Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.376/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_376/2009

Urteil vom 25. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1,
Ländtestrasse 20, 2501 Biel,
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 6,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland,
Prokurator 2, Ländtestrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2009 des Haftgerichts I Berner
Jura-Seeland,
Haftrichter 5.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 22. September 2009 festgenommen. Das
Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland leitete gegen ihn eine
Strafuntersuchung unter anderem wegen Entführung, Diebstahls sowie
Wiederhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Mit Entscheid vom 24.
September 2009 des Haftrichters des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland wurde
X.________ in Untersuchungshaft gesetzt.

B.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Am 1.
Dezember 2009 wies der Haftrichter des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland
(Gerichtskreis II Biel-Nidau) das Haftentlassungsgesuch wegen
Wiederholungsgefahr ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 29. Dezember 2009
beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters vom 1. Dezember 2009 sei
aufzuheben und er selbst sei aus der Haft zu entlassen.

D.
Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland hat dem Bundesgericht
mitgeteilt, dass das Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am
18. November 2009 an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland abgetreten
worden sei. Es verzichtet wie der verfügende Haftrichter und die
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland auf eine Vernehmlassung. Das
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland beantragt mit Stellungnahme vom 14.
Januar 2010, die Beschwerde sei abzuweisen.

E.
Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2010 hält X.________ sinngemäss an seiner
Beschwerde fest.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid des Haftrichters, mit welchem das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Wiederholungsgefahr
abgewiesen worden ist. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 78 ff. BGG) sind
unbestritten und erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Bei Beschwerden, die
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das
Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts im
Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5
S. 73 f. mit Hinweis).

3.
Die Untersuchungshaft darf nach Berner Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art.
176 Abs. 2 i.V.m. Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das
Strafverfahren [StrV; BSG 321.1]).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst sinngemäss den allgemeinen Haftgrund
des dringenden Tatverdachts. Er sei am 20. September 2009 zwar mit mehreren
Familienmitgliedern nach Biel gefahren, um seine Schwester, welche sich bei
ihrem Freund aufhielt, nach Hause zurück zu holen. Soweit die Schwester aber
tatsächlich am Handgelenk gepackt und ins Auto gestossen worden sei, sei die
Gewalt nicht von ihm, sondern von seinem Onkel ausgegangen. Weil auf der
Hinfahrt nach Biel kein konkretes Vorgehen besprochen worden sei, sei fraglich
ob ihm an der Entführung überhaupt eine Tatbeteiligung vorgeworfen werden
könne. Falls man davon ausginge, käme am ehesten Gehilfenschaft in Frage.

4.1 Der Haftrichter hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht. Der
Beschwerdeführer werde verdächtigt, an der Entführung seiner Schwester
beteiligt gewesen zu sein. Der Haftrichter begründet den dringenden Tatverdacht
insbesondere mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers und des
Beschwerdeführers selbst. Die Schwester habe den Beschwerdeführer beschuldigt,
an der Entführung nicht nur passiv mitbeteiligt, sondern als Fahrer des Autos,
welches für die Entführung gedient habe, aktiv beteiligt gewesen zu sein. Der
Beschwerdeführer habe zudem selber ausgesagt, dass seine Schwester von seinem
Onkel mit Gewalt zum Auto gezerrt worden sei.

4.2 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des
dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft, ist vielmehr
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).

4.3 Der Haftrichter hat nachvollziehbar begründet, weshalb ein dringender
Tatverdacht besteht. Die Aussage des mutmasslichen Opfers stimmt im
Wesentlichen mit der Schilderung der Ereignisse durch weitere Befragte und den
Aussagen des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt,
der Fahrer des Autos gewesen zu sein, mit welchem seine Schwester nach Hause
gefahren worden ist. Ausserdem hat er bestätigt, dass die Schwester von seinem
Onkel am Arm gepackt und zum Auto gezerrt worden sei. Der Haftrichter hat kein
Bundesrecht verletzt, wenn er aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass genügend Anhaltspunkte für die
Erfüllung des Straftatbestands der Entführung und die Beteiligung des
Beschwerdeführers an dieser Tat bestehen. Ob es sich bei der Form der
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers um Beihilfe oder um Mittäterschaft
handelt, ist für die Begründung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 176
Abs. 2 StrV nicht entscheidend. Zu berücksichtigen ist diese Frage aber bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (vgl. E. 6).

5.
Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, der Haftrichter sei zu
Unrecht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Zwar habe der Haftrichter
ihm nicht ganz zu Unrecht eine schlechte Rückfallprognose gestellt, sei er seit
dem Jahre 2005 doch beinahe jährlich wegen diverser Delikte verurteilt worden.
Der Haftrichter habe aber zu Unrecht nicht anerkannt, dass er fast bei allen
Delikten nur als Mitläufer beteiligt gewesen sei. Aus Sicht des
Beschwerdeführers ist seine Beschäftigungslosigkeit Hauptgrund für die
schlechte Rückfallprognose. Im Falle einer Haftentlassung stehe ihm allerdings
eine Stelle als Hilfsarbeiter in Aussicht, wodurch das Rückfallrisiko erheblich
verringert würde. Richtig sei auch, dass gegen ihn wegen bandenmässigen
Diebstahls und bandenmässigen Raubs zurzeit eine weitere Strafuntersuchung
laufe. Allerdings habe der Haftrichter die vollständigen Akten dieser
Untersuchung nie gesehen. Was diese weitere Untersuchung angehe, habe er (der
Beschwerdeführer) lediglich die Teilnahme an einem Einbruchdiebstahl gestanden.
Soweit gegen ihn wegen Beteiligung an einem Raub ermittelt werde, sei diese Tat
nicht einmal ins Stadium des Versuchs gediehen, sondern seien höchstens
Vorbereitungshandlungen vorgenommen worden.

5.1 Der Haftrichter erachtete den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV als erfüllt. Nach dieser Bestimmung
bestehen zwei Voraussetzungen für die Untersuchungshaft. Einerseits muss die
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigte Person während des
Verfahrens mindestens ein weiteres Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
Andererseits müssen ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, die verdächtigte
Person werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung
weiterer Delikte ist nicht verfassungs- oder konventionswidrig. Vielmehr
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund. Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte
weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist nur dann verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den
übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder
aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden
kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer
Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.2 f. S.
72 f. mit Hinweisen).

5.2 Hinter der ersten Voraussetzung von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV, wonach
der Beschwerdeführer während des Verfahrens mindestens ein weiteres Verbrechen
oder Vergehen begangen haben muss, steht der Gedanke, dass ein Angeschuldigter,
der sich durch eingeleitete Untersuchungsmassnahmen nicht von einem weiteren
Delikt abhalten liess, Versuchungen zu neuen Straftaten besonders leicht
unterliege. Diesem Gedanken folgend ist der Ausdruck "während des Verfahrens"
nicht rein formell auszulegen. Dem Sinn des Gesetzes genügt es, wenn die zweite
Straftat begangen wird, nachdem der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat,
dass wegen einer ersten Tat gegen ihn ermittelt werde (Urteile des
Bundesgerichts 1P.445/1997 vom 16. September 1997 E. 2b/aa und 1P.620/1980 vom
3. Dezember 1980 E. 2d).
Neben der Beteiligung an der Entführung seiner Schwester wird gegen den
Beschwerdeführer auch wegen früherer Delikte, namentlich wegen Diebstahls und
Raubs untersucht, was der Haftrichter anhand eines Strafregisterauszugs
überprüfen konnte. Aus den vom Haftrichter eingereichten Akten ist zudem
ersichtlich, dass ihm aus den Untersuchungsakten des Untersuchungsrichteramts
III Bern-Mittelland ein Einvernahmeprotokoll vom 26. März 2009 zur Verfügung
stand, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu den vorgeworfenen (früheren)
Delikten ausführlich befragt worden ist. Der Beschwerdeführer wusste, dass
gegen ihn wegen früherer Delikte ermittelt wird, zumal er während der
Untersuchung bereits einige Zeit in Untersuchungshaft war. Damit ist die erste
Voraussetzung von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV, wonach der Beschwerdeführer
während des Verfahrens mindestens ein weiteres Verbrechen oder Vergehen
begangen haben muss, erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen (früheren) Delikte nur teilweise
gestanden hat.

5.3 Der Haftrichter stellte dem Beschwerdeführer eine schlechte
Rückfallprognose. Er stützte sich dabei insbesondere auf den
Strafregisterauszug vom 23. September 2009, gemäss welchem der Beschwerdeführer
bereits mehrfach vorbestraft sei.
Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der
laufenden Strafuntersuchung für verschiedene in den Jahren 2005 bis 2008
begangene Verbrechen und Vergehen mehrfach verurteilt worden ist, unter anderem
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Wiederhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. In der laufenden Strafuntersuchung werden dem
Beschwerdeführer erneut Verbrechen (Raub, Diebstahl, Entführung) und Vergehen
(Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) vorgeworfen, wobei der
Beschwerdeführer teilweise geständig ist. Gestützt auf diese Sachlage durfte
der Sachrichter von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgehen. Der
Beschwerdeführer hat den Ausführungen des Haftrichters zur Rückfallprognose
denn auch nicht grundsätzlich widersprochen. Sein Einwand, er sei bei den
meisten Delikten nur als Mitläufer beteiligt gewesen, vermag an der Beurteilung
des Rückfallrisikos nichts zu ändern. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Rückfallrisiko in Anbetracht der dem Beschwerdeführer angeblich in Aussicht
gestellten Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter anders zu beurteilen wäre. Bei den
zu befürchtenden Straftaten handelt es sich mit Blick auf die in der
Vergangenheit begangenen und die dem Beschwerdeführer nun vorgeworfenen Taten
um Delikte von schwerer Natur. Die weitere Voraussetzung von Art. 176 Abs. 2
Ziff. 3 StrV, wonach für die Bejahung von Wiederholungsgefahr ernsthafte Gründe
zur Annahme bestehen müssen, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen, ist somit ebenfalls erfüllt.

5.4 Der Haftrichter kam zum Schluss, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht
durch mildere Massnahmen als die Fortsetzung der Untersuchungshaft abwenden
liesse. Insbesondere erachtete er eine Sicherheitsleistung, eine
Schriftensperre, eine Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer
Amtsstelle zu melden oder eine Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen,
nicht als geeignet, die Wiederholungsgefahr abzuwenden. Diese Einschätzung des
Haftrichters ist nicht zu beanstanden. Inwiefern der Beschwerdeführer mit einer
milderen Massnahme als mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft von weiterem
Delinquieren abgehalten werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es bestehe die Möglichkeit,
dass die Dauer der Haft die auszufällende Strafe übersteige. Er habe bereits
fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht. Bis zur Gerichtsverhandlung würden
es ca. 20 Monate sein. Bei einer Ausdehnung der Haft bis zur
Gerichtsverhandlung bestehe die Möglichkeit, dass die Dauer der Haft die
schlussendlich auszufällende Strafe übersteige.

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).

6.2 Wie bereits dargelegt ist der Haftrichter, ohne Bundesrecht zu verletzen,
davon ausgegangen, dass genügend Anhaltspunkte für eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an der Entführung seiner Schwester bestehen (vgl. E. 4.3).
Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen früherer Delikte, namentlich
wegen Diebstahls und Raubs untersucht wird (vgl. E. 5.2), wobei diesbezüglich
immerhin zu beachten ist, dass er vom 30. Januar 2009 bis am 26. März 2009
bereits einmal in Untersuchungshaft war. Der Beschwerdeführer hat gesamthaft
allerdings mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen und zwar selbst
dann, wenn seine Beteiligung an der Entführung lediglich als Beihilfe zu
qualifizieren wäre. Angesichts dessen ist die seit dem 24. September 2009
andauernde Haft verhältnismässig.
Ob bei einer Ausdehnung der Untersuchungshaft bis zur Gerichtsverhandlung die
Gefahr besteht, dass die Dauer der Untersuchungshaft die Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Die Untersuchungsbehörden sind aber gehalten, die Strafuntersuchung
voranzutreiben und innert angemessener Frist abzuschliessen. Sollte sich die
Untersuchung in die Länge ziehen, wird die Frage der Rechtmässigkeit der
Fortsetzung der Untersuchungshaft neu zu prüfen sein.

7.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG) wurde nicht eingereicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner
Jura-Seeland, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, der
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland und dem Haftgericht I Berner
Jura-Seeland, Haftrichter 5, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Mattle