Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.386/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_386/2009
1B_12/2010
1B_13/2010
1B_14/2010

Urteil vom 21. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerden gegen die Urteile BKBES.2009.140, BKBES.2009.141, BKBES.2009.142
und BKBES.2009.143 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 10., 11. bzw. 14. Dezember 2009.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügungen vom 8. bzw. 9. September 2009 trat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn auf vier Strafanzeigen nicht ein, welche X.________ gegen
mehrere Personen und unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs erstattet
hatte.
Gegen die Nichteintretensverfügungen erhob X.________ Beschwerde. Dabei
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der
Folge wurde er durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn aufgefordert, geeignete Dokumente einzureichen, um den Antrag zu
belegen; andernfalls werde auf diesen nicht eingetreten.
Am 8. Oktober 2009 reichte X.________ "die gewünschten Unterlagen" ein. Der
zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts erachtete indes die zu den
Akten gegebenen Dokumente als ungenügend, dies insbesondere auch mit Bezug auf
ein früheres von X.________ angestrengtes Verfahren, in dem dieser noch ein
Vermögen von über Fr. 150'000.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr.
15'000.-- pro Jahr ausgewiesen hatte. In Anbetracht dessen trat der
Instruktionsrichter auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht ein.
Am 4. November 2009 rekurrierte X.________ abermals in Bezug auf die ihm für
alle Verfahren nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, wobei er sein
diesbezügliches früheres Begehren bestätigte und ergänzte. Mit vier separaten
Urteilen hat die Beschwerdekammer die Beschwerden abgewiesen (Urteil vom 10.
Dezember 2009 im Verfahren BKBES.2009.140, Urteil vom 11. Dezember 2009 im
Verfahren BKBES.2009.141, Urteile vom 14. Dezember 2009 in den Verfahren
BKBES.2009.142 und BKBES.2009.143).

2.
Gegen diese vier Urteile führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die vier
bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 II 349 E. 3; 133 II 249 insb. E. 1.4). Die Bestimmungen von Art.
95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Urteile ganz allgemein. Er
legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihnen zugrunde liegende
Begründung bzw. die Urteile im Ergebnis im Sinn der oben genannten Bestimmungen
rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden
Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch
gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp