Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.326/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_326/2009

Urteil vom 11. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2009 des Bundesstrafgerichts, I.
Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft führt gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs des In Umlaufsetzens
falschen Geldes, des versuchten Betrugs und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr
falschen Geldes. Sie übernahm dabei ein zuerst von den Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Zürich geführtes Verfahren.
X.________, der bereits am 29. Juni 2009 im Kanton Zürich in Untersuchungshaft
versetzt worden war, wurde am 20. Juli 2009 nach der Verfahrensübernahme durch
die Bundesanwaltschaft formell die Haft eröffnet. Am 23. Juli 2009 entschied
das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, X.________ habe in
Untersuchungshaft zu verbleiben.

B.
Am 20. August 2009 ersuchte X.________ um Haftentlassung.
Mit Entscheid vom 16. September 2009 wies das Eidgenössische
Untersuchungsrichteramt das Gesuch ab.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (I.
Beschwerdekammer) am 9. Oktober 2009 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht
sowie Flucht- und Kollusionsgefahr.

C.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen
mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei in der Sache und -
soweit dieser ihn belaste - im Kostenpunkt aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei
aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Bundesstrafgericht und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt
verzichteten auf Gegenbemerkungen.

E.
Mit Schreiben vom 18. November 2009 teilte die Bundesanwaltschaft dem
Bundesgericht mit, X.________ sei am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft
entlassen worden.

F.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte das Bundesgericht den
Verfahrensbeteiligten mit, mit der Haftentlassung scheine die Beschwerde in
Strafsachen gegenstandslos geworden zu sein. Das Bundesgericht nehme in
Aussicht, die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) als
erledigt zu erklären. Es gab den Beteiligten Gelegenheit, zur
Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung Stellung zu
nehmen.

G.
Das Bundesstrafgericht und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt
verzichteten auf eine Stellungnahme.
Die Bundesanwaltschaft bemerkte, sie habe nichts dagegen einzuwenden, dass die
Beschwerde als gegenstandslos erklärt werde.
Auch X.________ teilte dem Bundesgericht mit, er wehre sich nicht dagegen, dass
die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt werde. Das
bedeute aber nicht, dass er seinen Anspruch auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haft ab dem 29. Juni 2009 aufgebe. Er erhoffe sich eine
diesbezügliche Beurteilung durch das Bundesgericht. Er stellt sodann Anträge
zum Kosten- und Entschädigungspunkt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Da es um eine Zwangsmassnahme geht, ist die Beschwerde nach Art. 79 BGG
zulässig.

1.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (...) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
insbesondere die beschuldigte Person (lit. a und b Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung
der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass
das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient
damit der Prozessökonomie (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je
mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der Untersuchungshaft an einem
aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde. Unter
besonderen Umständen sind bestimmte Rügen jedoch trotz Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft materiell zu behandeln (BGE 125 I
394 E. 5f S. 404). Solche Umstände sind hier gegeben.
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3
EMRK offensichtlich zu bejahen. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Gebot des
fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, dass das
Bundesgericht diese Rüge sogleich behandelt und dem Beschwerdeführer durch die
von ihm verlangte Feststellung der Verletzung der EMRK Genugtuung verschafft.
Behandelt das Bundesgericht die Beschwerde materiell, ist damit zudem Art. 13
EMRK in jedem Fall Genüge getan. Danach hat jede Person, die in ihren in dieser
Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht,
bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Würde
das Bundesgericht hier die erhobenen Rügen nicht behandeln, könnte der
Europäische Gerichtshof allenfalls auf eine Verletzung von Art. 13 EMRK
erkennen. Dies hat er im Urteil vom 16. Dezember 1997 in Sachen Camenzind gegen
Schweiz getan (CourEDH 1997-VIII S. 2880). Das Bundesgericht war in jenem Fall
auf die vom Betroffenen bei ihm gegen eine Hausdurchsuchung eingereichte
Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten, da die
Hausdurchsuchung abgeschlossen war. Wie der Europäische Gerichtshof entschied,
stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK
zur Verfügung. Den Einwand der Schweiz, der Beschwerdeführer hätte seine Rügen
der Verletzung der EMRK insbesondere in einem Entschädigungsverfahren nach Art.
99 VStrR (SR 313.0) geltend machen können, erachtete der Gerichtshof nicht als
massgeblich (§§ 51 ff.).
Zu berücksichtigen ist zudem Folgendes: Die Vorinstanz hat zu den Rügen der
Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht Stellung
genommen, obschon der Beschwerdeführer diese bei ihr (Beschwerde S. 3 f.)
vorgebracht hatte. Würde das Bundesgericht die Rügen materiell ebenfalls nicht
behandeln, hätte sich keine nationale Instanz dazu geäussert. Zöge der
Beschwerdeführer die Sache an den Europäischen Gerichtshof weiter, wäre damit
zu rechnen, dass dieser die Beschwerde als zulässig erachtete und die Rügen
beurteilte. Denn für den Europäischen Gerichtshof stellt die Aktualität des
Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium dar (MARKUS LANTER, Die
Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges [Art. 35 Ziff. 1 EMRK], 2008,
S. 217). So hat er im Urteil vom 15. März 2007 in Sachen Kaiser gegen Schweiz
die Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geprüft (und bejaht), obschon die
Beschwerdeführerin bereits vor dem bundesgerichtlichen Urteil aus der
Untersuchungshaft entlassen worden war (vgl. § 13 und §§ 38 ff.). Der Grundsatz
der Einheit des Verfahrens gebietet es, dass das Bundesgericht die Rügen, die
beim Europäischen Gerichtshof erhoben werden können, ebenfalls prüft.
Die Beschwerde wird hier deshalb - dem Antrag des Beschwerdeführers in seinem
Schreiben vom 26. November 2009 entsprechend - materiell behandelt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei der Haftrichterin des Bezirksgerichts
Zürich in Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK erst ca. 65 Stunden nach seiner
Festnahme vorgeführt worden.

2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c
von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter
(...) vorgeführt werden (vgl. ebenso Art. 31 Abs. 3 BV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die unverzügliche
Vorführung eine solche binnen wenigen, höchstens aber 48 Stunden (BGE 131 I 36
E. 2.6 S. 44; Urteil 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.3 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2009,
um 17.30 Uhr, festgenommen. Der Haftrichterin wurde er am 29. Juni 2009, um
10.25 Uhr, vorgeführt. Zwischen der Festnahme und der Vorführung vergingen
danach knapp 65 Stunden.
Die Grenze von 48 Stunden wurde somit deutlich überschritten und der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine unverzügliche Vorführung nach Art. 5 Ziff. 3
EMRK (bzw. Art. 31 Abs. 3 BV) verletzt.
Diese Verletzung ist hier (im Dispositiv) festzustellen. Damit - und in
Verbindung mit der für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (unten
E. 5) - wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung (satisfaction équitable;
vgl. Art. 41 EMRK) verschafft (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337; 130 I 312 E. 5.3 S.
333; je mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, am 26. Juni 2009 habe ihn die Polizei
befragt, am 27. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft und am 29. Juni 2009 die
Haftrichterin. Dabei sei er von keinem Anwalt verteidigt worden. Eine
Verteidigung wäre nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV und § 11
Abs. 2 Ziff. 3 und 5 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich
(StPO; LS 321) aber notwendig gewesen.

3.2 Der Einwand ist unbehelflich.
Nach der Rechtsprechung ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK noch
Art. 29 Abs. 3 BV für die Dauer der Haft ein Anspruch auf notwendige
Verteidigung, d.h. eine solche, bei welcher der Beschuldigte zwingend einen
Verteidiger haben muss (BGE 131 I 350 E. 3.1 f. S. 355 ff.). Darauf
zurückzukommen besteht kein Anlass; dies auch nicht im Lichte des Urteils des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. November 2008 in Sachen
Salduz gegen Türkei, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Dort erkannte
der Gerichtshof auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, da dem
Betroffenen während der Festnahme ("garde à vue") der Zugang zu einem
Verteidiger verunmöglicht worden war (§§ 45 ff.). So verhält es sich hier
nicht. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2009 als
auch der staatsanwaltlichen vom 27. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer
vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, er könne jederzeit einen Verteidiger
bestellen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf jeweils, er habe dies
verstanden (Einvernahmeprotokolle je S. 1).
Die Verletzung des kantonalen Strafprozessrechts kann der Beschwerdeführer mit
Beschwerde in Strafsachen nicht geltend machen (Art. 95 lit. c und d BGG e
contrario). Er hätte die willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts und
damit eine Verletzung von Art. 9 BV rügen können. Dies tut er jedoch nicht. Auf
die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
BGG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Begründung des dringenden Tatverdachts
stütze sich die Vorinstanz zu einem wesentlichen Teil auf widersprüchliche
Aussagen seinerseits hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes, die er
seit seiner Festnahme gemacht habe. Bereits in dieser Zeit hätte ihm eine
Verteidigung zur Seite stehen müssen. Da die Aussagen des Beschwerdeführers
ohne Verteidigung erfolgt seien, bestehe dafür ein Verwertungsverbot und die
Vorinstanz hätte nicht zu seinem Nachteil darauf abstellen dürfen. Die
restlichen Verdachtsgründe reichten nicht aus, um den dringenden Tatverdacht zu
begründen.
In der Sache macht der Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK geltend.

4.2 Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung darf ein Beweismittel
bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts berücksichtigt werden, wenn seine
Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil 1B_123/2008 vom 2. Juni
2008 E. 2). Dies ist hier bei den ohne Verteidigung gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers nach dem oben (E. 3) Gesagten der Fall.
Selbst wenn man ein Verwertungsverbot annehmen wollte, würde das dem
Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. Die Vorinstanz hat (angefochtener
Entscheid S. 7 f. E. 5.2) den dringenden Tatverdacht nicht ausschliesslich auf
seine widersprüchlichen Aussagen gestützt. Die weiteren von der Vorinstanz
erwähnten verschiedenen Verdachtsmomente reichten für die Annahme des
dringenden Tatverdachts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus.

5.
5.1 Die Beschwerde wird danach teilweise gutgeheissen.

5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Eidgenossenschaft hat dem
Anwalt des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG). Diese wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit
hinfällig.

5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 1'500.--
auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Sie hat sodann die Bundesanwaltschaft
verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren ein
Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Dabei hat sie den Beschwerdeführer verpflichtet, das Honorar der
Bundesanwaltschaft vollumfänglich zurückzuerstatten (Dispositiv Ziff. 3).
Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten die Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK
prüfen und bejahen müssen. Dies hätte zwar nicht zur Haftentlassung geführt,
hätte sich aber auf ihren Kostenentscheid auswirken müssen. Es rechtfertigt
sich daher, in Änderung von Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die
Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 1'000.-- und den vom
Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft zurückzuerstattenden Betrag auf
ebenfalls Fr. 1'000.-- herabzusetzen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Auf
die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der
vorinstanzlichen Kostenfolgen kann damit verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Anspruch
des Beschwerdeführers auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter nach Art.
5 Ziff. 3 EMRK verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Fürsprecher Dr. Martin Buser, für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht auferlegten Gerichtskosten
werden in Änderung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
auf Fr. 1'000.-- herabgesetzt.

5.
Der vom Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft zurückzuerstattende Betrag wird
in Änderung von Ziffer 3 Satz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
auf Fr. 1'000.-- herabgesetzt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri