Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.384/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_384/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskostensicherheit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn von X.________, in dem von diesem angestrengten Strafverfahren gegen
Y.________ wegen Verdachts der Verleumdung eine Prozesskostensicherheit zu
leisten.
In der Folge stellte X.________ das Gesuch, die Sicherheit in Raten bezahlen zu
können bzw. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 bewilligte die Staatsanwaltschaft die
Ratenzahlung, wobei sie bestimmte, es seien fünf Raten à Fr. 100.-- zu
bezahlen, zahlbar jeweils Ende Juni, Ende Juli, Ende August, Ende September
sowie Ende Oktober. Dabei wies sie darauf hin, auf den Strafantrag werde nicht
eingetreten, falls nicht die gesamte Sicherheit von Fr. 500.-- bis Ende Oktober
2009 geleistet werde.
X.________ bezahlte dann nur ein einziges Mal Fr. 100.--, woraufhin die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2009 androhungsgemäss zufolge
Nichtbezahlung der Prozesskostensicherheit auf den Strafantrag nicht eintrat
und das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb.
Hiergegen führte X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn.
Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2009
abgewiesen.

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil sowie das Obergericht
bzw. die Staatsanwaltschaft ganz allgemein. Er legt jedoch nicht im Einzelnen
dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung
bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels
einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp