Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.351/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_351/2009

Urteil vom 1. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Georg Wohl,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Aufhebung einer Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Die Kantonspolizei Solothurn reichte am 5. Januar 2006 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen X.________ wegen
Vergewaltigung von Y.________ ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27.
Februar 2006 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts der
Vergewaltigung zum Nachteil von Y.________. Mit Eröffnungsverfügungen vom 4.
Juli 2006 und 21. September 2007 wurde die Strafuntersuchung ausgedehnt wegen
Verdachts des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verursachen eines Sachschadens
und des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand sowie des
Nichtbeherrschens des Fahrzeuges.
Die Staatsanwaltschaft teilte am 8. Dezember 2008 den Parteien mit, sie erachte
die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts der Vergewaltigung für
vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Die Geschädigte
erklärte sich mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden,
beantragte weitere Befragungen und stellte ein Ablehnungsbegehren gegen den
Staatsanwalt. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn wies das
Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2009 ab, soweit er darauf
eintrat. Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 16. April 2009 abgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2009 die
Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Vergewaltigung und pflichtwidrigen
Verhaltens nach Verursachung eines Sachschadens ein. Gegen die Einstellung der
Strafuntersuchung betreffend Vergewaltigung erhob Y.________ am 3. August 2009
Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2009 gut, hob die
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes vom 9. Juli 2009 auf und liess die
Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen der
Staatsanwaltschaft zugehen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Das angefochtene Urteil schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht ab und stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ist die Beschwerde aufgrund von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde
von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und
sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend
umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können
allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer
bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen setzt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
das Vorliegen eines Nachteils rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134
IV 43 E. 2.1 S. 45). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet
die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens keinen
rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

3.3 Auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind vorliegend
nicht erfüllt (vgl.BGE 133 IV 288 E. 3.2).

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Urteil der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2009 um einen
Zwischenentscheid handelt, der offensichtlich nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli