Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.377/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_377/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2009 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe unter Ausnützung seiner
Stellung als Mitarbeiter des Flughafens Zürich-Kloten zusammen mit weiteren
Personen an der Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz mitgewirkt.
Am 23. Mai 2009 nahm ihn die Polizei fest. Anschliessend versetzte ihn der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.
Am 24. November 2009 verfügte der Haftrichter die Fortsetzung der
Untersuchungshaft bis zum 26. Februar 2010. Er bejahte den dringenden
Tatverdacht und Kollusionsgefahr.

B.
X.________ hat einen amtlichen Verteidiger. In einer nicht von diesem, sondern
von ihm selber verfassten Eingabe führt X.________ Beschwerde in Strafsachen.
Er beantragt die Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids vom 24. November
2009, "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen Auflagen)".

C.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

D.
X.________ hat keine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde
in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach
Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid
unzureichend begründet. In der Sache macht er damit eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV geltend.

2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

2.3 Der Einwand ist von Vornherein unbehelflich, soweit er sich auf die
Bejahung des dringenden Tatverdachts bezieht.
Die Vorinstanz verweist dazu (S. 2) vollumfänglich auf die ihres Erachtens
zutreffenden Erwägungen in den haftrichterlichen Verfügungen, letztmals vom 25.
August 2009, und bemerkt, seither habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht
entkräften könnte.
Ein derartiger Verweis ist zulässig (BGE 123 I 31 E. 2). Im Entscheid vom 25.
August 2009 führt der Haftrichter aus, es bestehe nach wie vor der dringende
Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Import sehr grosser Mengen Kokain
beteiligt habe, indem er Koffer mit Kokain über den Personalausgang des
Flughafens Zürich-Kloten geschleust habe bzw. habe schleusen wollen. Im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens seien verschiedene Telefongespräche zwischen dem
Beschwerdeführer und Y.________ aufgezeichnet worden. Bei diesen Gesprächen sei
von einem Z.________ sowie von einem Koffer die Rede gewesen. Am 23. Mai 2009
sei ein Z.________ am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und in dessen
Reisekoffer seien 16 kg Kokain sichergestellt worden. Die Aussage des
Beschwerdeführers, er habe zwar den Namen Z.________ auf eine Etikette
geschrieben, aber es handle sich dabei um den Namen einer attraktiven Frau,
welche er einmal zusammen mit Y.________ gesehen habe, vermöge nicht zu
überzeugen und jedenfalls den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Daraus ergibt sich, worauf die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht stützt.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.

2.4 Zur Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz (S. 2) aus, die Ermittlungen
seien noch nicht abgeschlossen. Es seien noch weitere Untersuchungshandlungen,
insbesondere (Konfrontations-) Einvernahmen mit Mitangeschuldigten,
erforderlich. Der Beschwerdeführer könnte - auf freien Fuss gesetzt - versucht
sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu
verleiten bzw. sich mit ihnen abzusprechen.
Es ist einzuräumen, dass diese Ausführungen knapp sind. Zu berücksichtigen ist
jedoch Folgendes: Am 20. November 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft der
Vorinstanz die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz gab dem
Verteidiger des Beschwerdeführers in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu
äussern. Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte der Verteidiger der
Vorinstanz mit, er opponiere dem Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nicht. Weitere Ausführungen machte er nicht. Diese Stellungnahme des
Verteidigers muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Damit wurde zum
Ausdruck gebracht, dass die Haftvoraussetzungen grundsätzlich nicht bestritten
werden und der Beschwerdeführer die beantragte weitere Fortsetzung der
Untersuchungshaft daher hinnehmen werde. Unter diesen besonderen Umständen ist
es nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf eine knappe Begründung
beschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme vom 24.
November 2009 zu einer derartigen Begründung Anlass gegeben. Dann kann er sich
nicht darüber beklagen. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen
Auflagen)". Damit meint er offenbar die Haftentlassung unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen.
Er begründet diesen Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass hier die Kollusionsgefahr mit einer Ersatzmassnahme
hinreichend gebannt werden könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht
rügen wollte, wäre die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet (vgl. hierzu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit Hinweisen). Darauf könnte nicht eingetreten werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald 8 Monaten in Haft. Seine
Bedürftigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren
Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde
veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG
wird deshalb gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Uffer, Zürich,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri