Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.340/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_340/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Vorzeitiger Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2009 des Bezirksgerichtes
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen qualifizierten Drogendelikten, mehrfachen Diebstahls,
Körperverletzung und weiteren mutmasslichen Straftaten (begangen zwischen 2006
und 2007). Am 23. Januar 2007 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft
versetzt. Nachdem der Angeschuldigte am 23. März 2007 aus der Haft entlassen
worden war, wurde er am 18. Juni 2007 erneut inhaftiert. Seit dem 2. September
2008 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil vom 20. Januar
2009 (teilweise amtlich publiziert in BGE 135 I 71) wies das Bundesgericht eine
Beschwerde des Angeschuldigten gegen einen Haftprüfungsentscheid des
Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichter, ab (Verfahren 1B_344/2008).

B.
Am 9. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht
Zürich. Am 30. September 2009 ersuchte der Angeklagte letztmals um
Haftentlassung; gleichzeitig beantragte er (im Eventualstandpunkt) die
Gewährung von Urlauben und eines "offenen" (vorzeitigen) Strafvollzuges. Der
Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies alle Anträge mit Verfügung vom 16.
Oktober 2009 ab.

C.
Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 16. Oktober 2009 gelangte X.________
mit Beschwerde vom 19. November 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt (im
Hauptstandpunkt) seine unverzügliche Haftentlassung.
Der kantonale Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben Ende November 2009
je auf Stellungnahmen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein strafprozessualer Haftprüfungsentscheid betreffend
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. Änderung der Haftbedingungen.
Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S.
272 f. mit Hinweisen) geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Nach zürcherischem Strafprozessrecht darf vorzeitiger Strafvollzug nur
fortgesetzt werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ausserdem konkrete Anhaltspunkte für einen
besonderen Haftgrund vorliegen (§ 58 Abs. 1 i.V.m. § 71a StPO/ZH).

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen
und Vergehen (qualifizierten Drogendelikten, mehreren Vermögensdelikten und
weiteren Straftaten) grundsätzlich nicht (vgl. auch BGE 135 I 71 E. 2.1 S. 72,
E. 2.6 S. 74). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen
Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH) und rügt in
diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31
Abs. 1 BV.

2.2 Im Urteil 1B_344/2008 vom 20. Januar 2009 wurde ausführlich dargelegt, dass
der Beschwerdeführer mehrfach (insbesondere wegen Vermögensdelikten)
vorbestraft ist bzw. bereits "zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen"
im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH verübt hat. Zusätzlich berücksichtigte
das Bundesgericht, dass er am 23. Januar 2007 (wegen des Verdachtes von
qualifizierten Drogendelikten und Vermögensdelikten) verhaftet, am 23. März
2007 aus der U-Haft entlassen und dabei vom Staatsanwalt ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz die
Re-Inhaftierung drohe. Am 18. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut
festgenommen; er war geständig, gleichentags zwei Brillen gestohlen zu haben.
Zudem musste ihm neu der Diebstahl einer Lederjacke aus einer Boutique sowie
FiaZ (begangen am 5. Juni 2007 mit 1,5 Gewichtspromille Blutalkohol) zur Last
gelegt werden, und es wurden bei einer Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2007 am
Wohnort des Beschwerdeführers 9,7 Gramm Heroin beschlagnahmt. Das Bundesgericht
bestätigte das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.1-2.15
S. 72-78).

2.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Fortdauer dieses Haftgrundes als nicht stichhaltig verworfen. Die
Vorinstanz verweist dabei auch auf die obigen Erwägungen des Bundesgerichtes
sowie auf einen (ebenfalls den Angeklagten betreffenden) Entscheid des
kantonalen Haftrichters vom 13. August 2009 (vgl. angefochtener Entscheid, S.
3-5, E. 3.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Annahme von
Fortsetzungsgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dies gilt
insbesondere für die Einwände, der bisherige Haftvollzug habe sich positiv auf
ihn ausgewirkt, und die Delikte, welche am 18. Juni 2007 zu seiner zweiten
Verhaftung geführt hätten (zwei Diebstähle, FiaZ und Heroinbesitz), seien nicht
schwerer Natur. Die Frage der Verfassungskonformität der bisherigen Haftdauer
(vgl. dazu unten, E. 3) betrifft nicht die Begründung des materiellen
Haftgrundes. Der auch noch (beiläufig) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe
das Bestehen von Wiederholungsgefahr nicht in verfassungskonformer Weise
begründet, ist offensichtlich nicht stichhaltig.

2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr, und
er rügt, bei der Prüfung dieses Haftgrundes sei ihm das rechtliche Gehör (Art.
29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV) verweigert worden. Die kantonalen Behörden
hätten bei den letzten Haftprüfungen "im Wesentlichen nur noch
Wiederholungsgefahr als Haftgrund behauptet". Im angefochtenen Entscheid werde
"nun nebst Wiederholungsgefahr überraschend und neu auch Fluchtgefahr geltend
gemacht".

2.5 Die betreffenden Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann:
2.5.1 Wie dargelegt, erweist sich die Annahme von Fortsetzungsgefahr als
verfassungskonform (vgl. E. 2.1-2.3). Weder die Zürcher StPO noch Art. 31 Abs.
1 BV verlangen als Voraussetzung für die Rechtmässigkeit von strafprozessualer
Haft zusätzlich noch einen weiteren besonderen Haftgrund. Nach ständiger Praxis
beschränkt sich das Bundesgericht (auf Beschwerde hin und im Rahmen
substanziierter Rügen) auf die Prüfung von ausreichenden Haftgründen (nämlich
des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes und eines gesetzlichen
besonderen Haftgrundes). Alternative besondere Haftgründe werden mangels
aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) und
aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich nicht "auf Vorrat" geprüft. Auf
die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Fluchtgefahr ist
demnach nicht einzutreten. Der blossen Vollständigkeit halber kann erwähnt
werden, dass auch in den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis
keine Rechtsverletzung erkennbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-6, E.
3.2).
2.5.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Prüfung von
Fluchtgefahr erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es war dem
Haftrichter unbenommen, auch noch auf den (seiner Ansicht nach zusätzlich
erfüllten) alternativen Haftgrund der Fluchtgefahr von Amtes wegen (und im
Sinne eines obiter dictums) hinzuweisen. Und auch dem Beschwerdeführer hätte
die Möglichkeit offen gestanden, sich - namentlich im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 zum Antrag der Staatsanwaltschaft - dazu zu
äussern. Dies gilt umso mehr, als er darlegt, dass er in (Ziffer 8) seiner
Stellungnahme selber eine Fluchtkaution angeboten habe. Darüber hinaus gewähren
Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV in der vorliegenden Konstellation keinen
Anspruch auf eine (zusätzliche) Anhörung zu nicht entscheiderheblichen Rechts-
und Tatfragen.

2.6 Als mit der Bundesverfassung vereinbar erweist sich auch die Ansicht der
Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft lasse sich
der dargelegten Wiederholungsgefahr momentan nicht ausreichend begegnen.
2.6.1 Schon in BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 78 f. wurde erwogen, dass weder
Vorstrafen, noch eine mehrmonatige Untersuchungshaft, noch ausdrückliche
Ermahnungen der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nach seiner letzten
Haftentlassung offenbar davon abhalten konnten, weiter zu delinquieren. Es sei
nicht ersichtlich, wie mit dem von ihm vorgeschlagenen "Aufenthaltsgebot" in
Clarens/VD (wo er eine Stelle als Hilfskoch antreten könne), mit einem
"Kontaktverbot" oder dem "Verbot, Mobiltelefone und Privatfahrzeuge zu
verwenden", die Wiederholungsgefahr (etwa betreffend weitere Einbruchdiebstähle
oder Drogendelikte) entscheidend gebannt werden könnte. Was die vom
Beschwerdeführer angebotene Pass- und Schriftensperre betrifft, erscheint auch
die Erwägung der Vorinstanz sachlich vertretbar, die schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden hätten bei Ausländern keinen Einfluss darauf, ob die
Vertretung ihres Heimatlandes nicht ein Ersatzdokument bzw. ein
"Laisser-Passer" ausstellen könnte (angefochtener Entscheid, S. 6 E. 4).
2.6.2 Als offensichtlich unbegründet erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage von
Ersatzmassnahmen für Haft nicht in verfassungskonformer Weise
auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-7, E. 4). Dass der
Haftrichter der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte, begründet
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79).

3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Weiterdauer der
strafprozessualen Haft als unverhältnismässig. Es drohe Überhaft, und die
kantonalen Strafjustizbehörden hätten das Verfahren nicht ausreichend
vorangetrieben. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2
S. 281; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch
dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird,
wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des
Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E.
4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).

3.2 Die Anklagebehörde hat beim erkennenden Strafgericht eine Freiheitsstrafe
von sechs Jahren beantragt. Dieses allfällige Strafmass erscheint angesichts
der zahlreichen schweren Tatvorwürfe nicht unhaltbar. Wie sich aus den Akten
ergibt, hat der Beschwerdeführer bisher insgesamt 32 Monate strafprozessuale
Haft absolviert. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe
der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung droht. Daran vermag auch eine allfällige bedingte
Entlassung aus dem (ordentlichen) Strafvollzug (Art. 86 StGB) nichts zu ändern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer selbst bei einer
frühestmöglichen Entlassung (nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe) ein
effektiver Strafvollzug von ca. 48 Monaten drohen könnte. Darüber hinaus ist
hier kein Ausnahmefall gegeben, bei dem eine bedingte Entlassung im
frühestmöglichen Zeitpunkt bereits als sehr wahrscheinlich erschiene (vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.3; 1B_250/
2009 vom 24. September 2009 E. 3.4; 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3;
1P.493/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1, und die dort zitierte einschlägige
Praxis).

3.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes. Die gerichtliche Verfahrensleitung habe seinen
Straffall "nach nicht überprüfbaren Kriterien" der 9. Abteilung des
Bezirksgerichtes Zürich zur Beurteilung zugewiesen. Diese Abteilung sei
überlastet. Als frühester Hauptverhandlungstermin sei der 14. April 2010
vorgesehen. In anderen, "mittleren und kleineren Straffällen" des Verteidigers
des Beschwerdeführers seien die entsprechenden Hauptverhandlungen noch vor
Jahresende 2009 terminiert worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes könne
ein mehrmonatiger Zeitbedarf zwischen Anklageerhebung und gerichtlicher
Beurteilung nur in schwierigen und komplexen Fällen gerechtfertigt sein. Der
hier zu beurteilende Fall sei nicht besonders aufwändig. Die 17 Bundesordner
Telefonprotokolle seien unbeachtlich, unbrauchbar und unverwertbar, da sie
formelle Mängel und Übersetzungsfehler aufwiesen.

3.4 Im vorliegenden Fall sind keine schweren prozessualen Versäumnisse der
Strafverfolgungsbehörden ersichtlich, die eine Weiterdauer der Haft als
verfassungswidrig erscheinen liessen:
3.4.1 Die Anklageerhebung erfolgte am 9. Juli 2009. Im angefochtenen Entscheid
wird dargelegt, dass es sich hier um einen komplexen Fall mit sehr
umfangreichen Akten handle; allein die Protokolle der Telefonüberwachung (mit
Beweisergebnissen etwa betreffend umfangreichen Drogenhandel) umfassten 17
Bundesordner. Das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass
(Freiheitsstrafe von sechs Jahren) erscheine angesichts der Schwere und Anzahl
der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte nicht abwegig. Die
Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das erkennende Strafgericht verlange im
vorliegenden komplexen Fall einen adäquaten Arbeitsaufwand und Zeitbedarf. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rechtfertigten nur besonders schwer
wiegende Verfahrensfehler eine Haftentlassung; weniger gewichtige Verzögerungen
könnten gegebenenfalls auch noch durch den Sachrichter im Rahmen der
Strafzumessung mitberücksichtigt werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7-8,
E. 5.1).
3.4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz lassen keine Verletzung der
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers erkennen. Seiner Ansicht, die
umfangreichen Telefonprotokolle seien zum Vornherein unbeachtlich und
unbrauchbar, deshalb erscheine der Straffall wenig aufwändig, kann nicht
gefolgt werden. Mit seinen diversen Einwänden zur Verwertbarkeit der
Beweisergebnisse wird sich das erkennende Strafgericht zu befassen haben. Dass
die Hauptverhandlung auf den 14. April 2010 traktandiert worden sei, gebietet
im hier zu beurteilenden Fall von Verfassungs wegen keine sofortige
Haftentlassung des Angeklagten.

4.
Im (Sub-)Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von
Hafturlauben sowie eines "offenen" (vorzeitigen) Strafvollzuges.

4.1 Für den vorzeitigen Strafantritt ist grundsätzlich das Haftregime der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die strafprozessualen
Haftzwecke müssen gewährleistet sein (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Eine
entsprechende differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und
Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und
Besuchsregelung oder Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs usw.) hält vor
der Verfassung stand (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; 123 I 221 E. I/4c S.
228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3n-q S. 88; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je
mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt (selbst für den
ordentlichen Strafvollzug), dass Aussenkontakte kontrolliert und zum Schutz der
Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden
können. Zwar wäre eine Überwachung von Besuchen (ohne Wissen der Beteiligten)
im ordentlichen Strafvollzug in der Regel nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 Satz 2
StGB). Zur Sicherstellung einer Strafverfolgung behält das Gesetz jedoch
"strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor (Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB;
vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6).

4.2 Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer beantragten
Lockerungen des strafprozessualen Haftregimes (Aufhebung des Urlaubsverbots,
Gewährung eines "offenen" vorzeitigen Strafvollzuges) die gesetzlichen
Haftzwecke gefährden würden, hält vor der Verfassung stand.

5.
Die übrigen (teilweise weitschweifigen) Vorbringen und Rügen des
Beschwerdeführers haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende
selbstständige Bedeutung.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen,
kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Claude Hentz wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster