Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.329/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_329/2009

Urteil vom 18. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht VI Signau-Trachselwald, Gerichtspräsident 1, Dorfstrasse 21,
3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2009 vor dem
Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald in der
Strafsache gegen X.________ u.a. stellte der amtliche Verteidiger von
X.________ ein Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat auf das Ablehnungsgesuch
mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 nicht ein. Zur Begründung führte sie
zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch klar
verspätet gestellt habe, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Ausserdem sei
das Gesuch offensichtlich unbegründet, weshalb es im Eintretensfall abzuweisen
wäre.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.
Oktober 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf sein
Ablehnungsgesuch führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die
Anklagekammer dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Da die
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht VI
Signau-Trachselwald, Gerichtspräsident 1, und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli