Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.339/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_339/2009, 1B_367/2009

Urteil vom 17. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Beschlagnahme von Buchhaltungs- und Bankunterlagen; Rechtsverzögerung,

Rechtsverzögerungsbeschwerde und Beschwerde
gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
Sachverhalt:

A.
Am 16. April 2008 reichte Rechtsanwalt X.________ gegen A.________, B.________,
C.________ und D.________ eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts
insbesondere der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Veruntreuung. Der
Anzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ habe zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 2000 mit
A.________, B.________ und C.________ eine Anwaltssozietät auf der Basis einer
"Voll-Partnerschaft" geführt, d.h. sämtliche Honorareinnahmen der einzelnen
Partner hätten der Gesellschaft gehört (mit späterer Gewinnverteilung nach
einem vereinbarten Schlüssel) und seien über die gemeinsamen Bürokonti
abzurechnen gewesen. D.________ habe in der Anwaltssozietät die Buchhaltung
geführt. Im Dezember 1999/Mai 2000 sei X.________ durch A.________, B.________
und C.________ unter massiver Druckausübung dazu veranlasst worden, einer
rückwirkenden Umwandlung der "Voll-Partnerschaft" in eine blosse
Bürogemeinschaft per 30. Juni 1999 zuzustimmen. Am 30. Juni 2000 habe
X.________ die Anwaltskanzlei verlassen. Im Nachhinein habe er erfahren müssen,
dass er in den Jahren der gemeinsamen Partnerschaft von A.________, B.________
und C.________ hintergangen worden sei. X.________ sei in den Besitz von
Unterlagen gelangt, die bewiesen, dass A.________ jedenfalls in den Jahren 1999
und 2000 Honorareinnahmen in der Höhe von vielen Hunderttausend Franken über
ein Privatkonto abdisponiert bzw. an den gemeinsamen Bürokonti
"vorbeigeschleust" habe. Diese Honorareinnahmen figurierten auch nicht in der
unter der Aufsicht von B.________ geführten Buchhaltung der Anwaltssozietät.
X.________ sei somit bei den jeweiligen Gewinnverteilungen mit einer
entsprechend zu seinem Nachteil gefälschten Buchhaltung irregeführt worden.
Nach "Auffliegen" dieser Machenschaften hätten B.________ und C.________
versucht, A.________ zu decken bzw. den Eindruck zu erwecken, dieser habe
korrekt gehandelt. Dies zeige, dass sie von den Machenschaften von A.________
gewusst und - was sie inzwischen zugegeben hätten - gebilligt hätten, dass
X.________ durch eine gefälschte Buchhaltung bzw. gefälschte Jahresabschlüsse
hinters Licht geführt worden sei. Dass A.________ mit einem äusserst lukrativen
Mandat beschäftigt gewesen sei, sei X.________ bei den Verhandlungen bezüglich
rückwirkender Auflösung des Partnerschaftsvertrages per 30. Juni 1999
verschwiegen worden. Hätte X.________ davon gewusst bzw. wäre ihm bewusst
gewesen, dass weitere Honorareinnahmen in Höhe von vielen Hunderttausend
Franken unmittelbar bevorgestanden seien (mit entsprechender Gewinnbeteiligung
seinerseits), hätte er dem Drängen seiner Partner, die Partnerschaft
aufzulösen, nicht nachgegeben. Insoweit sei er betrogen worden.
Am 7. April 2008 hatte X.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________,
B.________ und C.________ in der gleichen Sache eine Zivilklage eingereicht.

B.
Am 28. Oktober 2008 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung bis zur rechtskräftigen
Erledigung der Zivilklage.
Den von X.________ dagegen eingereichten Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich am 29. Januar 2009 ab.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das
Bundesgericht am 16. Juni 2009 gut (1B_57/2009). Es hob den Entscheid der
Oberstaatsanwaltschaft auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück,
damit diese die Strafuntersuchung fortführe. Es befand, die Sistierung des
Strafverfahrens verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV.

C.
Am 24. September 2009 reichte X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft Rekurs
ein gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Er beantragte, in
Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2009 sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzuführen.
Ebenso sei die Staatsanwaltschaft in Nachachtung des bundesgerichtlichen
Urteils anzuweisen, unverzüglich die in der Strafanzeige beantragten
Beschlagnahmungen von Buchhaltungsunterlagen der Angeschuldigten sowie der
darin ebenfalls genannten Bankunterlagen für die Jahre 1999 und 2000
vorzunehmen (sofern noch vorhanden, auch für die Vorjahre ab 1996). Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sofort der Kantonspolizei Zürich die zum
Vollzug der Beschlagnahmungen erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu
erteilen. Anstelle von Staatsanwalt Y.________ sei ein neuer, unbefangener
Untersuchungsrichter zu bestimmen.

D.
Am 20. November 2009 erhob X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (1B_339/2009). Darin
stellt er im Wesentlichen die gleichen Anträge wie im Rekurs vom 24. September
2009 an die Oberstaatsanwaltschaft. Ausserdem beantragt er vorsorgliche
Massnahmen.

E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs
vom 24. September 2009 ab. Es versetzte Staatsanwalt Y.________ in den
Ausstand.

F.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde in
Strafsachen vom 20. November 2009. Die Oberstaatsanwaltschaft brachte dem
Bundesgericht ihre Verfügung vom 1. Dezember 2009 zur Kenntnis.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
ab. Er gab X.________ Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde in Strafsachen und der Kostenregelung zu äussern.

G.
Am 16. Dezember 2009 erhob X.________ eine weitere Beschwerde in Strafsachen
(1B_367/2009). Darin beantragt er, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
1. Dezember 2009 sei aufzuheben. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils
vom 16. Juni 2009 seien die Vorinstanzen anzuweisen, unverzüglich die in der
Strafanzeige beantragten Beschlagnahmungen von Buchhaltungsunterlagen der
Angeschuldigten und der darin ebenfalls genannten Bankunterlagen für die Jahre
1999 und 2000 vorzunehmen (sofern noch vorhanden, auch für die Vorjahre ab
1996). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sofort der Kantonspolizei Zürich
die zum Vollzug der Beschlagnahmungen erforderlichen Weisungen und Anordnungen
zu erteilen. Im Weiteren beantragt er vorsorgliche Massnahmen sowie die
Vereinigung der Beschwerdeverfahren 1B_367/2009 und 1B_339/2009.

H.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 ersuchte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung die Staatsanwaltschaft, die Bank Z.________
sofort anzuweisen, die die Konten von A.________ bei der Bank Z.________
betreffenden Unterlagen des Jahres 1999 über die gesetzliche zehnjährige
Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren. Überdies ersuchte er die
Staatsanwaltschaft, die Angeschuldigten sofort anzuweisen, sämtliche das Jahr
1999 betreffenden Buchhaltungsunterlagen/Kontounterlagen über die gesetzliche
zehnjährige Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren.

I.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf
Vernehmlassung zur Beschwerde vom 16. Dezember 2009.

J.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 beantragt X.________ Bezug nehmend auf die
Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 14. Dezember 2009 erneut, die
Beschwerdeverfahren 1B_339/2009 und 1B_ 367/2009 zu vereinigen. Zudem stellt er
den Antrag, über die Kosten- und Entschädigungsregelung des Verfahrens 1B_339/
2009 sei nach der Vereinigung im Verfahren 1B_367/2009 zu entscheiden.
Eventuell sei festzustellen, dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
1B_339/2009 durch die Oberstaatsanwaltschaft herbeigeführt worden sei und es
seien demzufolge die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse
des Kantons Zürich auszufällen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden (1B_339 und 367/2009) betreffen die gleiche Strafsache
und haben dieselbe Thematik (Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung) zum
Gegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren antragsgemäss
zu vereinigen.

2.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 20. November 2009 wegen
Rechtsverzögerung (1B_339/2009) inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Anträge
wie im Rekurs vom 24. September 2009 an die Oberstaatsanwaltschaft. Er bringt
vor, die Oberstaatsanwaltschaft habe in Verletzung des Beschleunigungsgebots
nach Art. 29 Abs. 1 BV über den Rekurs immer noch nicht entschieden, obschon
die Sache dringlich sei. In der Folge behandelte die Oberstaatsanwaltschaft den
Rekurs und wies ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 ab. Damit ist die
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. November 2009
gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer ficht mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (1B_367/
2009) nunmehr die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2009 an.
Darüber ist im Folgenden zu befinden.

3.
3.1
3.1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel
gegeben (§ 409 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons
Zürich; StPO, LS 321). Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 i.V.m. Art. 130
Abs. 1 BGG zulässig.
3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach
Art. 29 Abs. 1 BV. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Es kann insoweit auf das bundesgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2009
(E. 1.3) verwiesen werden.
3.1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es
handelt sich hinsichtlich der Abweisung des Rekurses um einen Zwischenentscheid
nach Art. 93 BGG. Nach Absatz 1 lit. a dieser Bestimmung ist ein solcher
anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer eine formelle
Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung rügt (BGE 120 III 143 E.
1b S. 144; 117 Ia 336 E. 1a S. 337/338; Urteil 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E.
1, in: Pra 2003 S. 1129; je mit Hinweisen). So verhält es sich hier. Die
Beschwerde ist unter diesem Gesichtswinkel daher ohne Weiteres zulässig.
Die Möglichkeit des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wäre im Übrigen zu
bejahen, da - wie die folgenden Erwägungen zeigen - dem Beschwerdeführer
aufgrund des angefochtenen Entscheids der endgültige Verlust wesentlicher
Beweismittel drohte.
3.1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 ist einzutreten.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem bundesgerichtlichen Urteil vom 16.
Juni 2009 sei - was die Vorinstanzen ablehnten - Folge zu leisten. Es seien
daher entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen die Geldflüsse im
Einzelnen zu rekonstruieren (welcher Betrag floss auf welches Konto), und es
sei insoweit nicht einfach auf eine Eingabe der Verteidigerin des
Angeschuldigten A.________ abzustellen. Auch wenn diese Verteidigerin nun
zugestanden habe, dass Honorare aus dem Mandat "E.________/F.________" auf
Privatkonten von A.________ umgelenkt worden seien, stehe nicht fest, um welche
Beträge es sich dabei insgesamt handle, was unter anderem für die Frage,
wieweit die Bürobuchhaltung gefälscht sei, und die Strafzumessung von Bedeutung
sei. Unbekannt sei bis jetzt insbesondere, welchen Honoraranteil A.________ von
dem im Dezember 2000 durch die Bezirksanwaltschaft freigegebenen Betrag in Höhe
von USD 5'298'185.-- (Anteil E.________ USD 2'913'963.90) für sich erhältlich
gemacht habe. Über die Höhe der von A.________ an der Kanzleibuchhaltung
vorbeigeschleusten Honorareinnahmen könne nur durch Beschlagnahmung und
Auswertung der entsprechenden Unterlagen der Bank Z.________ Klarheit gewonnen
werden. Mit ihrer Weigerung, die erforderlichen Anordnungen zur sofortigen
Beschlagnahmung der im bundesgerichtlichen Urteil vom 16. Juni 2009 erwähnten
Buchhaltungs- bzw. Bankunterlagen zu erlassen, verletzten die Vorinstanzen das
Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV.
3.2.2 Gemäss Art. 962 OR sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die
Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die
letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden sind und
die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist (Abs. 2).
Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 16. Juni 2009, da es nach der
Strafanzeige vornehmlich um Ereignisse aus den Jahren 1999 und 2000 gehe,
dürften die Beschuldigten nach Art. 962 OR beweisrelevante Unterlagen bald
vollumfänglich vernichten. Im Übrigen sei damit zu rechnen, dass auch Banken
sich bei ihnen befindende Unterlagen nicht länger als zehn Jahre aufbewahrten.
Daher könnten beweisrelevante Unterlagen namentlich auch zu den Privatkonten
von A.________ verloren gehen (E. 2.3). In der Strafuntersuchung gehe es
namentlich um die Rekonstruktion des Geldflusses, d.h. darum, welcher Betrag
auf welches Konto geflossen sei (E. 2.4).
3.2.3 Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 8 f. E. 5.2), aufgrund
der Strafanzeige sei ein konkreter Tatverdacht einzig bezüglich der
Honorareinnahmen aus dem Mandat "E.________/F.________" zu bejahen.
Zwangsmassnahmen kämen daher nur in diesem Zusammenhang in Frage. Die
Verteidigerin des Angeschuldigten A.________ habe in der Eingabe vom 7. August
2009 anerkannt, dass die Honorareinnahmen aus dem genannten Mandat nicht in den
Einnahmen-Pool der Anwaltskanzlei eingebracht und deshalb nicht in deren
Buchhaltung verbucht worden seien, was jedoch infolge Ausschlusses des Mandats
aus dem Einnahmen-Pool bei der Gründung der Anwaltssozietät korrekt gewesen
sei. Die Vorinstanz bemerkt dazu, Letzteres bestätigten die Angeschuldigten
B.________ und C.________. Die Vorinstanz legt sodann dar, unter diesen
Umständen sei die Feststellung von Staatsanwalt Y.________, dass das
"Vorbeischleusen" dieser Honorareinnahmen an der Bürobuchhaltung und den
Bürokonti nicht mehr bewiesen und der Geldfluss nicht mehr verfolgt werden
müsse, ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass im Strafverfahren
nunmehr die Klärung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers an den
besagten Honorareinnahmen zentral sei. Die Sicherstellung der Bürobuchhaltung
erscheine bei dieser Sachlage nicht mehr notwendig, denn es könne ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass darin nichts über die Honorareinnahmen aus dem
Mandat "E.________/F.________" zu finden sei. Damit stünde im Falle einer
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auch gleich fest, dass die
Bürobuchhaltung nicht korrekt bzw. unvollständig gewesen sei. Unnötig erscheine
aber auch die Sicherstellung von Bankunterlagen betreffend Privatkonti des
Angeschuldigten A.________ zwecks Verfolgung des Geldflusses aus dem Mandat
"E.________/ F.________". Dem Beschwerdeführer sei zwar beizupflichten, dass
die Höhe der aus dem besagten Mandat auf Privatkonti von A.________ insgesamt
geflossenen Honorareinnahmen (allfälliger Deliktsbetrag) nicht feststehe. Die
Sicherstellung der die Privatkonti von A.________ betreffenden Bankunterlagen
für das Jahr 1999 erscheine zur Klärung dieser Frage indessen nicht angezeigt.
Die Höhe der Honorareinnahmen bis zu 22 .April 1999 sei durch mehrere vom
Beschwerdeführer mit der Straf-anzeige eingereichte Dokumente hinreichend
geklärt. Dass die Honorarumsätze für den Rest des Jahres 1999 und das Jahr 2000
nicht bekannt seien, sei sodann unmassgeblich. Aufgrund der Ausführungen in der
Strafanzeige müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass diese Honorarumsätze
erst mit Mitteln aus einer im Jahr 2000 erfolgten Freigabe eines bis dahin
bezirksanwaltschaftlich gesperrten Geldbetrages beglichen worden seien.
Diesbezügliche Transaktionsbelege wären somit erst in den Bankunterlagen
betreffend Privatkonti des Angeschuldigten A.________ für das Jahr 2000 zu
finden. Unter diesen Umständen sei ein Nutzen der Sicherstellung und Auswertung
von Kontounterlagen für das Jahr 1999 nicht ersichtlich. Eine Edition von
Bankunterlagen für das Jahr 2000 dürfte bei der Bank Z.________ sodann gemäss
Art. 962 OR noch bis zum 31. Dezember 2010 möglich sein. Die Sicherstellung von
Bankunterlagen betreffend Privatkonti des Angeschuldigten A.________ aus dem
Jahr 2000 sei damit nicht vordringlich.
Die Vorinstanz bemerkt schliesslich, zu beachten sei ferner, dass Staatsanwalt
Y.________ die ursprünglich für den 25. November 2009 terminierten
Zeugeneinvernahmen angesetzt habe, um zu klären, ob das hier interessierende
Mandat bei der Gründung der Anwaltssozietät aus dem Einnahmen-Pool
ausgeschlossen worden sei. Diese Frage sei für das Strafverfahren zentral, denn
dieses wäre für den Fall, dass die Honorareinnahmen berechtigterweise nicht in
den Einnahmen-Pool eingebracht worden sein sollten, einzustellen. Die
Gesamthöhe der Honorareinnahmen aus dem Mandat "E.________/F.________" wäre
diesfalls ohne Interesse. Dass Staatsanwalt Y.________ der Klärung dieser Frage
den Vorzug vor der Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise gegeben
habe, sei unter den geschilderten Umständen nicht zu beanstanden; dies umso
mehr, als die beantragten Beweisabnahmen mit Eingriffen in die Freiheitsrechte
von Angeschuldigten bzw. Dritten verbunden wären.
3.2.4 Die Höhe der vom Angeschuldigten A.________ aus dem Mandat "E.________/
F.________" erzielten Honorareinnahmen spielt für das Strafverfahren unstreitig
eine Rolle. Bei einer Verurteilung ergäbe sich daraus der Deliktsbetrag,
welcher seinerseits für die Strafzumessung von Bedeutung wäre.
Die angeführte Begründung der Vorinstanz, mit welcher diese die
Beschlagnahmungen ablehnt, hält der Prüfung nicht stand. Die Vorinstanz legt
dar, die Höhe der Honorareinnahmen bis zum 22. April 1999 sei durch mehrere vom
Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eingereichte Dokumente hinreichend
geklärt. Dabei verweist sie auf die Beilagen 2-3 und 9-11 zur Strafanzeige. Bei
diesen handelt es sich um Kopien von Schreiben, deren Empfänger und weitere
Angaben teilweise abgedeckt sind. Der Zusammenhang, in dem die Schreiben
stehen, ist jeweils nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Deren Beweiswert wird
dadurch eingeschränkt. Aus den von der Vorinstanz genannten Unterlagen ergeben
sich lediglich Indizien dafür, wie hoch die Honorareinnahmen des
Angeschuldigten A.________ aus dem fraglichen Mandat bis zum 22. April 1999
tatsächlich waren. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie sagt,
dies sei aufgrund der genannten Beilagen zur Strafanzeige geklärt. Eine solche
Klärung kann nur die Beschlagnahmung und Auswertung der relevanten Bank- und
Buchhaltungsunterlagen bringen.
Die Vorinstanz erwägt sodann, dass die Honorareinnahmen für den Rest des Jahres
1999 (d.h. ab dem 22. April 1999) und das Jahr 2000 nicht bekannt seien, sei
unmassgeblich. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Honorarumsätze erst mit Mitteln aus einer im
Jahr 2000 erfolgten Freigabe eines bis dahin bezirksanwaltschaftlich gesperrten
Geldbetrages beglichen worden seien. Die Vorinstanz verweist dazu auf S. 18 ff.
der Strafanzeige. Dort führt der Beschwerdeführer aus, es lägen ihm zurzeit
keine Unterlagen vor, aus denen sich die genaue Höhe der durch den
Angeschuldigten A.________ im Mandat "E.________/F.________" ab April 1999
erwirtschafteten Honorarumsätze (zuzüglich Erfolgshonorar) ergebe. Was der
Beschwerdeführer aber mit Belegen beweisen könne, sei der Umstand, dass der
Angeschuldigte A.________ im Dezember 2000 in der Angelegenheit "F.________"
erneut einen vorgängig bezirksanwaltschaftlich gesperrten Betrag in der Höhe
von USD 5'298'185.-- habe erhältlich machen und davon einen Teilbetrag von USD
2'913'963.90 dem Mandat "E.________" habe zuführen können. Liquidität zur
Deckung der vorerwähnten Honorarumsätze sei also erneut reichlich vorhanden
gewesen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nach Auffassung des
Beschwerdeführers ab der Freigabe des genannten Betrages im Dezember 2000
Liquidität zur Zahlung von Honorarforderungen des Angeschuldigten A.________
vorhanden sein musste. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass vorher keine
Zahlungen aus dem besagten Mandat an den Angeschuldigten A.________ erfolgt
sein konnten. Auch hierüber kann nur die Beschlagnahmung und Auswertung der
relevanten Bank- und Buchhaltungsunterlagen rechtsgenüglich Aufschluss geben.
Der Vorinstanz kann zudem ebenso wenig gefolgt werden, wenn sie ausführt, es
sei nicht zu beanstanden, dass Staatsanwalt Y.________ der Klärung der Frage
der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers den Vorrang gegeben habe, da
bei deren Fehlen das Strafverfahren einzustellen wäre, womit die Höhe der vom
Angeschuldigten A.________ aus dem Mandat erzielten Honorareinnahmen nicht mehr
interessierte. Sollte das Strafverfahren eingestellt werden, könnte der
Beschwerdeführer dagegen Rekurs erheben (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 402
Ziff. 1 StPO); zudem gegebenenfalls anschliessend Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht (vgl. BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9). Die
Klärung der Frage der Anspruchsberechtigung würde also Zeit erfordern. Es ist
absehbar, dass bis dahin die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auch für die
Unterlagen aus dem Jahr 2000 (31. Dezember 2010) ablaufen könnte. Das Gleiche
gilt, wenn das Strafverfahren nicht eingestellt werden sollte und die
Angeschuldigten dagegen den Rechtsmittelweg beschritten.
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV ist
danach begründet. Die Staatsanwaltschaft wird die erforderlichen Massnahmen zur
Beschlagnahmung der zum Beweis geeigneten Bank- und Buchhaltungsunterlagen der
Angeschuldigten für die Jahre 1999 und 2000 - und, soweit noch vorhanden, auch
für die Vorjahre ab dem 1. April 1996 (Beginn der gemeinsamen Anwaltstätigkeit)
- umgehend zu treffen haben; dies gilt insbesondere für die Unterlagen des
Angeschuldigten A.________ bei der Bank Z.________ betreffend die Konten mit
der Stammnummer .... Bis dahin bleiben die von der Staatsanwaltschaft aufgrund
der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. Dezember 2009 angeordneten
Massnahmen aufrecht.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der angefochtenen Verfügung habe die
Vorinstanz zwar Staatsanwalt Y.________ in den Ausstand versetzt, den vom
Beschwerdeführer eingereichten Rekurs und damit auch die offensichtlich
begründete Befangenheitsrüge aber vollumfänglich abgewiesen. Das stelle einen
Widerspruch dar und verletze Art. 29 Abs. 1 BV.
Das Vorbringen ist unbegründet. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
(S. 4) bildete das Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ nicht
Gegenstand eines Rekurs-, sondern eines Ausstandsverfahrens. Die Vorinstanz
befand, es rechtfertige sich, eine einzige Verfügung zu erlassen, in welcher
über den Rekurs und das Ausstandsbegehren entschieden werde. In der Folge wies
die Vorinstanz den Rekurs ab und versetzte Staatsanwalt Y.________ in den
Ausstand. Darin liegt weder ein Widerspruch noch eine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV.

4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (1B_367/2009)
teilweise gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer unterliegt teilweise. Er trägt deshalb einen Viertel der
gesamten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--, d.h. Fr. 500.-- (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).
Soweit er obsiegt, hat ihm der Kanton eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Diese wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

4.2 Was die Beschwerde vom 20. November 2009 (1B_339/2009) betrifft, ist
infolge Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten nach Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 72 BZP (SR 273) zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2009, wäre sie nicht
gegenstandslos geworden, Erfolg beschieden gewesen wäre. Demzufolge sind
insoweit keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton den
Beschwerdeführer auch für dieses Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG). Die Entschädigung wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_339/2009 und 1B_367/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde vom 20. November 2009 (1B_339/2009) wird als gegenstandslos
geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.
Die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (1B_367/2009) wird teilweise gutheissen
und die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 1. Dezember 2009 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft See/
Oberland wird angewiesen, die erforderlichen Massnahmen zur Beschlagnahmung der
zum Beweis geeigneten Bank- und Buchhaltungsunterlagen im Sinne der Erwägungen
umgehend zu treffen. Bis dahin bleiben die von der Staatsanwaltschaft aufgrund
der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. Dezember 2009 angeordneten
Massnahmen aufrecht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr.
4'000.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/ Oberland
und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schrift-lich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri