Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.315/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_315/2009

Urteil vom 18. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vizepräsidium des Bezirksgerichts Münchwilen, Toggenburgerstrasse 31, Postfach,
9532 Rickenbach bei Wil,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung eines Offizialverteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.
Sachverhalt:

A.
Gegen A.________ ist vor dem Bezirksgerichtsgericht Münchwilen ein
Strafverfahren hängig. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wirft ihm in
der Anklage vom 12. März 2009 Misswirtschaft mit einem Deliktsbetrag von rund
11 Mio. Franken, allenfalls mehrfachen Betrug mit einem Deliktsbetrag von knapp
8,5 Mio. Franken und mehrfache Bevorzugung eines Gläubigers mit einem
Deliktsbetrag von rund 0,15 Mio. Franken vor. Sie beantragt eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt und 100, allenfalls 300 Tagessätze
Geldstrafe à 100 Franken.

B.
Am 30. März 2009 beantragte A.________, ihm einen amtlichen Verteidiger in der
Person von Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Aarau, beizugeben.
Das Vizepräsidium des Bezirksgerichts Münchwilen lehnte das Begehren am 10.
August 2009 ab.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A.________ gegen
diesen bezirksgerichtlichen Entscheid am 21. September 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 4. November 2009 beantragt A.________, diesen Entscheid des
Bezirksgerichts und des Obergerichts aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm rückwirkend auf den 30. März 2009
die amtliche Verteidigung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei
ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies
das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 3. Dezember 2009 ab.

E.
Das Bezirksgericht Münchwilen verzichtet auf Vernehmlassung. Die
Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid verweigert dem Beschwerdeführer die amtliche
Verbeiständung und schliesst damit das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich
um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, der nur anfechtbar
ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten ersparen würde (lit. b). Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt die
Verweigerung der amtlichen Verteidigung die erste Voraussetzung (BGE 133 IV 335
E. 4 mit Hinweisen auf die Praxis zu Art. 87 OG; Urteil 1B_245/2008 vom 11.
November 2008 E. 2), die Beschwerde ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Unzulässig ist hingegen der Antrag, auch den
erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Dieser ist durch den Entscheid
Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4.5 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441 mit
Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie die gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II
244 E. 2 mit Hinweisen) genügt, was nicht durchgehend der Fall ist.

2.
2.1 Nach § 51 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau vom 30. Juni
1970/5. November 1991 (StPO) hat ein Angeschuldigter Anspruch auf amtliche
Verteidigung, wenn er bedürftig ist und dies zur Wahrung seiner Interessen im
Sinn von § 50 Abs. 4 StPO erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ergibt
sich der Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch direkt
aus Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines
Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE
128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanzielle Verpflichtungen, anderseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97
E. 3b S. 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; je mit Hinweisen).
Beide kantonalen Instanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schwere
und die Komplexität der Tatvorwürfe die Mitwirkung eines Verteidigers am
Strafverfahren erfordern. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer
bedürftig ist.

2.2 Der Vizepräsident des Bezirksgerichts hat im erstinstanzlichen Entscheid
erwogen, der Beschwerdeführer arbeite bei der B.________ GmbH und erziele eine
Bruttomonatssalär von Fr. 3'500.--. Gehe man davon aus, dass er einen 13.
Monatslohn erhalte, ergebe sich ein Bruttolohn von jährlich Fr. 45'500.--, was
mit dem Lohnausweis 2008 übereinstimme; der Nettolohn betrage diesfalls
jährlich Fr. 40'646.-- bzw. monatlich Fr. 3'387.--. Nach der Steuererklärung
2008 habe er zudem einen Nebenverdienst von Fr. 940.-- erzielt. Es sei daher
von monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 3'465.-- auszugehen.
Als Vermögen sei dem Beschwerdeführer eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert
von Fr. 12'920.-- anzurechnen.
Als erweiterten Notbedarf des Beschwerdeführers anerkannte der Vizepräsident in
Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 1. Juli 2009 Fr. 3'000.--, nämlich: Fr. 1'200.-- als
Grundbetrag, Fr. 360.-- als 30-prozentigen Zuschlag dazu, Fr. 984.-- als
Darlehenszins für das Eigenheim, Fr. 200.-- als Nebenkosten und Fr. 245.-- für
Krankenkassenprämien. Daraus zog er den Schluss, dass dem Beschwerdeführer
jährlich Fr. 18'500.-- (12 x Fr. 465.-- + Fr. 12'920.--) für die Bezahlung
seinen Verteidigers zur Verfügung stünden, was er als zurzeit ausreichend
beurteilte. Falls die Verteidigungskosten im Verlauf des Verfahrens diesen
Betrag überstiegen, könne ein neues Gesuch um amtliche Verbeiständung gestellt
werden.

2.3 Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer arbeite in einem
Restaurant, womit für ihn der vom Bundesrat am 19. November 1998
allgemeinverbindlich erklärte Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) gelte. Danach
habe er einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Als Kaderangestellter habe er
zudem Anspruch auf einen Bruttolohn von mindestens Fr. 4'597.-- pro Monat.
Damit ergebe sich einschliesslich des 13. Monatslohnes ein Nettolohn von rund
Fr. 4'400.--. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er nicht nur Kadermitglied,
sondern Betriebsleiter sei und als solcher vom L-GAV nicht erfasst werde, so
könne daraus nicht im Ernst der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer
verdiene als promovierter Betriebswissenschafter monatlich brutto lediglich Fr.
3'500.--, weniger als nach L-GAV ein Mitarbeiter ohne Berufslehre. Die
anderslautenden Bestätigungen seiner Arbeitgeberin vermöchten daran nichts zu
ändern. Die Gesellschafter der B.________ GmbH seien die C.________ AG und
D.________, der Lebenspartner des Beschwerdeführers und ebenfalls
Geschäftsführer der B.________ GmbH. Dessen Bescheinigungen kämen daher keine
grosse Bedeutung zu. Wohl könne es angesichts der Lohnabrechnungen sowie der
Steuererklärungen und -veranlagungen zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nur
ein Bruttolohn von Fr. 3'500.-- ausgerichtet worden sei. Dieser Lohn liege aber
derart weit vom Marktüblichen entfernt, dass zwingend davon ausgegangen werden
müsse, das Einkommen des Beschwerdeführers werde absichtlich tief gehalten. Mit
Blick auf das Gesuch um amtliche Verbeiständung müsse dies als
rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Auszugehen sei daher von einem
monatlichen Nettolohn von allermindestens Fr. 4'400.--.
Beim erweiterten Notbedarf trug das Obergericht dem Umstand Rechnung, dass der
Beschwerdeführer seine Wohnliegenschaft zusammen mit seinem Lebenspartner
bewohnt und dieser die Hälfte der Hypothekarzinsen und Nebenkosten zu tragen
habe. Der Grundbetrag belaufe sich angesichts der kostensenkenden
Lebensgemeinschaft auf die Hälfte des einem Ehepaar zustehenden Grundbetrags
von Fr. 1'700.--, somit Fr. 850.--, was zusammen mit dem 25-prozentigen
Zuschlag einen anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 1'062.50 ergebe. Hinzu kämen
die Hälfte der vom Bezirksgericht für Wohnen und Wohnnebenkosten eingeräumten
Beträge, nämlich Fr. 495.-- und Fr. 100.--, die unbestrittenen Kosten für die
Krankenversicherung von Fr. 245.30 sowie - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - die Steuerlast von Fr. 20.--. Nicht zu berücksichtigen seien, wie
die Vorinstanz zu Recht entschieden habe, die Verzinsung eines Darlehens von
Fr. 275'000.--, da dessen Bestand zweifelhaft sei. Bei einem Einkommen von
mindestens Fr. 4'400.-- und einem prozessualen Existenzminimum von Fr. 1'922.80
resultiere ein jährlicher Einnahmenüberschuss von nahezu Fr. 30'000.--, womit
der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Anwalt zu bezahlen.

2.4 Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist
nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten
auszugehen, über die er tatsächlich verfügt (BGE 118 Ia 369 E. 4b). Es geht
somit nicht an, ihm den für seine Tätigkeit vom L-GAV vorgeschriebenen
Mindestlohn anzurechnen, wenn er diesen, aus welchen Gründen auch immer, gar
nicht erzielt. Entgegen der Vorstellung der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung
Ziff. 2 S. 2) wäre es noch weniger zulässig, ihm den Lohn als hypothetisches
Einkommen anzurechnen, den er als Betriebswissenschafter mit langjähriger
Berufserfahrung erzielen könnte, wenn er in eine städtische Agglomeration
umziehen und einen seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf
ergreifen würde.
2.4.1 Der Beschwerdeführer erzielte nach eigenen Angaben einen monatlichen
Bruttolohn von Fr. 3'500.--. Nach den unbestrittenen Berechnungen im
erstinstanzlichen Entscheid ergibt dies bei 13 Monatslöhnen einen Nettolohn von
Fr. 3'387.--. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, nur 12 Monatslöhne
zu erhalten; diesfalls läge der monatliche Nettolohn knapp 8% tiefer, also bei
rund Fr. 3'120.--.
2.4.2 Beim Grundbetrag ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer in Hausgemeinschaft mit seinem Lebenspartner lebt. Es hat bei
dessen Berechnung die für Ehepaare geltenden Regeln herangezogen und
insbesondere nur die Hälfte der Wohnkosten (Hypothekarzinsen, Nebenkosten) in
Betracht gezogen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, und der
Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände dagegen. Nicht berücksichtigt
hat das Obergericht, wie schon die erste Instanz, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verzinsung einer Darlehensschuld, da es vom Bestand dieses
Darlehens nicht überzeugt war. Auch dies kritisiert der Beschwerdeführer nicht
in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise und legt nicht
dar, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Existenz dieser
Darlehensschuld sei weder glaubhaft noch gar erwiesen, willkürlich sein soll.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die obergerichtliche Annahme,
der Grundbedarf des Beschwerdeführers betrage Fr. 1'922.50, bundesrechtswidrig
sein sollte.
2.4.3 Somit ergibt sich für die Berechnung des erweiterten Existenzminimums,
wenn man auf die Angaben des Beschwerdeführers über sein Einkommen abstellt,
dass monatlichen Einkünften von rund Fr. 3'120.-- Ausgaben von Fr. 1'922.50
gegenüberstehen, womit ihm ein Überschuss von monatlich Fr. 1'197.50, bzw.
jährlich Fr. 14'370.-- zur Verfügung bleibt.

2.5 Auch wenn in einem komplexen Wirtschaftsstraffall die Verteidigungskosten
diesen Betrag bei weitem übersteigen können, so ist zu berücksichtigen, dass
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach der Anklageerhebung gestellt
wurde, in einem Zeitpunkt notabene, in dem der Verteidiger im Wesentlichen noch
die Hauptverhandlung vorzubereiten und dieser beizuwohnen hat. Es erscheint
nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer diesen Aufwand aus seinen
freien Mitteln finanzieren kann. Die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Verteidigung erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis als verfassungskonform.
Sollte der Verteidigungsaufwand seine freien Mittel in Zukunft übersteigen oder
seine Einkünfte sinken, so ist dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues
Gesuch zu stellen, wobei er dann gehalten ist, seine wirtschaftliche Situation
ebenso wie seine Aufwendungen für die Verteidigung transparent und
nachvollziehbar darzustellen und zu belegen.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da er seine verfügbaren Mittel für seine Verteidigung im
kantonalen Strafverfahren benötigt, rechtfertigt sich, von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am
letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung war somit
ausgeschlossen, weshalb die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das
bundesgerichtliche Verfahren sinnlos gewesen wäre und damit von vornherein
ausser Betracht fiel. Da der Beschwerdeführer in eigener Sache prozessierte,
ist ihm keine Parteienschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Vizepräsidium des Bezirksgerichts
Münchwilen sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi