erpressung (Art. 156 StGB) und
Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht
nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle am Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.

2.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die
Verhütung von Verbrechen. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu
hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 123 I 268 E. 2c S.
270 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig
ist und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 133 I 270 E. 2.2 S.
276 mit Hinweisen).

2.3 Am 6. Juni 2008 wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten unter anderem zur
Frage erstattet, inwieweit beim Beschwerdeführer Fortsetzungsgefahr gegeben
sei. Am 19. Dezember 2008 verfasste der Gutachter zu Handen der
Staatsanwaltschaft einen ärztlichen Bericht, der sich mit derselben Frage
auseinandersetzt. Danach zeigt das Krankheitsbild des Beschwerdeführers unter
der antipsychotischen Medikation deutliche Besserungstendenzen im Sinne einer
nachlassenden Wahndynamik, es soll aber keineswegs vollständig abgeklungen
sein. Der Beschwerdeführer habe sich kognitiv-rational von seinen früheren
Wahnideen distanziert und nicht mehr bestritten, das erpresserische Schreiben
verfasst zu haben. Gleichzeitig habe er das Schreiben bagatellisiert und von
der Untersuchungsbehörde erwartet, es nicht ernst zu nehmen. Der Gutachter
kommt zum Schluss, eine Entlassung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort in
Bern, wo er über keine tragfähigen sozialen Beziehungen verfüge, könne noch
nicht befürwortet werden. Er empfiehlt den vorzeitigen Antritt einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, die später in eine
ambulante Behandlung überführt werden könne. Dies setze allerdings die
erfolgreiche Durchführung gestufter Belastungserprobungen in einem schrittweise
zu erweiternden Lockerungsrahmen, anhaltende psychische Stabilität und
verlässliche Mitarbeit in der Behandlung sowie die Einrichtung eines geeigneten
sozialen Empfangsraums mit ausreichenden Kontrollinstanzen voraus. Gegenwärtig
bestehe ein hohes Risiko für eine erneute Verschlimmerung des Krankheitsbildes,
insbesondere bei sozialer Isolation und erhöhtem Realitätsdruck. Mit einem
erneuten Krankheitsrezidiv würde sich die Gefahr für erneute,
krankhaft-paranoid motivierte aggressive Fehlverhaltensweisen bis hin zu
weiteren Drohungen deutlich erhöhen. Eine eingehendere Beurteilung werde sodann
im ausführlichen Gutachten erfolgen, das etwa auf Ende Februar 2009 fertig
gestellt werden könne.
Der Amtsarzt des Bezirks Kreuzlingen kommt in seinem Bericht vom 10. Dezember
2008 zu einer ähnlichen Einschätzung. Er empfiehlt die Einweisung in eine
geschlossene psychiatrische Einrichtung, wo eine überwachte
Medikamenteneinnahme möglich sei.

2.4 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft (Urteil des Bundesgerichts
1B_168/2008 vom 1. September 2008 E. 2.7). Am 29. März 2007 verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Thurgau wegen Drohung (begangen am 3. März 2005) sowie
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 15. Oktober
2005) zu einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und zu Fr.
170.-- Busse.
Dem ärztlichen Bericht des Gutachters ist zu entnehmen, dass sich das
Krankheitsbild zwar verbessert hat, jedoch ein hohes Risiko für eine erneute
Verschlechterung besteht. Eine ambulante Behandlung soll derzeit ungenügend
sein. Es ist folglich anzunehmen, dass eine Haftentlassung des
Beschwerdeführers mit dem hohen Risiko eines Rückfalls einhergehen würde. Die
Gefahr für erneute, krankhaft-paranoid motivierte aggressive
Fehlverhaltensweisen bis hin zu erneuten Drohungen würde sich weiter deutlich
erhöhen.
Somit besteht im Falle der Haftentlassung ein grosses Risiko erneuter schwerer
Drohungen, verbunden mit erpresserischen Forderungen, wie sie dem
Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Es handelt sich dabei um schwere Delikte.
Bedroht der Täter bei einer Erpressung eine Person mit einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib und Leben, wird er gemäss Art. 156 Ziff. 3 in Verbindung mit
Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Es geht insoweit nach Art. 10 Abs. 2 StGB
um ein Verbrechen. Schon der Grundtatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff.
1 StGB stellt im Übrigen ein Verbrechen dar.

2.5 Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen,
dass eine Fortsetzungsgefahr bestehe. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet. Es kann offen bleiben, inwiefern diesbezüglich der von
der Vorinstanz erst im Rahmen der Vernehmlassung angeführte Vorwurf des
dringenden Verdachts auf Sachbeschädigung, auf Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie auf Hinderung einer Amtshandlung zu berücksichtigen
wäre.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. April 2008 in Haft. Er
rügt, die Dauer der Haft sei unverhältnismässig. Gestufte Belastungserprobungen
mit schrittweiser Lockerung der Freiheitsbeschränkung seien unter dem Regime
der Sicherheitshaft nicht durchführbar. Unter den gegebenen Umständen könne er
mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von wenigen Monaten rechnen.
Damit bestehe die Gefahr von Überhaft. Die Vorinstanz habe diese Frage nicht
geprüft.
Die Vorinstanz argumentiert, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei zu
berücksichtigen, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB
erst aufgehoben werden könne, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 62 StGB erfüllt seien. Die Frage der Verhältnismässigkeit stelle sich
erst dann, wenn der Angeschuldigte aus der stationären Massnahme entlassen und
in den ordentlichen Vollzug zurückversetzt werden könne.

3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281).
Im Haftrichterentscheid sind sämtliche Gesichtspunkte darzulegen, die für die
Beurteilung der strafprozessualen Haft wesentlich sind (Art. 112 Abs. 1 BGG).
Nur auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Gerade weil es sich bei der
Vorinstanz im einstufigen Thurgauer System um die einzige richterliche
Haftprüfungsinstanz handelt, darf an die Begründungspflicht kein tiefer
Massstab angelegt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage
der Zulässigkeit von Untersuchungshaft um einen äusserst schwerwiegenden
Eingriff in die persönliche Freiheit geht. Zu einem verfassungsrechtlich
einwandfreien Verfahren gehört, dass der Haftrichter die wesentlichen Tatsachen
und Rechtsfragen umfassend erhebt und würdigt und diese Beurteilung in seinem
Entscheid darlegt (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den
Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt, an die kantonale Behörde
zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Enthält der Haftrichterentscheid
zu den massgeblichen Fragen keine Begründung, ist er in Anwendung von Art. 112
Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen, damit er
einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
genügt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2.2
mit Hinweis).
3.3
3.3.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich bei vorzeitigem
Massnahmenvollzug die Frage der Verhältnismässigkeit erst stellen soll, wenn
die Voraussetzungen von Art. 62 StGB gegeben sind, ist unzutreffend. Das
Bundesgericht hat in BGE 126 I 172 E. 5 S. 176 ff. - im Zusammenhang mit dem
vorzeitigen Massnahmevollzug - dargelegt, wie einer zu erwartenden stationären
Massnahme bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer Rechnung zu
tragen ist. Danach muss sich der Haftrichter insbesondere an der
Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters
orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden
Strafgerichts, sofern bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vorliegt.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass für die Verneinung der Überhaft der
blosse Hinweis, freiheitsentziehende Massnahmen würden auf unbestimmte Dauer
ausgesprochen, nicht genüge.
3.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind sodann anstelle von Untersuchungshaft
Ersatzmassnahmen zu verfügen, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf
diese Weise erreichen lässt (BGE 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Das hierin zum
Ausdruck kommende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs.
3 BV) gilt auch für die Haftmodalitäten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebietet, dass der Angeschuldigte, der sich aufgrund einer zu erwartenden
stationären therapeutischen Massnahme in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
befindet, grundsätzlich nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Massnahme
bereits angeordnet worden wäre. Dies verlangt, dass die Haftmodalitäten den
Bestimmungen über die stationären therapeutischen Massnahmen entsprechen,
soweit sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Die
betreffenden Bestimmungen sind analog anzuwenden (Art. 59 ff. StGB und Art. 90
i.V.m. Art. 74 ff. StGB). Der Haftrichter hat demnach sowohl Vollzugsöffnungen
zu prüfen als auch, ob der Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3
StGB unter der Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden kann.
Ist wie vorliegend anzunehmen, dass nur deshalb keine Überhaft besteht, weil
mit der Anordnung einer stationären Massnahme gerechnet werden kann, so ist das
Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung verstärkt zu
berücksichtigen.
3.3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, zur
Verhältnismässigkeit der Haft Stellung zu nehmen, ist deshalb begründet. Es ist
jedoch nicht Sache des Bundesgerichts, sich dazu erstmals zu äussern, zumal die
Haftdauer aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht als offensichtlich
unverhältnismässig erscheint. Eine eingehende Überprüfung muss unter anderem
die Vorstrafen des Beschwerdeführers berücksichtigen, wozu dem Bundesgericht
die notwendigen Unterlagen fehlen.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Da
die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht und die Fortsetzungsgefahr bejahen
durfte und da sich die Haftdauer aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden
Akten nicht als offensichtlich unverhältnismässig erweist, ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht
gerechtfertigt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3 S. 282; 128 I 149 E. 4.4 S. 154;
Urteil 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005, E. 4, publ. in Pra 2006 Nr. 1 S. 1).
Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an
den Haftrichter zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Haftrichter wird
seinen Entscheid in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden
Weise zu begründen haben (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f.). Neben der
Haftdauer wird er auch die Vollzugsmodalitäten zu prüfen haben. Dabei ist
einerseits das auf Ende Februar 2009 in Aussicht gestellte psychiatrische
Gutachten zu berücksichtigen und andererseits der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2009 verfügte, der Angeklagte sei zur
Weiterführung der Sicherheitshaft wieder ins Kantonalgefängnis zu bringen.
Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer Anlass zur Beschwerde. Es
rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Präsidenten
der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 24. Dezember 2008 aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter
zurückgewiesen.

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold