Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.3/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_3/2009

Urteil vom 9. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird
ihm vorgeworfen, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit Messerstichen
verletzt zu haben. X.________ ist geständig, den Geschädigten verletzt zu
haben, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verlängerte der Haftrichter die
Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2009.

C.
Am 8. Dezember 2008 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des
amtlichen Verteidigers von X.________ ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde
X.________s wies das Bundesgericht am 7. Januar 2009 ab (1B_331/2008).

D.
Am 8. Januar 2009 ging ein weiteres Schreiben von X.________ beim Bundesgericht
ein, datiert vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft
Zürich am 7. Januar 2009). Darin erhebt dieser zusätzlich Beschwerde gegen die
Haftverlängerungsverfügung vom 29. Oktober 2008. Er macht geltend, der
Haftrichter habe die Aussage des Zeugen Baumberger falsch gewürdigt. Er habe
jedoch zunächst nichts dagegen unternommen, weil er gehofft habe, nach
Erstellung des psychiatrischen Gutachtens aus der Haft entlassen zu werden, und
weil sein amtlicher Verteidiger eine Beschwerde für aussichtslos erachtet habe.

Erwägungen:
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung
beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde im vorliegenden
Fall offensichtlich nicht eingehalten, unabhängig davon, ob auf die Postaufgabe
durch die Staatsanwaltschaft oder die Datierung des Schreibens abgestellt wird.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber