Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.303/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_303/2009

Verfügung vom 16. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt
Schneider-Koch,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:

1.
X.________ befand sich seit dem 22. April 2009 erneut in Untersuchungshaft. Er
wird der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Handlung mit einem Kind, der
einfachen Körperverletzung, der Drohung, des Raufhandels und der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt.

2.
Gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid der Amtsstatthalterin Luzern vom
4. September 2009 erhob X.________ Rekurs. Das Obergericht des Kantons Luzern
wies mit Entscheid vom 18. September 2009 den Rekurs ab. Es bejahte den
dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Gegen
diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 Beschwerde
in Strafsachen.

3.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte dem Bundesgericht mit
Schreiben vom 28. Oktober 2009 mit, dass X.________ gleichentags aus der Haft
entlassen worden sei; auf eine Stellungnahme zur Beschwerde werde deshalb
verzichtet. In der Folge ersuchte das Bundesgericht mit Schreiben vom 2.
November 2009 die Verfahrensbeteiligten, sich zur Frage der
Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei
durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Das Obergericht stellt
den Antrag, das Verfahren unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ersucht um eine
Parteientschädigung.

4.
Mit der am 28. Oktober 2009 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist
die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt
er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich
dieser nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig,
welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher
die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess
gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).
Im vorliegenden Fall legten die kantonalen Behörden nicht dar, aus welchem
Grund der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 aus der Untersuchungshaft
entlassen worden ist. Ohne genaue Kenntnis des Haftentlassungsgrundes lässt
sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen. Nach dem oben
Ausgeführten wird der Kanton Luzern grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat
der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_303/2009 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli