Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.344/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_344/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 3,
9043 Trogen,
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7,
Postfach 162,
9043 Trogen.

Gegenstand
Gesuch um aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2009 des Obergerichts von
Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission.
Erwägungen:

1.
Am 16. Oktober 2009 erhob X.________ in dem vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahren ER3 08 275 eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde. Dabei ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Entscheid vom 13. November 2009 hat der Präsident der
Justizaufsichtskommission des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden das
Gesuch abgewiesen.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Bei den gegebenen
Verhältnissen hat dieses davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249
insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine
Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung
bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die
übrigen Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1
BGG - nicht weiter zu erörtern.

3.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu stattzugeben (Art. 64 BGG). Entsprechend
sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell Ausserrhoden sowie dem Kantonsgericht und dem Obergericht von
Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp