Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.341/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_341/2009

Urteil vom 24. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Am 11. Mai 2009 reichte X.________ beim Bezirksposten Biberist eine
Strafanzeige ein. Der Anzeiger behauptet strafbare Handlungen im Zusammenhang
mit dem Richtplanverfahren. Der zuständige Staatsanwalt trat mit Verfügung vom
13. August 2009 auf die Strafanzeige mangels Tatbestandsmässigkeit nicht ein.
Dagegen erhob X.________ am 25. August 2009 Beschwerde.

2.
Der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
wies mit Verfügung vom 25. September 2009 das von X.________ eingereichte
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bzw. um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob
X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer mit Urteil vom 26. Oktober
2009 abwies. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die
angefochtene Verfügung vom 25. September 2009 im Resultat nicht zu beanstanden
sei. Die Beschwerde vom 25. August 2009 sei als aussichtslos zu erachten, weil
der Beschwerdeführer zur Beschwerde als nicht unmittelbar Geschädigter nicht
legitimiert sei und ein Körperverletzungstatbestand nicht in Frage komme.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2009 (Postaufgabe 20. November
2009) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2009. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, wie etwa des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege, gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen
soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer
dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten
Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des
angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli