Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.324/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_324/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt.Dr. Andrea Taormina,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung/Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2009 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 20. August 2009 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen
und mit Verfügung vom 21. August 2009 des Haftrichters des Bezirksgerichts
Zürich in Untersuchungshaft gesetzt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich verdächtigt A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187
StGB). Er sei von der Association DIL SE, eines in Indien tätigen
Kinderhilfswerks, angezeigt worden. A.________ habe gemäss der Anzeige in den
Jahren 2007 und 2008 je für einige Wochen als Freiwilliger in Einrichtungen der
Association DIL SE in Kochi und Madurai in Indien gearbeitet und sich im
Verlaufe dieser Tätigkeit an ihm anvertrauten Knaben im Alter von ca. 11 bis 13
Jahren vergangen.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 ersuchte A.________ um Haftentlassung,
eventuell unter Anordnung einer Schriftensperre oder eines Kontaktverbots. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2009 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
das Gesuch ab. Zur Begründung führte er an, es bestehe neben dringendem
Tatverdacht sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/
ZH; LS 321).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. November 2009
beantragt A.________, die Verfügung des Haftrichters sei aufzuheben und er
selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter
Auferlegung einer Schriftensperre oder eines Kontaktverbots.
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf ihre
früheren Anträge. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verweist
seinerseits auf eine in der Zwischenzeit ergangene haftrichterliche Verfügung
vom 20. November 2009, welcher er sich vollumfänglich anschliesse. Gemäss
dieser neuen Verfügung wird die Untersuchungshaft bis zum 21. Februar 2010
fortgesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses
Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den
Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden
Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der
persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der
Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht
im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit
Hinweis).
Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58
Abs. 1 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden
Tatverdacht wie auch das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds.

3.
3.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf die
haftrichterliche Verfügung vom 21. August 2009. Sie fügt ergänzend an, der
Beschwerdeführer habe mittlerweile zugegeben, zwei Knaben im Genitalbereich
angefasst und deren Penis in den Mund genommen zu haben. Aufgrund der ihn
konkret belastenden und detaillierten Aussagen von vier Knaben sowie auf dem
Computer des Beschwerdeführers gefundenen Bilder sei nicht auszuschliessen,
dass sich der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf den ihm vorgeworfenen
Kindesmissbrauch gegenüber B.________ und C.________ bestätige.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es reiche nicht, dass nicht ausgeschlossen
werden könne, dass sich ein dringender Tatverdacht bestätige. Der vierte Knabe,
der gemäss der Staatsanwaltschaft als Opfer in Frage komme, sei sodann nicht
C.________, sondern D.________, wobei auch dieser von der Staatsanwaltschaft
als Opfer eher ausgeschlossen werde. Abgesehen von den zugegebenen Handlungen
gebe es keinen hinreichenden Tatverdacht. Die Anschuldigungen stützten sich
ausschliesslich auf gefilmte Aussagen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers habe dabei keine Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu
stellen. Auch sei die Identität der gefilmten Personen nicht erstellt.
Ebensowenig sei klar, wann und wo die Aufnahmen gefilmt und weshalb die
Behörden nicht involviert worden seien. Offenbar seien die Aufnahmen erst mehr
als zwei Jahre nach den Vorfällen erstellt worden. Die Aussagen, aus der
seltenen indischen Sprache Malayalam übersetzt, könnten falsch oder
unvollständig wiedergegeben worden sein. Der übersetzte Text weise denn auch
verschiedene Fehler auf. Weiter sei das Alter der Opfer nicht nachgewiesen und
die Staatsanwaltschaft habe nicht aufgezeigt, mit welchen weiteren Personen -
neben E.________, F.________ und B.________ - der Beschwerdeführer sexuelle
Handlungen vorgenommen haben solle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer zwei konkrete sexuelle Handlungen zugeben, andere aber
abstreiten sollte.
3.3
3.3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.3.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen stützen sich in erster
Linie auf die gefilmten Aussagen der Knaben E.________, F.________ und
B.________ sowie die Aussage der Leiterin des betroffenen Kinderheims. Für die
Abklärung des dringenden Tatverdachts ist unmassgeblich, dass der
Beschwerdeführer bisher keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Aufgrund der
genannten Aussagen und der ebenfalls in den Akten befindlichen Personendossiers
der Association DIL SE kann die Identität der Opfer als für das
Haftprüfungsverfahrens genügend erstellt bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführer führt weiter keinerlei konkrete Hinweise an, welche auf eine
falsche Übersetzung der Aussagen von E.________, F.________ und B.________
hinweisen würden. Die Staatsanwaltschaft reichte zusammen mit ihrer
Vernehmlassung dem Bundesgericht einen Auszug aus dem Dolmetscherverzeichnis
des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Danach ist Malayalam die Muttersprache
des mit der Übersetzung betrauten Dolmetschers.
Gemäss der Aussage der Heimleiterin sind die Vorfälle anfangs Juli 2009 bekannt
geworden. Eines der Opfer habe sich einem Angestellten des Kinderheims
anvertraut. Dieser habe dann mit zwei weiteren Knaben gesprochen, die
unabhängig voneinander von ähnlichen Vorkommnissen berichtet hätten. Die
Aufnahme der Aussagen habe sie dann selbst veranlasst. In den gefilmten
Aussagen berichten die drei Opfer (laut der erwähnten Übersetzung) von
verschiedenen Übergriffen durch den Beschwerdeführer. E.________ sagte unter
anderem, der Beschwerdeführer habe seinen Penis in den Mund genommen. Der
Beschwerdeführer habe seinen eigenen Penis mit Creme eingerieben und E.________
sowie einen weiteren Knaben gezwungen, ihn zu masturbieren. Dann sei "Wasser"
herausgekommen. Bei zwei anderen Gelegenheiten seien er und F.________ vom
Beschwerdeführer gezwungen worden, miteinander Analsex zu praktizieren.
F.________ selbst berichtete von ähnlichen Vorkommnissen. Er erwähnte zudem,
der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er solle ihm seinen Penis in den Hintern
stecken. B.________ erzählte, der Beschwerdeführer habe ihm mehrmals nach
Drohung und Gewaltanwendung den Finger und den Penis in den After eingeführt.
Die Heimleiterin erklärte in ihrer Einvernahme, die Aussagen der drei Kinder
seien glaubhaft.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch
unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im
Ausland den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, sofern
das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. In den Verfahrensakten befinden sich
schriftliche Angaben zum Alter der Opfer in Form von "Personal Files", einer
Art Personalbogen, der Association DIL SE. Diesen beigefügt sind "Transfer
Certificates", welche offensichtlich der Dokumentation von Schulübertritten
dienen. Die Altersangaben in diesen beiden Unterlagen unterscheiden sich zwar,
doch ergibt sich in jedem Fall sowohl im Falle von E.________ wie auch von
F.________ und B.________ für das Jahr 2008 ein Alter von unter 14 Jahren. Im
Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung vom 11.
September 2009 selber an, er sei davon ausgegangen, E.________ und F.________
seien damals zwischen 12 und 13 Jahre alt gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat der Haftrichter kein Bundesrecht verletzt, wenn er
von einem dringenden Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art.
187 StGB und der Anwendbarkeit des Strafgesetzbuchs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b
StGB ausging. Gemäss den vorangehenden Ausführungen bezieht sich der dringende
Tatverdacht zudem auf Handlungen, welche in ihrer Schwere klar über jene
hinausgehen, welche der Beschwerdeführer im Laufe des Untersuchungsverfahren
eingestanden hat. Es ist deshalb nicht erforderlich, auf die Kritik des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach der angefochtene Entscheid bzw. die
Angaben der Staatsanwaltschaft in Bezug auf mögliche andere Opfer (neben
E.________, F.________ und B.________) nicht klar sein sollen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Kollusionsgefahr bestehe. Er spreche
die Sprache der Geschädigten nicht. Diese befänden sich zudem in einem Heim in
Indien und er würde es wegen den schlechten Haftbedingungen und drakonischen
Strafen in diesem Land nicht riskieren, dorthin zu reisen. Die Möglichkeit
eines Kontaktverbots oder der Schriftensperre als mildere Massnahmen liessen
jedenfalls eine weitere Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen.
4.2
4.2.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die
theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel
zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Kollusionsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151;
je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusion können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft,
Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen,
freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von
Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 23 f.; Urteil
1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2006 Nr. 1 S. 1; je mit
Hinweisen).
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vernehmlassung im
bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass derzeit die Einvernahme von zwei
der Geschädigten in die Wege geleitet werde. Auch wenn der Beschwerdeführer
selber kein Malayalam spricht, so ist zu befürchten, dass er die Freiheit dazu
missbrauchen würde, auf diese und andere Geschädigte Einfluss zu nehmen. Es
handelt es sich um Kinder, die vermutlich keinen gefestigten familiären
Hintergrund aufweisen. Nach den Angaben der Heimleiterin haben E.________ und
F.________ das Kinderheim mittlerweile verlassen. B.________s Eltern seien
Alkoholiker. Er selber sei seit den Vorfällen noch anhänglicher geworden und
erscheine ihr traumatisiert. Die ins Deutsche übersetzten Aussagen der drei
Kinder und der Heimleiterin zeichnen vom Beschwerdeführer das Bild einer
Person, die vor der Anwendung psychischen und physischen Zwangs nicht
zurückschreckt. Angesichts moderner Kommunikationsmittel und dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer Indien gut kennt, besteht deshalb die Gefahr, dass dieser
- eventuell in Verbindung mit Drittpersonen - versuchen könnte, auf mögliche
Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken. Eine mildere Massnahme wie ein
Kontaktverbot oder eine Schriftensperre erscheint unter den gegenwärtigen
Umständen nicht geeignet, dieser Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschaffung weiterer Beweise sei
auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nahezu unmöglich. Ein internationales
Rechtshilfeverfahren könnte sich über mehrere Jahre hinziehen. Die Fortsetzung
der Untersuchungshaft bis zu diesem Zeitpunkt sei unangemessen, zumal der
Beschwerdeführer höchstens mit einer bedingt vollziehbaren Strafe zu rechnen
habe.

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 mit
Hinweisen).
Gemäss den vorangehenden Ausführungen besteht ein dringender Verdacht der
sexuellen Handlungen mit Kindern. Art. 187 StGB sieht eine Höchststrafe von
fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr
viereinhalb Monaten in Haft, was sich vor dem Hintergrund der drohenden Strafe
nicht als unverhältnismässig erweist. Die Rüge der Überhaft erweist sich
deshalb als unbegründet.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Da der
besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, erübrigt es sich, auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold