Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.363/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_363/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2009 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich dem Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich am 23. November 2009 den Antrag stellte, die
Untersuchungshaft gegen X.________ sei um weitere drei Monate zu verlängern;
dass der amtliche Verteidiger von X.________ am 25. November 2009 ausdrücklich
auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft II verzichtete;
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 26. November 2009 die
Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2010 verfügte;
dass X.________ gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2009 eine als "Rekurs"
bezeichnete Eingabe beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich eingereicht
hat;
dass der Haftrichter mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 die Eingabe von
X.________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in
Strafsachen zukommen liess;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründete und folglich nicht
darlegt, inwiefern die Fortsetzung der Untersuchungshaft Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem amtlichen Anwalt
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Valentin Landmann, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli