Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.338/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_338/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Präsidenten des
Kantonsgerichts St. Gallen.

In Erwägung,
dass X.________ gegen ein am 17. September 2009 ergangenes Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen Berufung erklärt und im Hinblick auf das
oberinstanzliche Verfahren das Gesuch gestellt hat, von einer Einschreibgebühr
sei abzusehen;

dass der Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen das Gesuch mit Verfügung vom
22. Oktober 2009 abgewiesen und X.________ eine Notfrist von zehn Tagen zur
Bezahlung der auf Fr. 800.-- bestimmten Einschreibgebühr angesetzt hat mit dem
Hinweis darauf, bei Nichtbeachtung der Frist gelte die Berufung als nicht
eingelegt;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. November
(Postaufgabe: 21. November) 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert,
dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw.
die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp