Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.349/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_349/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2009 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichterin.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte im Strafverfahren gegen X.________
betreffend Nötigung usw. die Haftrichterin des Bezirkes Zürich um Anordnung der
Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, die
Familie Y.________ seit dem 1. März 2009 mit mehrmaligen täglichen,
insbesondere auch nächtlichen Anrufen und der Zusendung von unerwünschten
Briefen belästigt zu haben. Weiter habe sie ab und zu etwas vorbeigebracht und
trotz Hausverbot vor der Haustüre gewartet.
Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich versetzte mit Verfügung vom 18.
November 2009 X.________ in Untersuchungshaft. Sie bejahte dabei den dringenden
Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Wiederholungsgefahr. Die Haft sei ausserdem verhältnismässig, da eine mildere
Ersatzmassnahme nicht in Frage komme; die Belästigungen der Angeschuldigten
würden bereits fünf Jahre andauern und der Geschädigte habe bereits mehrmals
Anzeigen zurückgezogen.

2.
X.________ reichte gegen diese Verfügung der Haftrichterin eine als "Berufung"
bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich
dabei um eine Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Haftrichterin, die
zur Anordnung der Untersuchungshaft führten, nicht auseinander und legt nicht
dar, inwiefern die Haftanordnung verfassungswidrig sein sollte. Da die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung
darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, und der Beiständin der
Beschwerdeführerin, Frau Boutida, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli