Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.301/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_301/2009

Urteil vom 31. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti.

Gegenstand
Beschlagnahme, Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2009 des Obergerichtes des
Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung
Wirtschaftskriminalität (URA), führt seit 2004 eine Strafuntersuchung gegen
diverse Angeschuldigte, darunter Rechtsanwalt X.________, wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und weiteren
mutmasslichen Delikten. Am 25. Mai 2009 ordnete das URA Hausdurchsuchungen und
Beschlagnahmen in der Privatwohnung und in der Anwaltskanzlei von X.________
an. Am 3. Juni 2009 beschlagnahmte das URA elektronische Dateien an beiden
durchsuchten Lokalitäten sowie Schriftunterlagen in der betroffenen
Anwaltskanzlei. Auf Verlangen von X.________ wurden die auf ein Speichermedium
kopierten und beschlagnahmten Dateien sowie die sichergestellten Dokumente
versiegelt.

B.
Gegen die genannten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rekurrierte
X.________. Mit Entscheid vom 31. August 2009 hiess das Obergericht des Kantons
Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, den Rekurs gut. Es hob die
Beschlagnahmen auf und verfügte die Rückgabe der fraglichen elektronischen
Dateien und Schriftstücke in versiegeltem Zustand an den Rekurrenten.

C.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2009 ficht die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern den Entscheid des Obergerichtes vom 31. August 2009 mit Beschwerde beim
Bundesgericht an. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
X.________ und das Obergericht beantragen mit Stellungnahmen vom 3. bzw. 16.
November 2009 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid wird die Beschlagnahme von versiegelten Anwaltsakten
und elektronischen Daten aufgehoben und deren Rückgabe an den Angeschuldigten
angeordnet. Es handelt sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der
das Verfahren nicht abschliesst. Diesbezüglich sind die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 92-93 BGG zu prüfen. Ein Fall von Art. 92
oder Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt nicht vor.

1.1 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht
in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135
I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG kann insbesondere bei drohendem Beweisverlust gegeben sein (Urteile
1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_226/2007 vom 11. Januar 2008 E.
3.2-3.4).

1.2 Bei Beschwerden von Privaten gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung von
strafprozessualen Beweismittelbeschlagnahmen wäre der nicht wieder
gutzumachende Nachteil grundsätzlich zu verneinen; dies gilt in der Regel auch
für die Beschlagnahme von Bankdokumenten (Urteil 1B_208/2009 vom 13. Januar
2010 E. 4.1-4.2; s. auch BGE 134 III 188 E. 2.3 S. 191 f.). Anders läge der
Fall bei Beschwerden von privaten Personen, insbesondere Angeschuldigten, die
von Einziehungs- oder Deckungsbeschlagnahmen von Vermögenswerten (insbesondere
Bankkonten oder Wertschriftendepots) unmittelbar betroffen sind (BGE 128 I 129
E. 1 S. 131; Urteile 1B_166/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 1; 1B_54/2007 vom 17.
Juli 2007 E. 1). Im vorliegenden Fall ficht die Staatsanwaltschaft (als
Behörde, die den staatlichen Strafanspruch vertritt und die Aufsicht über die
Strafuntersuchung ausübt) den Zwischenentscheid der Vorinstanz an. Da im
angefochtenen Entscheid die Rückgabe der beschlagnahmten elektronischen Dateien
und Schriftstücke in versiegeltem Zustand an den mitangeschuldigten privaten
Beschwerdegegner verfügt wird, droht hier ein definitiver Verlust von
Beweismitteln, der auch durch einen späteren Endentscheid nicht mehr korrigiert
werden könnte.

1.3 Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs.
1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:

2.1 Die Staatsanwaltschaft habe den Tatverdacht gegen den privaten
Beschwerdegegner im Rekursverfahren damit begründet, dass dieser seit mehreren
Jahren mit den angeschuldigten Gesellschaften und Personen (als deren
"Hausanwalt") eng verbunden sei. Auf Firmenunterlagen (sogenannten
Verbindungslisten) sei er bereits 2005-2006 als mutmasslicher
Entscheidungsträger aufgeführt worden. Aus Buchungsbelegen einer
angeschuldigten Inkassogesellschaft gehe hervor, dass er Rechtsberatungen
(angeblich im Kernbereich der untersuchten unlauteren Geschäftstätigkeit)
gegeben habe. Diverse Formulierungen und rechtliche Verweise auf beanstandeten
Offertformularen anderer Gesellschaften sowie das Geschäftsgebaren einzelner
Firmen (nämlich die Verlagerung ihrer Geschäftstätigkeit ins Ausland) deuteten
darauf hin, dass der private Beschwerdegegner nicht nur forensisch tätig
gewesen sei, sondern auch (und nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft in
strafrechtlich relevanter Weise) Rechtsberatungen an verdächtige Personen und
Gesellschaften erteilt habe.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der private Beschwerdegegner bestreite nicht, einige
der fraglichen Personen und Gesellschaften in Gerichtsverfahren vertreten bzw.
anwaltlich beraten zu haben. Abgesehen davon, dass dies auch noch für weitere
Rechtsanwälte zutreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb sich aus der
anwaltlichen Tätigkeit Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergäben. Die
zwei von der Staatsanwaltschaft eingereichten firmeninternen
"Verbindungslisten", auf denen der private Beschwerdegegner (nebst weiteren
Personen) mit E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer aufgeführt sei, begründeten
keinen hinreichenden Tatverdacht strafbarer Handlungen. Dass er als Anwalt der
fraglichen Gesellschaften und Personen auf einer Adressliste genannt werde, sei
naheliegend. Inwiefern es sich darüber hinaus um eine Liste von angeblichen
(geschäftlichen) "Entscheidungsträgern" handle, sei im Übrigen nicht erkennbar.

2.3 Was die beiden Buchungsbelege mit den Rubriken "Vertragsklausel" bzw.
"Formular" betrifft, habe der private Beschwerdegegner Folgendes dargelegt: Der
Auftrag "Formular" habe rechtliche Abklärungen betroffen, inwiefern das Inkasso
von Forderungen gestützt auf Insertionsverträge, die vom SECO rechtlich
beanstandet worden waren, strafrechtlich relevant sein könnte. Am 19. Juli 2004
habe er seiner Mandantin einen entsprechenden juristischen Bericht vorgelegt.
Gestützt auf diesen Bericht sei er beauftragt worden, für die fraglichen
Inkassoverträge eine Klausel auszuarbeiten, mit der sich seine Mandantin
gegenüber ihren Kunden möglichst hätten absichern können, falls diese ihr
(gestützt auf mit Rechtsmängeln behaftete Insertionsverträge) Inkassoaufträge
erteilten. Am 17. September 2004 habe er seiner Mandantin den Entwurf einer
entsprechenden Vertragsklausel zukommen lassen. Auf die (Insertions-)
Offertformulare, welche Gegenstand der Zivil- und Strafverfahren betreffend
UWG-Widerhandlung sind, habe sich dieses Mandat ("Vertragsklausel") nicht
bezogen.

2.4 Die Vorinstanz erwägt, dass der private Beschwerdegegner (gemäss
Honorarnote vom 15. November 2004) seiner Mandantin Rechnung gestellt habe in
Sachen "seco/Beratung Formular" (im Zeitraum vom 12. Juli bis 15. November
2004). Als anwaltliche Bemühungen seien "wiederholtes Aktenstudium" aufgeführt
worden, das "Studium von Rechtsfragen betr. UWG und Strafrecht" sowie das
Ausarbeiten und Ausfertigen eines "Berichtes vom 19.07.2004". Im betreffenden
Bericht "Angelegenheit seco" vom 19. Juli 2004 habe der private
Beschwerdegegner seiner Mandantin dargelegt, welche strafrechtlichen Folgen das
fragliche Inkasso nach sich ziehen könnte. Er habe die Rechtslage als
strafrechtlich heikel eingestuft und eine Änderung von Formularen angeregt.
Damit habe der private Beschwerdegegner auftragsgemäss die Rechtslage geprüft
und mögliche Konsequenzen geschildert. Eine solche Beratungstätigkeit gehöre zu
den wesentlichen anwaltlichen Aufgaben und vermöge keinen Verdacht der
Beteiligung an einer strafbaren Handlung zu begründen. Im Gegenteil ergebe sich
aus dem Bericht vom 19. Juli 2004 deutlich, dass er seiner Mandantin ein
strafrechtlich zulässiges Vorgehen empfohlen habe.

2.5 Eine zweite Honorarnote (ebenfalls vom 15. November 2004) beziehe sich auf
die "Beratung" zum Thema "Vertragsklausel" (im Zeitraum vom 9. September bis
15. November 2004). Die betreffenden anwaltlichen Leistungen seien deklariert
worden als vertragsrechtliches Akten- und Rechtsstudium sowie "Ausarbeiten und
Ausfertigen des Entwurfes der Inkassovertragsklausel vom 17.09.2004". Einen
Entwurf der fraglichen Freistellungs- bzw. Freizeichnungsklausel habe der
private Beschwerdegegner am 17. September 2004 per E-Mail an seine Mandantin
gesandt. Laut diesem Entwurf habe die Mandantin von ihren Inkassokunden neu
eine Zusicherung verlangt, wonach sämtliche Forderungen, die dem Inkasso
zugrunde lagen, "auf Verträgen beruhen, die in Übereinstimmung stehen mit den
schweizerischen Gesetzen und den Gesetzen des jeweiligen Staates, insbesondere
auch in Übereinstimmung stehen mit dem Lauterkeitsrecht der Schweiz und des
Staates, in welchem die Verträge mit den Kunden abgeschlossen wurden". Der
private Beschwerdegegner habe betont, dass es sich beim ausgearbeiteten Entwurf
um eine "ganz allgemeine Formulierung" handle, da ihm keine Detailinformationen
bzw. konkreten Umstände bekannt gegeben worden seien. Weiter habe er seine
Mandantin darauf hingewiesen, dass sie und ihre Organe durch eine entsprechende
Freistellungserklärung nicht vor jeglichem straf- oder zivilrechtlichen
Verfolgungsrisiko geschützt werden könnten. Daraus ergebe sich (nach Ansicht
der Vorinstanz) in aller Deutlichkeit, dass der private Beschwerdegegner
entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht über Detailkenntnisse bzw.
Insiderwissen verfügt habe und auch bei diesem Mandat nur anwaltlich beratend
tätig geworden sei.

2.6 Auch aus der Verlagerung der Geschäftstätigkeit einzelner involvierter
Firmen ins Ausland oder aus rechtlichen Verweisungen auf den beanstandeten
Vertragsformularen ergebe sich kein konkreter Verdacht von strafbaren
Handlungen durch den privaten Beschwerdegegner. Zwar weise die
Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die (ihrer Ansicht nach unlauteren)
Formulare im Verlauf der Zeit immer "ausgefeilter" geworden seien. Aus den
Akten ergebe sich jedoch, dass der private Beschwerdegegner seiner
Mandantschaft im August 2004 die Gestaltung von eindeutigeren Formularen
empfohlen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen der Weiterverwendung
bisheriger (allfälliger unlauterer) Dokumente aufgezeigt habe. Vor und nach
diesem Zeitpunkt habe dieselbe Mandantin eine andere Anwaltskanzlei mit
Dienstleistungen zu den betreffenden Fragen beauftragt. Die Auffassung der
Staatsanwaltschaft, der private Beschwerdegegner sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit der einzige Rechtsanwalt gewesen, der in diesem Zusammenhang
für die fragliche Gesellschaft tätig wurde, sei aktenwidrig. Auch gesamthaft
betrachtet, werde ein strafrechtlicher Tatverdacht gegen den privaten
Beschwerdegegner nicht ausreichend dargetan.

3.
Die Staatsanwaltschaft wirft Klientinnen des privaten Beschwerdegegners
Widerhandlungen gegen Art. 3 lit. b und lit. h UWG vor. Diese hätten optisch
und inhaltlich täuschende Offertformulare für Einträge in diverse
Privatregister verwendet. Viele Interessenten hätten die Offertformulare
irrtümlich unterzeichnet und dabei nicht gemerkt, dass sie Insertionsverträge
eingingen, die mit exorbitanten Kosten verbunden gewesen seien. Bei
Nichtbezahlung hätten Inkassogesellschaften (darunter eine Klientin des
privaten Beschwerdegegners) die betreffenden Forderungen eingetrieben. Die
Inkassofirmen hätten den Insertionskunden vorgetäuscht, dass sie als
"unbeteiligte Vertreter" handelten, obschon alles "im Voraus geplant" und immer
wieder nach demselben Geschäftsmuster durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei offensichtlich
unhaltbar und willkürlich. Der private Beschwerdegegner sei verdächtig, sowohl
die fraglichen Registerfirmen (bei der Ausarbeitung ihrer unlauteren
Offertformulare) als auch die Inkassogesellschaften "strategisch" beraten zu
haben. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Indizien: Auf neueren
Formularen seien plötzlich Zessionsbestimmungen oder Hinweise auf das
Datenschutzgesetz aufgetaucht. Eine Mandantin des privaten Beschwerdegegners
habe eine Rechtsabteilung geschaffen, deren Mitarbeiter gegenüber den
reklamierenden Kunden juristisch argumentiert hätten. Gemäss zwei
Buchungsbelegen einer Inkassofirma habe er diese nicht nur forensisch
vertreten, sondern auch rechtsberatend unterstützt. Seine Empfehlung an die
Mandantin (gemäss seinem Bericht vom 19. Juli 2004), wonach auf dem Inkassoweg
"besonders vorsichtig" oder "gar nicht mehr" gegen Insertionskunden vorzugehen
sei, "um ja nicht die Pferde scheu zu machen", stelle (nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft) ein "geradezu entlarvendes Indiz für eine strafrechtliche
Teilnahme des Beschwerdegegners" dar. Ein anderer angeschuldigter Rechtsanwalt
sei als einziger Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft aufgetreten.
Der private Beschwerdegegner sei ab 2007 einziger Rechtsanwalt einer
verdächtigten Firma gewesen und werde auf Verbindungslisten dieser und einer
weiteren Firma genannt. Zwar sei die Strafuntersuchung schon seit 2004 hängig;
gegen den privaten Beschwerdegegner sei das Verfahren jedoch erst 2008/2009
eingeleitet worden, weshalb keine hohen Anforderungen an den Tatverdacht
gestellt werden könnten. Die Vorinstanz habe die bisherigen
Untersuchungsergebnisse zwar einlässlich gewürdigt, aber keine Gesamtwürdigung
vorgenommen. Indem sie dem privaten Beschwerdegegner vor ihrem Entscheid
Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Verdachtsgründen ausführlich zu äussern,
sei sie von einem falschen Beurteilungszeitpunkt ausgegangen.

4.
Nach Luzerner Strafprozessordnung können Rechtsanwälte das Zeugnis über
Geheimnisse verweigern, welche ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut wurden
(§ 93 Abs. 1 StPO/LU). Wer das Zeugnis verweigern kann, ist nicht verpflichtet,
Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über
den er das Zeugnis verweigern könnte (§ 114 Abs. 3 StPO/LU). Gegen die
Anordnung von Beschlagnahmen kann an die Kriminal- und Anklagekommission des
Obergerichtes des Kantons Luzern rekurriert werden (§ 115 Abs. 3 StPO/LU).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen erfordern einen hinreichenden, objektiv
begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber der betroffenen bzw. der
angeschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Zwar können
Beweismittelbeschlagnahmen grundsätzlich auch bei Dritten erfolgen, die nicht
selber einer Straftat angeschuldigt oder verdächtig sind. Die Beschlagnahme und
Durchsuchung von anwaltlichen Dokumenten und elektronischen Dateien (bzw.
entsprechenden Gegenständen, die sich in einer Anwaltskanzlei befinden) setzt
jedoch in jedem Fall einen konkreten Tatverdacht gegen den betroffenen
Rechtsanwalt (bzw. dessen Hilfspersonen) selbst voraus (BGE 130 II 193 E. 2.3
S. 196, E. 5.1 S. 199 f.; 126 II 495 E. 5e/dd S. 505; 125 I 46 E. 6 S. 50; 117
Ia 341 E. 6a/cc S. 350; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 Rz. 10; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1222;
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 747; s. auch Art.
264 Abs. 1 lit. c Eidg. StPO, BBl 2007 S. 7055). Im Gegensatz zum erkennenden
Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden
Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende
Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor
(BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich
die Tatsachenüberprüfung und die Kontrolle der Anwendung des kantonalen
Prozessrechts praktisch auf Willkürkognition (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; nicht
amtl. publizierte E. 4.4 von BGE 135 I 257; s. auch BGE 133 III 393 E. 6-7.1 S.
397 f.).
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Strecken ihre schon im
Rekursverfahren vorgebrachten Argumente, mit denen sich der angefochtene
Entscheid ausführlich befasst hat (vgl. oben, E. 2-3). Sie setzt sich mit den
Erwägungen des Obergerichtes nur teilweise auseinander und beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, diese als willkürlich und unhaltbar zu bezeichnen.
Es kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerde insofern den gesetzlichen
Substanziierungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 106 BGG).
Im angefochtenen Entscheid wird willkürfrei erwogen, dass die
Staatsanwaltschaft nicht dargelegt hat, inwiefern sich der private
Beschwerdegegner selbst der Teilnahme an konkreten strafbaren Handlungen
verdächtig gemacht hätte (vgl. dazu oben, E. 2.2-2.6). Die Vorbringen, dass er
im fraglichen Zeitraum als Rechtsberater und Rechtsvertreter von
angeschuldigten Firmen tätig gewesen und auf Firmenunterlagen namentlich
genannt worden sei, für seine anwaltliche Tätigkeit Honorare bezogen habe und
ihm die mutmassliche UWG-Widrigkeit der Geschäftspraktiken einzelner Personen
und Gesellschaften hätte bewusst sein müssen, reicht dafür nicht aus. Daran
vermögen auch weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Nicht
gefolgt werden kann insbesondere der Ansicht, rechtsberatende warnende Hinweise
des privaten Beschwerdegegners an dessen Mandantin, wonach auf dem Inkassoweg
"besonders vorsichtig" oder "gar nicht mehr" gegen reklamierende
Insertionskunden vorzugehen sei, stellten ein schwerwiegendes Indiz für sein
angebliches strafbares Verhalten dar. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem privaten Beschwerdegegner Gelegenheit gab, sich zu den von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verdachtsgründen ausführlich zu äussern.
Die Auffassung der Vorinstanz, es fehle hier an dem für eine Beschlagnahme,
Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten notwendigen konkreten
Verdachtsnachweis, dass sich der betroffene Rechtsanwalt selbst strafbar
gemacht hätte, stützt sich auf sachliche Erwägungen und ist willkürfrei.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegner ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster