Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.361/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_361/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen
Schobloch,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 1. Oktober 2009 festgenommen und mit Verfügung vom 2.
Oktober 2009 des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft
gesetzt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verdächtigt X.________
der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB). Sie wirft ihr vor, am 1. Oktober 2009
in der Familienwohnung ihren Vater mit einer Faustfeuerwaffe erschossen zu
haben.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Der
Haftrichter lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab und
erstreckte die Haft bis zum 4. März 2010. Der Haftrichter begründete die
Untersuchungshaft mit dringendem Tatverdacht und qualifizierter
Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 der Strafprozessordnung
des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. Dezember 2009
beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Haftrichters vom 4.
Dezember 2009 sei aufzuheben und sie selbst sei aus der Haft zu entlassen,
eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die
Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Sie ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit der
Beschwerdeführerin ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine
Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine
schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf
deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst.

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der
Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht
im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit
Hinweis).

Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58
Abs. 1 StPO/ZH). Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den dringenden
Tatverdacht wie auch das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, auf ihren Vater geschossen
zu haben. Sie macht jedoch geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Sie sei
während der Auseinandersetzung in die Zimmerecke geraten. Ihr Vater habe ihr
bereits früher gedroht, er könne sie mit einem Schlag töten. Aus Angst um ihr
Leben habe sie zu der neben ihr liegenden Waffe gegriffen und abgedrückt. Ihre
Mutter habe diese Schilderung bestätigt. Sie habe ausgesagt, der Vater habe
seiner Tochter den Fluchtweg versperrt und ausgeholt, kurz bevor der Schuss
losgegangen sei.
2.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.2.3 Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5.
Mai 2009 eine Faustfeuerwaffe erwarb. Diese lag nach Aussage der
Beschwerdeführerin schussbereit in Griffnähe, als sie von ihrem Vater bedroht
wurde. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2009 auf
Fortsetzung der Untersuchungshaft gab die Beschwerdeführerin in der Folge fünf
Schüsse auf ihren Vater ab. Zwar bestehen Anzeichen für eine Notwehrsituation,
doch hat das Bundesgericht, wie erwähnt, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Vorinstanz hat
kein Bundesrecht verletzt, wenn sie im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass
genügend Anhaltspunkte für eine rechtswidrige vorsätzliche Tötung bestehen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht von
qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH
ausgegangen. Der legale Kauf einer Waffe lasse ebenso wenig auf eine allgemeine
Gefährlichkeit schliessen wie die Tötung ihres Vaters. Zur Abwehr von dessen
Angriff hätten ihr keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Auch
ihre allgemeine Ängstlichkeit sei kein Hinweis auf Wiederholungsgefahr. Es
treffe zudem nicht zu, dass sie bei der Auseinandersetzung mit der ehemaligen
Freundin ihres früheren Freundes, Y.________, gezeigt habe, dass sie in
Konfliktsituationen mit Gewalt reagiere. Sie hätte mit der erworbenen Waffe
problemlos zu Y.________ fahren und ihr ein Leid antun können. Sie habe dies
nicht getan und stattdessen ihre Gefühle mit verbalen Drohungen ausgedrückt.

Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Frage der
Wiederholungsgefahr eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Auch
rügt sie, die Vorinstanz sei auf verschiedene ihrer Argumente nicht eingegangen
und habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die
Vorinstanz insbesondere nicht berücksichtigt, dass das Ziel der Drohungen wegen
der Aufgabe der Beziehung zu Z.________ weggefallen sei und sich die psychische
Instabilität der Beschwerdeführerin, welche eine Folge der familiären
Drucksituation gewesen sei, bis zum 1. Oktober 2009 nie in Gewalt gegen andere
ausgedrückt habe.
2.3.2 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird im Kanton Zürich von
§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH erfasst. Ziff. 3 dieser Bestimmung ist
anwendbar, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft
befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits
zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche
Straftaten begehen". Der besondere Haftgrund von Ziff. 4 liegt vor, wenn
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der
Angeschuldigte werde eines der in dieser Vorschrift genannten Delikte,
insbesondere ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) begehen,
sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft
(Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortaterfordernis; vgl.
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, S. 248 f. Rz. 701c).

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung
weiterer Delikte ist nicht verfassungs- oder konventionswidrig. Vielmehr
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche
Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Die
Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nur
dann verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Schliesslich
gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur
als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).
2.3.3 Soweit ein Beschwerdeführer die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen beanstandet, kann er nur geltend machen, die
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Zudem muss die mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art.
97 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen
nach Art. 105 Abs. 2 BGG (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2008 vom 24. März 2009 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Aussagen im angefochtenen Entscheid
als willkürlich. So sei der Passus "wobei davon auszugehen sei, dass sie diese
Waffe gekauft habe, um damit alsdann gegen Jenny vorgehen zu können und sich
vermutlich selbst zu richten" unhaltbar und verletze neben dem Willkürverbot
auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz hiermit lediglich eine Aussage
der Staatsanwaltschaft zitierte, den Inhalt dieser Aussage aber nicht als
richtig bezeichnete. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder
einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann deshalb nicht gesprochen werden.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin Feststellungen im angefochtenen Entscheid,
wonach sie eine psychisch instabile Persönlichkeit besitze, seit längerem an
Ängsten bzw. Verfolgungswahn oder Paranoia leide, dies auch selbst angegeben
und überdies bereits gezeigt habe, dass sie in Konfliktsituationen mit Gewalt
reagiere. Inwieweit diese Feststellungen korrekt sind, geht teilweise aus den
nachfolgenden Erwägungen hervor, braucht jedoch nicht im Einzelnen dargelegt zu
werden. Wie nachfolgend ersichtlich, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, indem sie eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejahte. Die
Behebung eines allfälligen Mangels in der Sachverhaltsfeststellung wäre somit
für den Ausgang des Verfahrens jedenfalls nicht entscheidend (Art. 97 Abs. 1
BGG).
2.3.4 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass ein Gutachten über die psychische
Verfassung sowie die Rückfallgefahr bzw. die Gefährlichkeit der
Beschwerdeführerin ausstehend sei. Die Beschwerdeführerin weise eine instabile
Persönlichkeit auf, was durch die bei den Akten liegenden Zeichnungen sowie
durch ihre Aussage, wonach sie seit längerem an Ängsten bzw. einem
Verfolgungswahn oder Paranoia leide, bestätigt werde. Sie habe im Frühjahr 2009
eine Waffe gekauft und diese geladen und griffbereit bei sich zu Hause
aufbewahrt. Mit der Erschiessung ihres Vaters habe sie gezeigt, dass sie die
Waffe in einer für sie bedrohlichen Situation auch tatsächlich einsetze. Im
Frühsommer 2009 habe sie zudem aus Eifersucht Y.________ per SMS mit dem Tode
bedroht. Damit habe sie gezeigt, dass sie in Konfliktsituationen mit Gewalt
reagiere.
2.3.5 Einem in den Akten befindlichen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20.
November 2009 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfangs März
2009 auf dem Internet nach der Adresse von Y.________ suchte und entsprechende
Karten und Fahrpläne ausdruckte. Ende März und Ende April soll sie Schritte zur
Erlangung eines Waffenerwerbsscheins unternommen haben. Am 5. Mai 2009 kaufte
sie einen Revolver mit 50 Patronen. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2009 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft soll sie am 20. Juni
2009 mehrere SMS an ihren ehemaligen Freund Z.________ geschrieben haben. Sie
habe angekündigt, Y.________ "zu holen". Z.________ habe daraufhin bei der
lokalen Polizeibehörde in Deutschland Anzeige erstattet. In den Akten befinden
sich Ausdrucke von SMS des erwähnten Datums, in welchen mehrfach von Amok die
Rede ist. In seiner Vernehmung durch das Polizeipräsidium Rheinpfalz gab
Z.________ zudem zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihm vor einem Monat
ein Video geschickt, in welchem sie heulend mit einem Revolver hantiert und
immer wieder "Schlampe" gesagt habe.

Auch wenn sich schliesslich ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2009
die Schweiz nicht verlassen hatte und die Drohungen auf einer Täuschung
beruhten, so brachte sie mit ihrem Vorgehen doch ein erhebliches
Aggressionspotenzial zum Ausdruck. Hinzu tritt der Umstand, dass sie ihren
Vater mit einem schuss- und griffbereiten Revolver tötete und nach dem Gesagten
die Annahme des dringenden Tatverdachts auf widerrechtliche vorsätzliche Tötung
gerechtfertigt ist. Insgesamt erweist sich deshalb die Annahme, die
Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Freilassung erneut Menschen an Leib und
Leben gefährden oder verletzen, im jetzigen Zeitpunkt als nicht
verfassungswidrig. Insbesondere ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz Ersatzmassnahmen als nicht hinreichend erachtete. Eine fundierte
Beurteilung der Wiederholungsgefahr wird möglich und geboten sein, sobald das
in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten vorliegt (vgl. BGE 123 I 268 E.
2e/bb S. 272 f.).

An dieser Einschätzung ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts,
dass das Ziel der Drohungen durch die Aufgabe der Beziehung zu Z.________
entfallen sei, dass sich zudem die psychische Instabilität bisher nicht in
Gewalt gegenüber Dritten geäussert und sich die Familiendynamik nun entspannt
habe. Dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf diese Einwände einging, stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorinstanz durfte sich auf die
für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der
Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

2.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es bestehe angesichts
der erheblichen Hinweise auf eine Notwehrsituation Überhaft.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer
Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E.
4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).

Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen davon
ausgegangen, dass genügend Anhaltspunkte für eine rechtswidrige vorsätzliche
Tötung bestanden (E. 2.2.3 hiervor). Angesichts der in Art. 111 StGB
enthaltenen Strafdrohung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist
sich der seit dem 1. Oktober 2009 bestehende Freiheitsentzug nicht als
übermässig. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem
Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Karen Schobloch wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold