Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.36/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_36/2009
1B_37/2009
1B_38/2009

Urteil vom 13. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft, Nichtzulassung der Anklage, Abschreibung des Verfahrens,

Beschwerden gegen die Verfügungen vom 31. Dezember 2008 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter, und vom 22. und 23. Dezember 2008 des Bezirksgerichts
Hinwil.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingaben vom 27. und 30. Januar (Postaufgabe: 2. Februar)
2009 gegen eine am 31. Dezember 2008 betreffend Untersuchungshaft ergangene
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich sowie gegen zwei am 22.
bzw. 23. Dezember 2008 betreffend Verfahrensabschreibung bzw. Nichtzulassung
der Anklage ergangene Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts Hinwil
der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen
einzuholen;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Beschwerden
gegen die drei genannten Verfügungen gemeinsam zu behandeln;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen und die Gerichtsbehörden, die sie
erlassen haben, wie auch andere Behörden ganz allgemein kritisiert und dabei
aber nicht darlegt, inwiefern die angefochtenen Verfügungen rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist;

dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bezirksgericht
Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp