Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.342/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_342/2009

Urteil vom 3. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 7,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafuntersuchung, Vorladung zur Einvernahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2009 des Obergerichtes des
Kantons Bern, Anklagekammer.
Sachverhalt:

A.
Auf Privatstrafklage von X.________ hin führt das Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland (URA) eine Voruntersuchung gegen zwei Personen wegen falscher
Anschuldigung und Verleumdung. Am 15. September 2009 lud das URA einen (in
Belgien wohnhaften) Angeschuldigten auf den 29. Oktober 2009 zu einer
Einvernahme vor. Eine von diesem gegen die Vorladungsverfügung erhobene
Beschwerde hiess die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern mit
Beschluss vom 20. Oktober 2009 gut, indem sie die Vorladungsverfügung aufhob.

B.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 20. Oktober 2009 erhob X.________ am
20. November 2009 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das URA anzuweisen, die Einvernahme
durchzuführen.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das URA
liess sich am 3. Dezember 2009 vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am
29. Januar 2010.

Erwägungen:

1.
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135
I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Bei Beschwerden gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren ist diese
Sachurteilsvoraussetzung in der Regel nicht erfüllt (vgl. 133 IV 139 E. 4 S.
141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438; 97 I 1 E. 1a S. 2; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; je mit
Hinweisen; Urteil 1B_226/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3; s. auch BGE 134 IV 43).
Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann allenfalls bei
drohendem Beweisverlust gegeben sein (vgl. Urteile 1B_301/2009 vom 31. März
2010 E. 1.1-1.2; 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_226/2007 vom 11.
Januar 2008 E. 3.2-3.4; 4P.335/2006 vom 27. Februar 2007 E. 1.2.4).

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtvornahme einer
Untersuchungshandlung durch die kantonalen Strafjustizbehörden. Sie macht
geltend, die streitige Vorladung zur Einvernahme sei vom Obergericht zu Unrecht
aufgehoben worden. Da es ihr als Privatstrafklägerin dadurch verunmöglicht
werde, "dem Angeschuldigten Fragen zu stellen oder beispielsweise eine gütliche
Einigung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu finden", bewirke der
angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren bzw. die
Nichtvornahme von Untersuchungshandlungen begründet nach der dargelegten Praxis
grundsätzlich keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG. Nicht nur können abgelehnte Beweisanträge vor dem Abschluss der
Voruntersuchung bzw. vor Gericht (nötigenfalls) nochmals gestellt werden (vgl.
Art. 234 Abs. 2, Art. 244 Abs. 1, Art. 249 Abs. 2, Art. 281 und Art. 304 StrV/
BE). Darüber hinaus weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darauf hin,
dass einer rechtshilfeweisen (rogatorischen) Einvernahme der fraglichen Person
(unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin) nichts im Wege stünde.
Ein drohender Beweisverlust, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin
günstigen Endentscheid nicht mehr abgewendet werden könnte, ist somit nicht
ersichtlich. Dass die von der Privatstrafklägerin verlangte
Untersuchungshandlung bisher unterblieben ist, stünde auch einer allfälligen
gütlichen Einigung über zivilrechtliche Ansprüche nicht definitiv entgegen;
eine solche könnte von den Parteien insbesondere auf dem Korrespondenzwege
(oder noch an der Hauptverhandlung, vgl. Art. 271 Abs. 2 StrV/BE) getroffen
werden.

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster