Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.30/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_30/2009

Urteil vom 16. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Verwaltungskommission, Obere Vorstadt 40,
5000 Aarau.

Gegenstand
Ablehnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Verwaltungskommission.
Erwägungen:

1.
Die Ehegatten X.________ erhoben mit Eingabe vom 31. Januar 2009 Beschwerde in
Strafsachen gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 26. November 2008. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung
vom 10. Februar 2009 aufgefordert, bis spätestens am 25. Februar 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Auf Gesuch vom 25. Februar 2009
hin wurde den Beschwerdeführern diese Frist bis zum 16. März 2009 erstreckt. Da
der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den
Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 25. März 2009 eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. April 2009 angesetzt; unter Hinweis
auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das
Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. In der
Folge ging beim Bundesgericht innert Frist kein Kostenvorschuss ein.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident
(vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses
und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf
die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht
geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der Nachfrist nicht
bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 25. März 2009
für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergerichts des Kantons
Aargau, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli