Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.371/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_371/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001
Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2009 des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer.
In Erwägung,
dass der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland mit Antrag vom 16. Juli 2009, welcher mit Zustimmung des
Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland vom 27. Juli 2009 zum
Beschluss erhoben wurde, auf die Strafanzeige von X.________ vom 13. April 2009
nicht eingetreten ist;
dass X.________ dagegen bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
rekurriert hat;
dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 3.
November 2009 den Antrag des a.o. Generalprokurators zum Rekurs X.________ zur
Kenntnisnahme zugestellt hat;
dass X.________ mit Eingaben vom 12. und 21. Dezember 2009 Beschwerde in
Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons Bern vom 3.
November 2009 erhoben hat;
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG handelt, da er das Strafverfahren nicht abschliesst;
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 zur Anfechtung eines solchen
Zwischenentscheides offensichtlich nicht gegeben sind, weshalb bereits aus
diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde im Übrigen auch die Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 1 BGG nicht zu erfüllen vermag, da aus ihr nicht hervorgeht, inwiefern die
angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalprokuratur und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli