Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.352/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_352/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Ablehnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. September 2009 des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt.
Erwägungen:

1.
Mit Zwischenentscheid vom 8. September 2009 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt ein von X.________ gestelltes Ablehnungsbegehren
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

2.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid und die Strafjustiz
ganz allgemein. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem
Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp