Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.314/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_314/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Haubold,

gegen

Y.Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtsvertretung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2005 verliess die seit dem 21. Mai 1993 mit Y.Z.________ verheiratete
X.Z.________ den gemeinsamen Haushalt. Am 15. Juli 2005 fand eine
Eheschutzverhandlung statt, in welcher vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden.
Am 26. April 2007 reichten die Eheleute Z.________ ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein und am 15. Juni 2007 eine von beiden Ehegatten
unterzeichnete Scheidungskonvention. An der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2007
wurde den Eheleuten die Genehmigung der Konvention in Aussicht gestellt und
Frist angesetzt, sie zu bestätigen. Am 2. Oktober 2007 teilte X.Z.________ dem
Bezirksgericht mit, dass sie am gemeinsamen Scheidungsbegehren festhalte,
hingegen die Scheidungskonvention widerrufe.

B.
Am 16. Juli 2008 reichte X.Z.________ gegen Y.Z.________ eine Strafanzeige ein
wegen "Betrugs, Körperverletzung etc.", in welcher sie ihn beschuldigte, sie
während der Ehe wiederholt geschlagen und verletzt sowie in der Steuererklärung
unwahre Angaben über sein Einkommen gemacht zu haben.
Staatsanwalt Carlo Blatter von der Staatsanwaltschaft See/Oberland sistierte
die aufgrund dieser Strafanzeige eingeleitete Strafuntersuchung am 12. November
2008 mit der Begründung, um Doppelspurigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung zu
vermeiden, sei zunächst das hängige Revisionsverfahren bzw. die rechtskräftige
Erledigung des Scheidungsverfahrens abzuwarten.
X.Z.________ rekurrierte gegen die Sistierung mit den Anträgen, sie aufzuheben,
die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und die besondere Staatsanwaltschaft
IV mit der weiteren Führung des Verfahrens zu betrauen. Eventuell sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich den Rekurs, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut und hob die
Sistierung hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben auf und wies die
Staatsanwaltschaft See/Oberland an, das Verfahren insoweit weiterzuführen
(Dispositiv-Ziff. 1). Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Blatter wies sie
ab (Dispositiv-Ziff. 2). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von 600
Franken zu 2/3 und diejenigen des Ausstandsverfahren von 600 Franken
vollumfänglich X.Z.________ (Dispositiv-Ziff. 3). Für das Rekursverfahren
sprach sie X.Z.________ eine Parteientschädigung von 400 Franken zu. Für die
Beurteilung des Gesuchs, Rechtsanwältin Haubold als unentgeltliche
Rechtsvertreterin von X.Z.________ einzusetzen, erklärte sich die
Oberstaatsanwaltschaft als unzuständig und überwies es an die zuständige
Präsidentin des Bezirksgerichts Hinwil.

C.
Am 8. Juli 2009 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Hinwil das Gesuch von
X.Z.________ ab, ihr im Strafverfahren gegen Y.Z.________ Rechtsanwältin
Haubold als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs von X.Z.________ gegen die
bezirksgerichtliche Verfügung am 16. September 2009 ab (Dispositiv-Ziff. 1).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wies
es ab (Dispositiv-Ziff. 2) und erhob für das obergerichtliche Verfahren keine
Kosten (Dispositiv-Ziff. 3).

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.Z.________ in der Sache,
Dispositiv-Ziff. 1 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und den Rekurs
gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben und ihr die unentgeltli-che Rechtspflege für
das bezirks- und das obergerichtliche Verfahren zu gewähren; das Obergericht
sei anzuweisen, ihr unter diesem Titel für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 1'035.40 und für das zweitinstanzliche eine solche von
Fr. 4'779.45 auszurichten. Das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren
beantragt X.Z.________ unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; ihre
Rechtsvertreterin sei mit mindestens Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Weiter
beantragt X.Z.________ verschiedene vorsorgliche Massnahmen (Kontensperrungen
gegen Y.Z.________, Beweissicherungsmassnahmen).

E.
Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme zur Sache. Y.Z.________ beantragt,
sowohl das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Beschwerde
abzuweisen.
Mit Eingabe vom 23. November 2009 reicht X.Z.________ den Auszug eines
UBS-Kontos von Y.Z.________ ein und beantragt, verschiedene auf seinen Namen
lautende Konti superprovisorisch sperren zu lassen.

Erwägungen:

1.
Es besteht kein Anlass, dieses Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren 1B_212/
2009 zu vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag (II/1) abzuweisen ist.

2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten,
kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Die Ablehnung der
unentgeltlichen Verbeiständung der Geschädigten im Strafverfahren kann einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken, womit die
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist
(Entscheide des Bundesgerichts 2C_143/2008 vom 10. März 2008 E. 2; 5A_108/2007
vom 11. Mai 2007 E. 1.2; zum bisherigen Recht: BGE 129 I 129 E. 1.1). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:

2.1 Neue Anträge sind unzulässig, soweit sie nicht verfahrensrechtlich bedingt
sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das betrifft
die Anträge I/1-4, II/4, III/4.

2.2 Das Begehren um Ansetzen einer Frist zur Einreichung weiterer Belege (II/2)
ist abzuweisen, wird doch nicht dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen (siehe
Beschwerde Ziff. 342; es geht nicht an, das Einreichen von Akten von
Bedingungen abhängig zu machen).

2.3 Dem Antrag auf Beizug von Akten (II/3) wird nur soweit stattgegeben, als es
für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist.

2.4 Der in der Replik und damit verspätet erhobene Antrag auf
superprovisorische Sperrung von Bankkonten des Beschwerdegegners hat mit dem
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens offensichtlich nichts zu tun und
geht damit an der Sache vorbei. Mit dem Entscheid in der Sache wird er allemal
hinfällig.

2.5 Die weiteren Begehren - Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen
Entscheides (III/1 und 2), Anweisung der Vorinstanz zu einer angemessenen
Entschädigung (III/3) - und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren werden im Folgenden behandelt.

3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch
das kantonale Verfahrensrecht umschrieben. Dessen Anwendung wird im Verfahren
vor Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüft.
Darüber hinaus gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Dabei handelt es sich um eine Minimalgarantie von Verfassung
wegen, die im bundesgerichtlichen Verfahren frei überprüft wird (Art. 95 lit. a
BGG).
Nach § 10 Abs. 5 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919
(StPO) wird einem Geschädigten auf Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben, wenn es seine Interessen und persönlichen Verhältnisse erfordern.
Der Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass die Verbeiständung für die
Interessenwahrung erforderlich sein muss (vgl. Max Hauri, Die Bestellung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess,
Zürich 2002, S. 133 ff.). Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht im
angefochtenen Urteil die interessen-, fall- und personenbezogenen Umstände
berücksichtigt und ihren Entscheid aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Umstände getroffen.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV besteht,
soweit eine solche für die Wahrung der Rechte notwendig ist (und im Übrigen der
Betroffene bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint).
Notwendigkeit bedeutet, dass der Betroffene, auf sich selbst gestellt, seine
Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt
sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände; dazu zählen namentlich die
Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 232; 1B_153/2007 E. 3.2). Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass
die juristischen Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte der
Geschädigten im zürcherischen Strafuntersuchungsverfahren relativ bescheiden
sind (BGE 116 Ia 460 f.). Die Beschwerdeführerin stellt die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie in E. 4.3 des angefochtenen Entscheides
dargestellt werden, nicht in Frage: Es gehe namentlich um die Schwere und
Komplexität des Falles. Die Schwere der erlittenen Verletzung hänge von der Art
und dem Ausmass der Verletzung und der Dauer und Intensität der Behandlung, der
erlittenen Schmerzen, der Heilungsdauer und der Abeitsunfähigkeit ab.
Komplexität im Tatsächlichen sei anzunehmen, wenn der massgebende
Lebenssachverhalt nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten abgeklärt werden
könne, und Komplexität im Rechtlichen könne vorliegen, wenn sich schwierige
prozess- oder materiellrechtliche Fragen stellen.

4.
Die Vorinstanz erwog im Einzelnen auf über vier Seiten: Die Beschwerdeführerin
lege nicht hinreichend konkret dar, inwiefern, wann, wie und wo ihr
schwerwiegende Delikte gegen Leib und Leben angetan worden seien, die über
einzelne Tätlichkeiten und/oder einfache Körperverletzungen oder Drohungen
hinausgegangen seien, sondern ergehe sich in allgemein gehaltenen Schilderungen
wie "Gewaltüberschreitungen", "Demütigungen". Die vorliegenden Arztberichte -
sie werden einzeln aufgezählt (angefochtener Entscheid S. 7 f.) -
rechtfertigten weder den Schluss auf schwerwiegende strafrechtlich relevante
Vorfälle noch einen komplexen Fall. Es lägen wohl Indizien für einseitige
Übergriffe vor, doch werde es Sache des Staatsanwalts sein, deren Gehalt zu
würdigen. Die vorliegenden Berichte belegten keine schwerwiegenden Handlungen,
welche schwere Verletzungen oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit der
Beschwerdeführerin belegten (E. 5.1). Was den aktuellen gesundheitlichen
Zustand der Beschwerdeführerin anbelangt, erwog die Vorinstanz, dass kein
aktuelles Zeugnis vorliege, das eine Verbeiständung rechtfertigte (E. 5.3).

5.
5.1 Eine Reihe von Vorbringen gehen völlig an der Sache vorbei, betreffen nicht
den Verfahrensgegenstand und/oder sind neu und daher unzulässig: Soweit der
Gang des Strafverfahrens und erst recht jener des Zivilverfahrens kritisiert
werden (z.B. Ziff. 73 ff., 140 ff.), gehen die Ausführungen an der Sache - der
Frage der unentgeltlichen Verbeiständung - vorbei. Darauf ist nicht
einzutreten, was namentlich die im Zusammenhang mit der angeblichen
Geheimabsprache zwischen dem Staatsanwalt und dem Bezirksgericht gerügte
Verletzung von § 34 Abs. 1 StPO betrifft (Ziff. 127). Gleiches gilt für die
Rügen betreffend Beurteilung innert angemessener Frist (Ziff. 232 ff.), aber
auch für die Ausführungen betreffend vorsorgliche Massnahmen (Ziff. 159 ff.)
und Beweissicherung (Ziff. 177-205 ff.), die nicht nur ausserhalb des
Beschwerdegegenstandes liegen, sondern zudem neu und auch deshalb unzulässig
sind (Art. 99 BGG).

5.2 Was die Verneinung des Erfordernisses der Notwendigkeit einer
Verbeiständung durch die Vorinstanz anbelangt, macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie befinde sich in einer schwierigen psychischen Situation (Ziff.
227), es lägen eine Straftat gegen die Freiheit sowie schwere strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben vor (Ziff. 228 ff., 243 ff., 266 ff., 300 ff.,
zu den Vorfällen vom 15. Oktober 2002, vom 7. Januar 2003 und vom 2. Mai 2003,
sowie Ziff. 321 ff. bezüglich Freiheitsberaubung).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Vorbringen, soweit sie nicht von
vornherein unzulässig und soweit sie überhaupt sachbezogen sind, mit den
grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105
Abs. 1 BGG) nicht auseinander, wie das erforderlich ist. Mit ihren
appellatorischen Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt worden ist
(Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

5.3 Die Beschwerdeführerin erblickt überspitzen Formalismus und sinngemäss die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Umstand, dass ihre Angaben von der
Vorinstanz als zu wenig konkret bezeichnet und damit an die Begründung
ungewöhnlich strenge Anforderungen gestellt wurden (Ziff. 15/19), hätten doch
ausreichende Hinweise für erhebliche Gewaltausübung vorgelegen (Ziff. 42). Es
werde unzulässigerweise vom Opfer verlangt, den Beweis der Straftaten bereits
vor der Strafuntersuchung zu erbringen (Ziff. 286 ff.). Weil ihr eine mündliche
Befragung verweigert worden sei, seien das Unmittelbarkeitsprinzip sowie das
Willkürverbot und der Gehörsanspruch verletzt worden seien (Ziff. 18, 102 ff.,
130, wobei die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung mehrerer
Paragrafen der StPO neu und daher unzulässig sind, Ziff. 134, 155, 280); das
rechtliche Gehör sei auch verletzt worden, weil dem Beweisantrag auf Beizug
eines Berichts der Psychologin nicht stattgegeben worden sei (Ziff. 26, 106
ff.). Sodann hätte eine Fachfrau zur Befragung der Beschwerdeführerin
beigezogen werden müssen (Ziff. 28-37, 102 ff.). Bevor von Bagatelldelikten
auszugehen sei, hätte der Sachverhalt näher abgeklärt und dem Opfer Frist zum
Stellen von Anträgen gesetzt werden müssen (Ziff. 44, 46).
Es sind namentlich öffentliche bzw. fiskalische Interessen, die es dem Richter
gebieten, hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Doch befreit der Untersuchungsgrundsatz
die Gesuchstellerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Fragen
der Einkommensverhältnisse, der Prozessaussichten und der Notwendigkeit einer
Verbeiständung (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi (Hrsg.),
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 187 f.). Indem die Vorinstanz im Einzelnen darlegte, weshalb die
von der Beschwerdeführerin aufgelegten Akten weder auf die erforderliche
Schwere und Komplexität des Falles noch den aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin schliessen liessen (weil die fraglichen Dokumente Jahre
zurückliegen würden, Arztzeugnisse erst zweieinhalb Jahre nach der Trennung
ausgestellt worden seien, und die übrigen Zeugnisse keine schweren Verletzungen
bzw. schweren Gefährdungen der Gesundheit belegen würden), gab sie zu
verstehen, dass es primär an der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin lag,
die Voraussetzungen darzutun. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin, indem
sie einfach den Untersuchungsgrundsatz, das Verbot überspitzten Formalismus'
und den Gehörsanspruch anruft, nicht auseinander, wie das erforderlich ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass darauf nicht einzutreten ist.
Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
haben und willkürlich vorgegangen sein soll, indem sie keine Vernehmlassung
einholte (Ziff. 257 ff.), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Darauf ist
nicht nicht einzutreten.

6.
Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht zu sehen, inwiefern die
Vorinstanz kantonales Recht willkürlich bzw. Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Da die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos sind, ja die Beschwerde
über weite Strecken unzulässig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen. Mit Blick auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird von der
Überbindung einer Gerichtsgebühr ausnahmsweise abgesehen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bildet nur die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege Gegenstand der
Beschwerde, wird von der privaten Gegenpartei in der Regel keine Stellungnahme
eingeholt. Im vorliegenden Fall verknüpfte die Beschwerdeführerin mit dem
Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die unentgeltliche
Rechtsvertretung aufzuheben, unter anderem das den privaten Beschwerdegegner
unmittelbar betreffende Begehren um Sperrung von dessen Bankkonti, weshalb er
zur Stellungnahme eingeladen wurde. Er ist daher von der Beschwerdeführerin
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu entschädigen, wobei dem geringen
Aufwand Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Werner Ammann für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi