Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.320/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_320/2009

Urteil vom 5. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel
Brandenberg,

gegen

1. Iris Studer-Milz, Obergerichtspräsidentin, Obergericht des Kantons Zug,
2. Klaus Weber, Vizeobergerichtspräsident, Obergericht des Kantons Zug,
3. Alfred Iten, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren, Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons
Zug.
Sachverhalt:

A.
Am 16. Februar 2009 reichte X.________ Strafanzeige sowie Privatklage gegen
Staatsanwalt Kurt Müller ein und verlangte dessen Bestrafung wegen Verletzung
des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB. Sie warf ihm vor, er habe
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Rahmen des Gesuchs um
Ermächtigung zur Strafverfolgung von Y.________, gegen den sie ebenfalls eine
Strafanzeige eingereicht hatte, geheime Tatsachen offenbart.
Am 3. September 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (III.
Abteilung) die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Zug (im Folgenden: Justizkommission). Darin beantragte sie unter
anderem, die Mitglieder der Verwaltungskommission des Obergerichts (Iris
Studer-Milz, Klaus Weber sowie Alfred Iten) hätten in den Ausstand zu treten,
soweit sie in der vorliegenden Angelegenheit mitwirkten, und seien durch andere
Mitglieder des Obergerichts zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 wies die Justizkommission (in der Besetzung
mit Oberrichter Lanz, Spillmann Siegwart und Ulrich) das Ausstandsbegehren ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss der
Justizkommission sei aufzuheben. Diese sei anzuweisen, dass die Mitglieder der
Verwaltungskommission des Obergerichts im bei diesem hängigen
Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten hätten.

C.
Das Obergericht hat - nachdem es dem Bundesgericht insoweit zuerst
versehentlich einen Verzicht mitgeteilt hat - Gegenbemerkungen eingereicht. Es
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Oberrichterin Studer-Milz sowie Oberrichter Weber und Iten beantragen unter
Hinweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde (soweit
darauf einzutreten sei).
X.________ hat eine Replik eingereicht. Sie hält an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand in einem Strafverfahren. Damit
ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben (vgl.
Urteil 1B_50/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1).

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist
nach Art. 80 BGG zulässig.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b Ziff. 4 BGG ist zur Beschwerde
in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
(...) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatstrafklägerschaft,
wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der
Staatsanwaltschaft vertreten hat.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie
macht (Beschwerde S. 2 Ziff. I/3) geltend, sie sei als Privatklägerin nach Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG zur Beschwerde berechtigt. Dies trifft nicht zu.
Diese Bestimmung spricht von der Privatstrafklägerschaft, nicht der
Privatklägerschaft. Die beiden Begriffe dürfen nicht verwechselt werden (MARC
THOMMEN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 81
BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG betrifft jene in einigen Kantonen
vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle
des öffentlichen Anklägers tritt, weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres
geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend private
Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird. Voraussetzung für
die Legitimation des Privatstrafklägers ist also, dass der öffentliche Ankläger
nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese
von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Mit dieser Regelung ist
sichergestellt, dass auch dort, wo der öffentliche Ankläger nach den
Vorschriften des kantonalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben konnte,
ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist. Massgebend ist, ob der
öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht befugt und zuständig ist,
darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nur wenn diese
Entscheidung nach dem kantonalen Prozessrecht allein dem Privatstrafkläger
zusteht, hat dieser im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG die Anklage
ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2 zum
damit in der Sache übereinstimmenden aArt. 270 lit. g BStP mit Hinweisen;
THOMMEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 81 BGG).
Die Beschwerdeführerin wirft Staatsanwalt Müller eine Amtsgeheimnisverletzung
vor. Darüber, ob insoweit Anklage erhoben wird, entscheidet gegebenenfalls die
Staatsanwaltschaft, nicht allein die Beschwerdeführerin (§ 33 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 für den Kanton Zug [StPO; BGS 321.1]).
Diese kann ihre Beschwerdebefugnis somit nicht aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
4 BGG herleiten.
1.3.2 Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zählt, wie sich aus dem Wort "insbesondere"
ergibt, die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend auf (BGE 136 IV 29 E.
1.4.4 S. 35).
Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) ist, in der Sache zur Beschwerde in
Strafsachen nicht befugt (BGE 136 IV 41 E. 1.1 S. 41 f. mit Hinweis).
Unbekümmert darum kann er aber die Verletzung von Verfahrensrechten geltend
machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt
sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer nach
kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die
ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der
Europäischen Menschenrechtskonvention zustehen (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44, 29
E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Danach hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht. Diese Bestimmungen verleihen der Prozesspartei Anspruch auf richtige
Besetzung des Gerichts. In diesem Anspruch ist die Prozesspartei
beeinträchtigt, wenn ein von ihr eingereichtes Ablehnungsbegehren zu Unrecht
abgewiesen wurde (BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 50). Die Beschwerdeführerin beruft sich
insoweit auf ein Parteirecht, dessen Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (vgl. Urteile 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1,
in: SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3; U 391/04 vom 13. September 2005 E. 1.1; 2P.157/1998
vom 20. Januar 1999 E. 4). Sie ist daher zur Beschwerde befugt.

1.4 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die
Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.

1.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen -
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2.1 und S. 7 Ziff.
3), der angefochtene Entscheid verletze Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Sie bringt vor, die Mitglieder der Verwaltungskommission stellten die
Staatsanwälte an, seien ihnen personalrechtlich vorgesetzt und könnten ihnen
arbeitsrechtliche Weisungen erteilen. Damit befänden sich die Mitglieder der
Verwaltungskommission in einem "den objektiven Anschein der Vorbefassung
gebenden Interessenkonflikt", wenn sie über eine Nichtanhandnahmeverfügung
bezüglich eines Strafverfahrens, das gegen einen Staatsanwalt anbegehrt worden
sei, in der Sache entschieden. Die Beschwerdeführerin könne und dürfe in
objektiver Hinsicht den Eindruck haben, dass die für die personelle Auswahl der
Staatsanwälte zuständigen Mitglieder der Verwaltungskommission die
Anforderungen an einen unabhängigen Richter nicht erfüllten, wenn sie über die
Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafklage gegen einen von ihnen
angestellten Staatsanwalt entschieden.

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen insoweit dieselbe
Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft
das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.;
je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE
134 I 238 E. 2.1. S. 240 mit Hinweisen).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das
Gericht kann bei den Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in
einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage,
ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen
erscheinen lässt (BGE 131 I 113 3.4 S. 116 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht Vorbefassung geltend. Darum geht es hier
nicht. Sie legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass sich die
Mitglieder der Verwaltungskommission mit der vorliegenden Strafsache schon
einmal befasst hätten.
Die Frage ist, ob gegenüber den Mitgliedern der Verwaltungskommission wegen
ihrer funktionellen und organisatorischen Stellung im Verhältnis zur
Staatsanwaltschaft der Anschein der Befangenheit besteht.
Gemäss § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung vom 23. September 1997 des Zuger
Obergerichts (BGS 161.112) besorgt die Verwaltungskommission alle Geschäfte der
Justizverwaltung, soweit sich nicht aus Gesetz oder Verordnung eine andere
Zuständigkeit ergibt. Die Verwaltungskommission stellt unstreitig die
Staatsanwälte an, ist ihnen personalrechtlich vorgesetzt und kann ihnen
arbeitsrechtliche Weisungen erteilen (angefochtener Beschluss S. 4 f. E. 3.2).
Gemäss § 14 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft eine
Nichtanhandnahmeverfügung, wenn sich nach Eingang der polizeilichen Akten, der
Anzeige oder der Privatklage offensichtlich kein Grund für eine
Strafuntersuchung ergibt. Die Vorinstanz wird aufgrund der bei ihr erhobenen
Beschwerde also prüfen müssen, ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es
bestehe offensichtlich kein Grund für eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt
Müller wegen Amtsgeheimnisverletzung, zutrifft. Verneinte die Vorinstanz dies,
bedeutete das, dass sich Staatsanwalt Müller ihrer Auffassung nach
möglicherweise strafbar gemacht haben könnte. Eine Vorverurteilung läge darin
nicht, denn für Staatsanwalt Müller gälte auch bei Anhandnahme der
Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2
EMRK). Es stellt sich somit die Frage, ob bei den Mitgliedern der
Verwaltungskommission bei objektiver Betrachtung der Anschein besteht, sie
könnten geneigt sein, Staatsanwalt Müller den Vorwurf zu ersparen, sich
möglicherweise strafbar gemacht zu haben.
Stellt die Verwaltungskommission einen Staatsanwalt an, bringt sie damit zum
Ausdruck, dass sie ihn aufgrund von Bewerbungsunterlagen und -gespräch in jenem
Zeitpunkt als für das Amt geeignet und fähig erachtet. Diese Beurteilung ist
nicht endgültig. Die Anstellung bedeutet nicht, dass die Verwaltungskommission
den Staatsanwalt als künftig unfehlbar ansieht. Die Verwaltungskommission wird
die Tätigkeit des Staatsanwalts daher nach der Anstellung - wie jeder
Arbeitgeber - kritisch verfolgen und bei einem allfälligen Fehlverhalten des
Staatsanwalts die nötigen Massnahmen treffen. Bei objektiver Betrachtung
besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, dass die Mitglieder der
Verwaltungskommission geneigt sein könnten, über ein allfälliges Fehlverhalten
des Staatsanwalts hinwegzusehen, weil sie ihn angestellt haben. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass sie bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein solches
Fehlverhalten die nötigen Abklärungen veranlassen werden. Davon abzusehen
hätten sie im vorliegenden Fall umso weniger Grund, als in der allfälligen
Anhandnahme der Strafuntersuchung - wie gesagt - keine (Vor)-Verurteilung läge.
Es verhält sich nicht anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Der
Arbeitgeber wird nicht deshalb vor einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers die
Augen verschliessen, weil er ihn angestellt hat. Vielmehr wird der Arbeitgeber
die Tätigkeit des Arbeitnehmers - namentlich mit Blick auf die Qualifikation
und die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - kritisch verfolgen und
bei ernsthaften Anhaltpunkten für ein Fehlverhalten die nötigen Abklärungen
veranlassen. Bei objektiver Betrachtung besteht hier danach kein Anschein der
Befangenheit, weil die Verwaltungskommission die Staatsanwälte anstellt.
Soweit die Verwaltungskommission den Staatsanwälten personalrechtlich
vorgesetzt ist und diesen arbeitsrechtliche Weisungen erteilen kann, hat sie
eine übergeordnete Stellung. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert
dar und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Stellung die Mitglieder der
Verwaltungskommission daran hindern sollte, beim Vorwurf strafbaren Verhaltens
eines Staatsanwalts die allenfalls notwendigen näheren Abklärungen anzuordnen.
Besteht demnach bei objektiver Betrachtung kein Anschein der Befangenheit, ist
die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.2) geltend, die
Vorinstanz habe § 42 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1940 des
Kantons Zug über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG; BGS 161.1)
willkürlich nicht angewandt und damit Art. 9 BV verletzt.

3.2 Gemäss § 42 Abs. 1 Ziff. 1 GOG kann ein Richter von den Parteien abgelehnt
werden (...), wenn zwischen ihm und einer im Prozess beteiligten Person ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis, z.B. das eines Angestellten, Dienstboten
etc. besteht.
In der Beschwerde an die Vorinstanz (S. 7 Ziff. 6) brachte die
Beschwerdeführerin zur Begründung des Ausstandsbegehrens vor, falls die
Mitglieder der Verwaltungskommission in der Sache entschieden, "würde die
Garantie des verfassungsmässigen unabhängigen Richters gemäss Bundesverfassung
und EMRK verletzt". Auf den Ausstandsgrund nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 GOG berief
sie sich mit keinem Wort. Bei dieser Sachlage hat sie es sich selber
zuzuschreiben und kann sie der Vorinstanz nichts vorwerfen, wenn sich diese
nicht dazu geäussert hat. Das Prozessgebahren der Beschwerdeführerin ist
insoweit widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4) die Verletzung
kantonaler verfassungsmässiger Rechte.
Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin
diese Rügen vor Vorinstanz nicht erhoben und sich diese im angefochtenen
Beschluss daher nicht dazu geäussert hat. Letztinstanzlichkeit im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem
Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 135 III 513
E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 1B_130/2009 vom 15. Juli 2009
E. 2.3; 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2).

5.
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri