I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.34/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_34/2009 Verfügung vom 17. März 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsidium, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. Gegenstand Rechtsverzögerung, Beschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2009 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben hat; dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_34/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. März 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp