Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.32/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_32/2009

Urteil vom 27. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
Haftprüfung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen die in Untersuchungshaft
versetzte X.________ eine Strafuntersuchung führt,

dass die Angeschuldigte am 23. Januar 2009 beim Obergericht des Kantons Aargau
ein Haftentlassungsgesuch eingereicht hat,

dass der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2009 abwies,

dass die Angeschuldigte dagegen am 5. Februar 2009 eine Beschwerde beim
Bundesgericht einreichte,

dass auf offensichtlich unzulässige Beschwerden im vereinfachten
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2-3 BGG),

dass die Beschwerdeführerin laut angefochtenem Entscheid und Beschwerdeschrift
minderjährig ist (Geburtsdatum: ...),

dass im angefochtenen Haftprüfungsentscheid das Jugendstrafprozessrecht
angewendet wurde,

dass die Kantone laut Art. 41 Abs. 1 JStG verpflichtet sind, gegen
Haftentscheide im Jugendstrafverfahren ein Rechtsmittel vorzusehen, und dass
diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 anwendbar ist (BGE 133 IV 267 E.
3.1-3.3 S. 269 f.),

dass ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, daher ein
kantonales Rechtsmittel gegen Haftverlängerungen erheben kann und dieses
Rechtsmittel gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG auch ausschöpfen muss, bevor er
Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (BGE 133 IV 267 E. 3.4 S. 270 f.),

dass bis zur Anpassung der kantonalen Prozessbestimmungen die zuständige
kantonale Instanz durch den Erlass einer Übergangsregelung auf dem
Verordnungsweg oder durch die Bezeichnung des Gerichts im Einzelfall zu
bestimmen ist (BGE 133 IV 267 E. 3.4 S. 271),

dass der Beschwerdeführerin seitens der zuständigen kantonalen Behörde
mitzuteilen sein wird, bei welcher kantonalen Instanz sie ein allfälliges
Rechtsmittel einlegen kann,

dass die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, eine
Parteientschädigung jedoch nicht zuzusprechen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 68 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben, noch eine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Jugendanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster