Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.387/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_387/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren (Ablehnung, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1.
Am 17. Oktober 2007 erhob ein Schadeninspektor der A.________
Versicherungsgesellschaft beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau
Strafanzeige gegen X.________ wegen versuchten Versicherungsbetrugs in
Verbindung mit Urkundenfälschung und Nötigung im Zusammenhang mit einem
Motorfahrzeug-Haftpflichtschadenfall.

Mit Beschluss vom 21. September 2009 und gleichzeitigem Antrag an die
Staatsanwaltschaft II erachtete der a.o. Untersuchungsrichter 5 des genannten
Untersuchungsrichteramtes die Voruntersuchung gegen X.________ als genügend und
abgeschlossen. Dem Regional-Prokurator II wurde beantragt, die Strafverfolgung
gegen X.________ wegen Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen zum
Nachteil von B.________ bzw. der A.________ Versicherungsgesellschaft, sei -
von einem Fall abgesehen - aufzuheben. Hingegen wurde X.________ dem
Strafeinzelgericht überwiesen wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung sowie
versuchter Nötigung, alles mehrfach begangen. Mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft wurde dieser Antrag am 24. September 2009 zum Beschluss
erhoben.

Hiergegen rekurrierte X.________ an die Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern. Dabei verlangte er u.a., dem a.o. Untersuchungsrichter 5 sei die
in Frage stehende, von diesem inszenierte Strafuntersuchung zu entziehen; diese
Untersuchung sei sofort einzustellen, und der Untersuchungsrichter sei wegen
ungetreuer Amtsführung etc. anzuklagen. Gleichzeitig stellte er ein
Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Stucki (wie er dies bereits in früheren
Verfahren erfolglos getan hatte). Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Beschluss vom 20. November 2009 ist die Anklagekammer auf das
Ablehnungsbegehren, auf den Rekurs und auf die weiteren von X.________
gestellten Anträge nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung hat sie abgewiesen, wobei sie X.________ die
obergerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 1'000.-- auferlegt hat.

2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Zur
Hauptsache beantragt er der Sache nach, der Beschluss vom 20. November 2009 sei
aufzuheben. Sodann stellt er verschiedene weitere Anträge.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei der Anklagekammer eine
Vernehmlassung einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Beschluss der Anklagekammer ganz
allgemein, wobei er insbesondere auch die Amtsführung von Oberrichter Stucki
und das Vorgehen des mit dem fraglichen Strafverfahren befassten
Untersuchungsrichters kritisiert. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar,
inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw.
der Beschluss im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die vom
Beschwerdeführer nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen
Beschlusses gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben (Art. 64 BGG).
Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp