Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.307/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_307/2009

Urteil vom 30. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 18, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Beim Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ist ein
Strafverfahren gegen X.________ hängig wegen Betrugs und Versuchs dazu, evtl.
Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen die
Verkehrszulassungsverordnung. Nach der ersten Einvernahme vom 8. Mai 2009
teilte der Gerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 15. Mai 2009 u.a.
mit, dass bei einem Experten für Gebäudehüllen ein Gutachten in Auftrag gegeben
werde. Dieser habe die Frage zu beantworten, ob die vom Angeschuldigten
angeblich in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien.
Mit Schreiben vom gleichen Datum ernannte der Gerichtspräsident einen
gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn, ein schriftliches Gutachten
zu verfassen.

2.
X.________ erhob am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der
Begutachtungsanordnung und stellte den Antrag, es sei das Einvernahmeprotokoll
vom 8. Mai 2009 von Rosmarie Albarracin aus den Akten zu entfernen. Ausserdem
ersuchte er um Ablehnung des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit
Beschluss vom 7. September 2009 die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat
und hob die Verfügung betreffend Ernennung eines gerichtlichen Sachverständigen
inkl. Gutachtensauftrag auf. Das Ablehnungsgesuch wies sie ab. Zur Begründung
führte sie zusammenfassend aus, dass den Parteien bei der Person des Gutachters
und der Fragestellung kein Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sei, weshalb die
Beschwerde insoweit gutzuheissen sei. Hinsichtlich des Antrages auf einen
amtlichen Verteidiger und die damit zusammenhängende Entfernung des
Einvernahmeprotokolls, sei festzuhalten, dass die Anordnung eines amtlichen
Verteidigers der Verfahrensleitung obliege. Erst ein negativer Entscheid könnte
an die Anklagekammer weitergezogen werden. Ausserdem stehe es dem
Angeschuldigten frei, bis zum Entscheid über ein allfälliges Gesuch einen
privaten Verteidiger beizuziehen. Das Ablehnungsgesuch wies die Anklagekammer
ab, da das prozessual fehlerhafte Verhalten des Gerichtspräsidenten nicht
ausreiche, um objektiv den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Er
habe den Gutachterauftrag sofort - unter Umgehung des Mitwirkungsrechts -
erteilt, um eine aus seiner Sicht gefährdete Beweislage zu sichern.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum
Nichteintreten auf seine Beschwerde und zur Abweisung seines Ablehnungsgesuchs
führten, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die
Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte,
soweit sie auf die Beschwerde nicht eintrat und das Ablehnungsgesuch abwies. Da
die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen,
Gerichtspräsident 18, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli