Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.378/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_378/2009

Urteil vom 13. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2009 des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Präsident.
Sachverhalt:

A.
X.Z.________ wurde am 18. Juni 2009 in Basel festgenommen. Das Strafgericht
Basel-Stadt befand ihn mit Urteil vom 17. November 2009 der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Gewalt gegen
Beamte für schuldig. X.Z.________ wurde zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu
einer Busse verurteilt.

B.
X.Z.________ stellte am 3. Dezember 2009 das Gesuch, sofort aus der
Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen zu werden. Er
wies zur Begründung darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil noch nicht
rechtskräftig sei, in Anbetracht der Einvernahme der Ehefrau Y.Z.________, der
geschädigten Hauptbelastungszeugin, anlässlich der Hauptverhandlung keine
Kollusionsgefahr mehr bestehe, unter Berücksichtigung der räumlichen Trennung
des Ehepaars Z.________ keine Fortsetzungsgefahr drohe und mit Blick auf die
gesamte persönliche Situation Fluchtgefahr zu verneinen sei.
Der zuständige Strafgerichtspräsident wies das Haftentlassungsgesuch am 4.
Dezember 2009 ab. Zur Begründung wurde das Folgende ausgeführt:
"Angesichts der ausgesprochenen Strafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsentzug und der
damit mutmasslich verbundenen Ausweisung aus der Schweiz nach der
Strafverbüssung ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar gegeben."

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.Z.________ am 22. Dezember 2009 beim Bundesgericht
Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die sofortige Entlassung aus der Haft, evtl. unter Festsetzung
einer Kautionssumme, allenfalls die Rückweisung der Sache an das
Strafgerichtspräsidium zu neuem Entscheid. Er stellt das Vorliegen sowohl von
Fluchtgefahr als auch weiterer Haftgründe in Abrede und bemängelt im Übrigen
eine unzureichende Begründung im angefochtenen Entscheid. Schliesslich ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Strafgerichtspräsident beantragt mit seiner Vernehmlassung, in der er zur
Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr Stellung nimmt, die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
In seiner Replik nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des
Strafgerichtspräsidenten Stellung und hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. BGE 133
I 270 E. 1.2 S. 272). Auf die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
kann eingetreten werden.

2.
Nach § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) kann Haft
angeordnet werden, soweit ein dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-
oder Fortsetzungsgefahr angenommen werden können. Anstelle von Haft fallen
gemäss § 74 StPO/BS Ersatzmassnahmen in Betracht, wenn und solange sich der
Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt.
Im vorliegenden Fall steht der Tatverdacht nach der erstinstanzlichen
Verurteilung ausser Frage. Es ist zu prüfen, ob einer der besondern Haftgründe
vorliegt und ob allenfalls eine Ersatzmassnahme ausreicht.
Die Auslegung und Anwendung von solchen Bestimmungen des massgeblichen
kantonalen Strafprozessrechts prüft das Bundesgericht bei Beschwerden, die sich
auf Art. 10 Abs. 2 oder Art. 31 BV berufen, in Anbetracht der Schwere des
Grundrechtseingriffs mit freier Kognition. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (BGE 135
I 71 E. 2.5 S. 73).
Untersuchungshaft darf nur als "ultima ratio" angeordnet werden. Wo sie durch
mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder
Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Massnahmen verfügt werden
(BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).

3.
Der Strafgerichtspräsident hielt im angefochtenen Entscheid kurz fest, dass die
Fluchtgefahr in Anbetracht der Umstände gegeben sei. Der Beschwerdeführer hält
dem entgegen, der Haftentscheid sei in formeller Hinsicht unzureichend
begründet und stehe daher mit Art. 29 Abs. 2 BV im Widerspruch.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt als wesentlicher Bestandteil die
Begründungspflicht. Die Begründung eines Entscheides soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen eine
sachgerechte Anfechtung ermöglichen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Haft
einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in verfassungsmässige Rechte darstellt,
darf an die Begründung kein tiefer Massstab angelegt werden (BGE 133 I 270 E.
3.1 und 3.5.1 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid mit der Begründung von bloss drei Zeilen vermag den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein zwei Seiten umfassendes
Entlassungsgesuch mit einer Reihe von Gründen eingereicht hatte, die aus seiner
Sicht für eine Entlassung, allenfalls unter Leistung einer Kaution sprachen.
Auf diese Argumente wird im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen. Dieser
begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf die Dauer der Freiheitsstrafe und die
Wahrscheinlichkeit der Ausschaffung nach deren Verbüssung. Bei dieser Sachlage
ist dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör
verletzt worden.
In der Vernehmlassung hat der Strafgerichtspräsident eine Begründung
nachgeschoben. Er legte im Einzelnen dar, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe
und dass ebenso Kollusions- und Wiederholungsgefahr angenommen werden müssten.
Der Beschwerdeführer erhielt förmliche Gelegenheit, zu dieser Vernehmlassung
Stellung zu nehmen, und er hat davon mit einer Ergänzung seiner Beschwerde auch
tatsächlich Gebrauch gemacht. Er weist allerdings auf die Unzulässigkeit des
Nachschiebens der Entscheidbegründung hin.
Bei dieser Sachlage wird der Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung als vor
dem Bundesgericht geheilt betrachtet. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein
Nachteil entstanden. Es würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, den
angefochtenen Entscheid allein wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er
sich im Resultat als verfassungs- oder gesetzeswidrig erweist. Dem Umstand,
dass der Verfahrensmangel erst nachträglich geheilt wurde, ist indessen bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen
(BGE 107 Ia 1; 125 I 209 E. 9 S. 219; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Damit fällt
eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein wegen der unzureichenden
Begründung ausser Betracht.
Im Folgenden gilt es, die Aufrechterhaltung der Haft im Lichte der
Vernehmlassung und der ergänzenden Replik materiell zu prüfen.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Hierfür sind die gesamten konkreten Verhältnisse in
Betracht zu ziehen. Es müssen konkret Gründe dargetan werden, die eine Flucht
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die
Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es
müssen die gesamten Lebensverhältnisse, familiäre Bindungen, die berufliche und
finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland mitberücksichtigt werden. Selbst
bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,
ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 125 I 60 E. 3a S.
62; 123 I 31 E. 3d S. 36; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; 107 Ia 3 E. 5 S. 6; je mit
Hinweisen).
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, nicht allein auf die Schwere der drohenden Strafe abgestellt werden.
Es darf indes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in erster
Instanz zu einer sehr empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Bei
dieser Sachlage und zudem in Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Delikte - insbesondere die mehrfachen Vergewaltigungen,
Körperverletzungen und Drohungen zulasten seiner Ehefrau - kann die Gefahr
einer dannzumaligen Ausweisung nach der Strafverbüssung nicht als blosse
Hypothese bezeichnet werden, sondern darf als reale Möglichkeit in Rechnung
gestellt werden. Die Aussicht, zusätzlich zu einer Strafverbüssung noch
ausgeschafft zu werden, vermindert den Anreiz, zurzeit von einer Flucht
abzusehen, wesentlich und erhöht die Fluchtgefahr in erheblichem Ausmass. Daran
ändert der Umstand nichts, dass es von Interesse sein könnte, möglichst lang in
der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt mit den Kindern aufrechtzuerhalten
bzw. mit einer Arbeit an der in Aussicht gestellten Stelle in bestmöglicher
Weise die Familie zu unterstützen. Immerhin gilt es in dieser Hinsicht zu
beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Anstellung finanziell
kaum hinreichend für die Familie aufkommen konnte und sich daran auch bei neuem
Stellenantritt wohl nichts ändern würde. Zudem hat seine Ehefrau gesagt, dass
sie die Scheidung wolle (kant. Akten S. 0000104). Diese düstern Aussichten
lassen eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen. Ungeachtet des Umstandes, dass verschiedene Verwandte des
Beschwerdeführers in der Schweiz wohnen, darf angenommen werden, dass er in
Kroatien, von wo er erst 2004 in die Schweiz kam, noch über gute Kontakte
verfügt. Schliesslich soll sich der Beschwerdeführer nach den Aussagen seiner
Ehefrau dahin geäussert haben, dass er nach Kroation zurückzukehren wünsche,
allenfalls ohne seine Ehefrau (kant. Akten S. 0000104).
Bei dieser Sachlage hält die Annahme von Fluchtgefahr vor der Verfassung stand.

4.2 In seiner Vernehmlassung begründet der Strafgerichtspräsident überdies das
Vorliegen von Kollusionsgefahr. Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen
Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die
Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu
rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe
der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23
mit Hinweisen).
Die Besonderheit des zugrunde liegenden Verfahrens liegt darin, dass die
Ehefrau Y.Z.________ Hauptbelastungszeugin ist. Sie verfügt nach § 45 lit. a
StPO/BS über ein Zeungnisverweigerungsrecht. Würde sie im Appellationsverfahren
von diesem Recht Gebrauch machen, fielen ihre bisherigen Aussagen in Anwendung
von § 48 StPO/BS dahin. Bei dieser Sachlage ist die Gefahr nicht von der Hand
zu weisen, dass der Beschwerdeführer sie im Falle seiner Entlassung aus der
Haft im entsprechenden Sinn zu beeinflussen versuchte. Diese Gefahr darf als
ernsthaft und konkret betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass sich
Y.Z.________ zurzeit an einem sicheren, dem Beschwerdeführer nicht bekannten
Ort aufhält, da er versuchen könnte, deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, die Ehefrau könne den
Beschwerdeführer unbeaufsichtigt besuchen. Wie es sich damit in der
Vergangenheit verhielt, kann offen bleiben. Den Akten ist indes zu entnehmen,
dass der Strafgerichtspräsident eine Besuchsbewilligung für Y.Z.________ am 21.
Dezember 2009 abgewiesen hat.
Bei dieser Sachlage kann ohne Verfassungsverletzung auch die Kollusionsgefahr
bejaht werden.

4.3 Gleich verhält es sich mit der Fortsetzungsgefahr. Nach der Praxis des
Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr einerseits
dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen. Andererseits ist auch das
Interesse an der Verhütung weiterer Delikte verfassungsrechtlich anerkannt.
Allerdings ist bei der Annahme von Fortsetzungsgefahr Zurückhaltung geboten.
Sie kann nur als verhältnismässig betrachtet werden, wenn einerseits die reale
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind (BGE 135 I 71 E. 2.2 und 2.3 S. 73 mit Hinweisen).
In Anbetracht der Übergriffe auf die Ehefrau Y.Z.________, die sich über Jahre
hinweg erstreckten, ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer deren
Aufenthaltsort ausfindig machen und ihr gegenüber weitere schwerwiegende
Delikte begehen könnte. Es ist hierfür nicht ausschlaggebend, dass das Ehepaar
Z.________ getrennt wohnt.
Es ist daher verfassungsrechtlich haltbar, im vorliegenden Fall auch
Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.4 Im Lichte dieser Erwägungen können die speziellen Haftgründe als erfüllt
betrachtet werden. Da über die Fluchtgefahr hinaus zudem Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr bejaht werden darf, entfallen die Voraussetzungen nach § 74
Abs. 2 StPO/BS für eine Haftentlassung unter Leistung einer Kaution. Es kann
nicht angenommen werden, dass eine Kaution den Beschwerdeführer von allfälliger
Kollusion oder von neuen Delikten abhalten würde. Damit erweist sich die
Aufrechterhaltung der Haft in dieser Hinsicht als verhältnismässig.

4.5 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer das Vorliegen von Haftgründen in Frage stellt und die
Entlassung aus der Haft verlangt.

5.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Wie die vorstehende Erwägung 3 zeigt, vermochte die Begründung im angefochtenen
Entscheid den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. In
Anbetracht des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit konnte sich der
Beschwerdeführer deshalb zur Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Haft
veranlasst sehen. Er gelangte erst im Verfahren vor Bundesgericht zur
vollständigen Begründung. Aus diesem Grund hat der Kanton Basel-Stadt den
Beschwerdeführer für seine Prozessführung vor Bundesgericht zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; in diesem Sinne auch BGE
133 I 234 E. 3 S. 248). Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Von einer Auflage der
bundesgerichtlichen Kosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann