Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.295/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_295/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Alain Joset,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, Postfach 96,
4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Verwertbarkeit eines Aktengutachtens; Recht auf ein faires
Verfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. August 2009 des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Erwägungen:

1.
Gegen X.________ wird ein Strafverfahren unter anderem wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung geführt. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erteilte
das Statthalteramt Arlesheim Dr. med. Y.________ am 9. Juni 2008 den Auftrag,
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Angeschuldigten zu erstellen.

Mit Schreiben vom 3. April 2009 beantragte X.________ die Entfernung des
Gutachtens von Dr. med. Y.________ vom 19. Februar 2009 aus den Akten, da es
sich um ein reines Aktengutachten ohne fremdanamnestische Erhebungen handle.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 6.
Mai 2009 diesen Antrag ab. Dagegen erhob X.________ am 11. Mai 2009 Beschwerde,
welche das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit
Beschluss vom 24. August 2009 abwies.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen schliesst das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt somit einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend
nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich, dass die Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Er beruft sich einzig auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und
begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass das urteilende
Strafgericht keine Kenntnis des von der Verteidigung kritisierten
Aktengutachtens erhalten dürfe, ansonsten eine unabhängige und
unvoreingenommene materiellrechtliche gerichtliche Beurteilung nicht mehr
gewährleistet sei. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben
sind.

3.3 Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 I
83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 IV 43 E. 2.1 S. 45, je mit Hinweisen). So hat das
Bundesgericht bei der Bestellung von gerichtlichen Gutachtern (BGE 133 IV 121
E. 1.3 S. 125; Urteil 2C_507/2008 vom 14. Juli 2008) und bei der Abweisung von
Beweisanträgen (BGE 99 Ia 437 E. 1) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt der vorliegend
angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Strafentscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde ans Bundesgericht
offen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch zuvor gefällte
Zwischenentscheide angefochten werden, so dass der Beschwerdeführer im
betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen
den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen erneut vortragen kann.
Zudem steht es dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren weiterhin offen, dem
urteilenden Strafgericht die ihm nötig erscheinenden Anträge bezüglich des
beanstandeten Gutachtens zu unterbreiten.

3.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen vom 24. August 2009 um einen Zwischenentscheid, der offensichtlich
nicht selbständig anfechtbar ist.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli