Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.294/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_294/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
A.C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Haubold,

gegen

Carlo Blatter, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15,
Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2009 der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich.
Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2005 verliess die seit dem 21. Mai 1993 mit B.C.________ verheiratete
A.C.________ den gemeinsamen Haushalt. Am 15. Juli 2005 fand eine
Eheschutzverhandlung statt, in welcher vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden.
Am 26. April 2007 reichten die Eheleute C.________ ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein und am 15. Juni 2007 eine von beiden Ehegatten
unterzeichnete Scheidungskonvention. An der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2007
wurde den Eheleuten die Genehmigung der Konvention in Aussicht gestellt und
Frist angesetzt, sie zu bestätigen. Am 2. Oktober 2007 teilte A.C.________ dem
Bezirksgericht mit, dass sie am gemeinsamen Scheidungsbegehren festhalte,
hingegen die Scheidungskonvention widerrufe.

B.
Am 16. Juli 2008 reichte A.C.________ gegen B.C.________ eine Strafanzeige ein
wegen "Betrugs, Körperverletzung etc.", in welcher sie ihn beschuldigte, sie
während der Ehe wiederholt geschlagen und verletzt sowie in der Steuererklärung
unwahre Angaben über sein Einkommen gemacht zu haben.
Staatsanwalt Carlo Blatter von der Staatsanwaltschaft See/Oberland sistierte
die aufgrund dieser Strafanzeige eingeleitete Strafuntersuchung am 12. November
2008 mit der Begründung, um Doppelspurigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung zu
vermeiden, sei zunächst das hängige Revisionsverfahren bzw. die rechtskräftige
Erledigung des Scheidungsverfahrens abzuwarten.
A.C.________ rekurrierte gegen die Sistierung mit den Anträgen, sie aufzuheben,
die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und die besondere Staatsanwaltschaft
IV mit der weiteren Führung des Verfahrens zu betrauen. Eventuell sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich den Rekurs, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut und hob die
Sistierung hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben auf und wies die
Staatsanwaltschaft See/Oberland an, das Verfahren insoweit weiterzuführen
(Dispositiv-Ziff. 1). Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Blatter wies sie
ab (Dispositiv-Ziff. 2). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von 600
Franken zu 2/3 und diejenigen des Ausstandsverfahren von 600 Franken
vollumfänglich A.C.________ (Dispositiv-Ziff. 3). Für das Rekursverfahren
sprach sie A.C.________ eine Parteientschädigung von 400 Franken zu. Für die
Beurteilung des Gesuchs, Rechtsanwältin Haubold als unentgeltliche
Rechtsvertreterin von A.C.________ einzusetzen, erklärte sich die
Oberstaatsanwaltschaft als unzuständig und überwies es an die zuständige
Präsidentin des Bezirksgerichts Hinwil.

C.
A.C.________ rekurrierte gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehrens
(Dispositiv-Ziff. 2) und die Auferlegung der Kosten des Ausstandsverfahrens an
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Gegen die
Sistierung des Strafverfahrens erhob sie zudem Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht (Verfahren 1B_212/2009).
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 4. September 2009
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Sie trat auf den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren nicht ein (Dispositiv-Ziff. II). Die
Verfahrenskosten von 700 Franken auferlegte sie A.C.________ (Dispositiv-Ziff.
III).

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Oktober 2009 beantragt A.C.________ in
der Sache im Wesentlichen, Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern aufzuheben und ihren Rekurs betreffend den Ausstand von
Staatsanwalt Carlo Blatter gutzuheissen. Sie wendet sich zudem gegen die
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Anträge 9-11) und beantragt
die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. II und III. Weiter stellt sie 7 Anträge zum
Verfahren; darauf ist in den Erwägungen zurückzukommen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung; ihre Vertreterin sei mit mindestens 3'000 Franken zu
entschädigen. Am 19. Oktober 2009 ergänzte sie die Beschwerde.

E.
Staatsanwalt Blatter und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf
Vernehmlassung. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtet darauf unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid.
In ihrer Replik beantragt A.C.________, verschiedene Bankkonti von B.C.________
superprovisorisch zu sperren.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig
eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein
Ablehnungsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1
BGG zulässig ist. Die Direktion der Justiz und des Innern ist kein oberes
kantonales Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Das ändert an der
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitwirkung des Staatsanwalts indessen
nichts, da die Kantone bis zum noch nicht erfolgten Inkrafttreten der
schweizerischen Strafprozessordnung Zeit haben, ihre Gerichtsorganisation den
Anforderungen dieser Bestimmung anzupassen (Art. 130 Abs. 1 BGG). Als
Geschädigte ist die Beschwerdeführerin - ungeachtet der allenfalls fehlenden
Legitimation in der Sache selbst - befugt, die Verletzung von Verfahrensrechten
geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt, so namentlich auch die Verletzung von Ausstandsregeln (siehe 1B_212/
2009 E. 1.2).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für
Verfassungsrügen gilt allerdings eine qualifizierte Begründungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S.
254 f. mit Hinweisen). Dieser genügt die Beschwerde nur teilweise. Sie kümmert
sich kaum um Formalien und setzt und sich kaum mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander, sondert legt in vorwiegend unsystematischer Weise die eigene Sicht
der Dinge dar. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht.

1.2 Es besteht kein Anlass, dieses Beschwerdeverfahren mit jenem 1B_212/2009 zu
vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag (1) abzuweisen ist. Ebenso ist das
Begehren um Ansetzen einer Frist zur Einreichung weiterer Belege (2)
abzuweisen, wird doch nicht dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen (siehe
Beschwerde Ziff. 435; es geht nicht an, das Einreichen von Akten von
Bedingungen abhängig zu machen). Dem Antrag auf Beizug von Akten (3 und 4) wird
nur soweit stattgegeben, als es für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich
ist. Auf die Anträge betreffend Telefonabrechnungen (5) und Rückweisung zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (6) wird im Zuge der Erwägungen
einzugehen sein. Soweit die Aufhebung der Ziff. II des angefochtenen
Dispositivs verlangt wird (9) - die Vorinstanz trat auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht ein -, ist darauf mangels Begründung nicht
einzutreten, zumal diesbezüglich auf eine separate Beschwerde verwiesen wird
(Beschwerde Ziff. 442) und sich die Ausführungen im Kapitel 5 betreffend
"Kosten/unentgeltliche Prozessführung/Entschädigung" ausdrücklich auf das
bundesgerichtliche Verfahren beziehen (Beschwerde Ziff. 433-440). Zu den
weiteren Begehren betreffend die Ausstandsfrage (8), den vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungspunkt (10 und 11) sowie die unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird im Folgenden Stellung
genommen.

1.3 Der in der Replik verspätet erhobene Antrag, superprovisorisch verschiedene
Bankkonten des Beschwerdegegners zu sperren, hat mit dem Gegenstand des
vorliegenden Ausstandsverfahrens nichts zu tun und ist damit fehl am Platz. Mit
dem Entscheid in der Sache ist er ohnehin hinfällig geworden.

2.
Gemäss § 96 Ziff. 4 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG) kann ein Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ihn
befangen erscheinen lassen. Nach Art. 29 Abs. 1 BV kann ein Staatsanwalt
abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten
geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b
S. 198 f. mit Hinweisen). Dabei gilt es aber dem spezifischen Umfeld und
Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. Fungiert er wie
hier als Untersuchungsrichter, sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich vor Abschluss der
Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, dass der
angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch hat
er den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie
den belastenden (Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.1.1; 1P.709/2005 vom
21. Februar 2006 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann indessen vorkommen, dass
sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor
Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum
Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben; dabei kommen sie nicht umhin, die
aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung
offenzulegen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der
Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs
entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu
überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf
den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung
keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d
S. 200; Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2008 vom 13. November 2008 E. 2.5).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände
den Staatsanwalt befangen erscheinen lassen. Diesfalls verstiesse der
angefochtene Entscheid gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Der ebenfalls vorgebrachten
Rüge, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Ablehnungsbegehrens § 96 GVG
willkürlich angewandt, kommt keine selbstständige Bedeutung zu.

3.
3.1 Das Ausstandsbegehren begründete die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an
die Direktion der Justiz und des Innern im Wesentlichen wie folgt: Staatsanwalt
Blatter habe die Strafanzeige als "ziemlich weitschweifig und streckenweise
verwirrend" bezeichnet und sie damit abgewertet (S. 5). Auf eine Einflussnahme
des Zivilrichters auf das Strafverfahren sei um so eher zu schliessen, als
Staatsanwalt Blatter und Bezirksrichter Frey früher zusammengearbeitet hätten
(S. 9 f.). Die Telefonnotiz über ein inoffizielles Gespräch zwischen dem
Sekretär von Staatsanwalt Blatter (D.________) und der Sekretärin des
Bezirksgerichts Hinwil (E.________), in welcher die Strafanzeige als
leichtfertig qualifiziert wurde, habe wesentlich zur Sistierung des Verfahrens
beigetragen (S. 5 f.), ebenso der dem Staatsanwalt übermittelte
Nichteintretensentscheid betreffend die Revision (S. 11). Dieses
Geheimgespräch, mit dem der Erlass der Sistierung mit dem Bezirksgericht Hinwil
abgesprochen worden sei, sei dem Staatsanwalt zuzurechnen und erwecke den
Anschein der Befangenheit (S. 12). Der Staatsanwalt habe ein ganzes Jahr nichts
zu ihren Gunsten unternommen (S. 11) und es bislang unterlassen, die
Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und ihr damit das rechtliche Gehör
verweigert (S. 7). In der Sistierungsverfügung würden ihre Vorwürfe als nicht
hinreichend substantiiert bezeichnet und erwogen, es liege kein qualifizierter
Fall häuslicher Gewalt vor, mithin bagatellisiert und nicht ernst genommen (S.
7 f.). Die Wortwahl des Staatsanwalts in seiner Stellungnahme, dass es sich
ausnahmslos um unverständliche, völlig polemische und nicht akzeptable Vorwürfe
handle, zeige dessen Befangenheit (S. 8). Der Antrag auf Beizug der
Telefonabrechnungen, "aus denen hervorgehe, dass Herr Staatsanwalt Blatter
weder mit Herrn Rechtsanwalt Ammann noch Herrn Vizepräsident Frey gesprochen
hat", sei abgelehnt worden (S. 10).

3.2 Zum Ausstandsbegehren erwog die Oberstaatsanwaltschaft, auf deren
Ausführungen die Direktion der Justiz und des Innern verweist (E. 2.1), im
Wesentlichen: Die beantragte rückwirkende Teilnehmeridentifikation (um
festzustellen, ob Verteidigeranwalt Amman und Bezirksrichter Frey ab Juli 2008
telefonischen Kontakt gehabt hätten und gegebenenfalls welchen Inhaltes) sei
nur unter den Voraussetzungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs zulässig und falle ausser Betracht. Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin verkehre Staatsanwalt Blatter nach dessen
gewissenhaften Erklärung im Sinne von § 100 GVG mit Rechtsanwalt Ammann
ausschliesslich beruflich, sei mit ihm per Sie und habe mit ihm im vorliegenden
Fall keinen Kontrakt gehabt; ebenso wenig habe es bezüglich des vorliegenden
Falles zwischen Staatsanwalt Blatter und dem ihm sehr wohl bekannten
Bezirksrichter Frey Kontakt gegeben, weshalb kein Anlass bestehe, Themen
allfälliger Gespräche festzustellen. Abgesehen davon seien berufliche
Beziehungen, ja Freundschaften zwischen Justizbeamten und Richtern bzw.
Anwälten nicht ungewöhnlich und auch unbedenklich, soweit keine besondere Nähe
bestehe. Das Bestehen einer Schwägerschaft zwischen Verteidigeranwalt Ammann
bzw. Bezirksrichter Frey und Staatsanwalt Blatter sei nach dessen
gewissenhafter Erklärung im Sinne von § 100 GVG entgegen den Zweifeln der
Beschwerdeführerin zu verneinen. Im Weiteren seien auch keine Verfahrensmängel
ersichtlich, die auf eine Voreingenommenheit, eine bewusste Benachteiligung der
Beschwerdeführerin hindeuteten. Solche würden von ihr denn auch nicht explizit
geltend gemacht (E. 4 und 5).
Die Ausführungen des Oberstaatsanwaltschaft ergänzend, erwog die Direktion der
Justiz und des Innern im Wesentlichen: Aus der teilweisen Gutheissung des gegen
die Sistierungsverfügung des Staatsanwalts erhobenen Rekurses könne nicht auf
dessen Befangenheit hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens geschlossen
werden; ebenso wenig, dass er die Vorfälle bagatellisiere und die
Beschwerdeführerin nicht ernst nehme, zumal es sich um eine vorübergehende
Sistierung handle. Der Umstand, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin
bis anhin noch nicht angehört habe, spreche nicht für seine Befangenheit, zumal
nach dessen Erklärung bisher der juristische Sekretär D.________ den Fall
betreut habe, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Staatsanwalt die Eingabe
der Beschwerdeführerin als "ziemlich weitschweifig und streckenweise
verwirrend" bezeichnet habe. Die Vorbringen betreffend geheime Absprache
zwischen Bezirksrichter Frey und Staatsanwalt Blatter anbelange, bezögen sich
letztlich nicht auf dessen Verhalten. Was die fragliche Telefonnotiz anbelange,
habe sich die Sekretärin des Bezirksgerichts gegenüber D.________ zur
Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs und zur Beweislage im Zivilprozess
geäussert. In der Notiz habe sich D.________ zum weiteren Vorgehen der
Strafbehörde geäussert und sich dabei auf die Beurteilung der Aktenlage
bezogen. Es könne nicht gefolgert werden, dass die Sistierung einzig aufgrund
der telefonischen Information der Gerichtssekretärin erfolgt sei. Deren Gründe
ergäben sich aus der Verfügung, gegen die sich die Beschwerdeführerin habe mit
Rekurs wehren können. Dass sich der Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme
zum Ausstandsgesuch vehement gegenüber den Vorwürfen verwahrt habe, sei
angesichts von deren Schwere nachvollziehbar; daraus könne keine Befangenheit
abgeleitet werden.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise
sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 (Art. 77 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG), was
von der Beschwerdeführerin darzulegen ist.
Soweit sich die Darstellung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin mit
jener des angefochtenen Entscheides nicht deckt, ohne dass im Einzelnen
aufgezeigt wird, inwiefern er geradezu willkürlich ist, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Das ist namentlich bei den Ausführungen unter dem Titel
"Sachverhalt" (Beschwerde Ziff. 130-321) der Fall. Weder zeigt die
Beschwerdeführerin auf, inwiefern die Vorinstanz zu prozesskonform
vorgetragenen, relevanten Sachverhaltsbehauptungen keine Feststellungen
getroffen hat, noch, dass sie Feststellungen willkürlich getroffen hat. Darauf
ist nicht einzutreten. Was unter dem Titel "Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung" vorgebracht wird (Beschwerde Ziff. 99-112),
entspricht nicht ansatzweise den Anforderungen. Auch darauf ist nicht
einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die im dem Sachverhalt gewidmeten
Abschnitt an verschiedenen Orten eingestreuten, aber unzureichend
substantiierten Rechtsrügen (Ziff. 131: Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK; Ziff. 235: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ziff. 254: Art. 1 und Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV; Ziff. 274: § 13 Abs. 2 StPO/ZH, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ziff. 279: Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Dasselbe gilt für Ausführungen, mit denen das Scheidungsverfahren kritisiert
wird.

4.2 In den Ziff. 322 ff. macht die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend
die angefochtene Verfügung. Dabei nimmt sie die Sistierungsverfügung zum
Anlass, dem Staatsanwalt Befangenheit vorzuwerfen (siehe etwa Ziff. 362).
Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden
Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf
Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder
sich wiederholende Mängel. Im vorliegenden Fall wurde die Verfahrenssistierung
zum einen Teil bereits durch die Oberstaatsanwaltschaft aufgehoben und zum
andern Teil vom Bundesgericht (mit Entscheid 1B_212/2009 vom gleichen Tag). Der
Umstand, dass die Sistierungsverfügung damit letztlich vollumfänglich
aufgehoben worden ist, lässt für sich allein keinen Schluss auf Befangenheit
des sie unterzeichnenden Staatsanwalts zu. Aber auch die weiteren, in diesem
Abschnitt vorgetragenen anderen Beanstandungen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann, lassen die Erwägungen der Vorinstanz keineswegs als
verfassungswidrig erscheinen. Dazu ergibt sich im Einzelnen, was folgt: Die
Rüge, dass der Staatsanwalt die ihm auferlegte Meldepflicht (§ 102 Abs. 2 GVG)
verletzt habe (Ziff. 324), wird nicht näher begründet. Darauf ist nicht
einzutreten. Der Direktion der Justiz und des Innern wird vorgeworfen,
wesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen zu
haben (Ziff. 325). Dabei wird "auf die vorstehenden Ausführungen" verwiesen
(Ziff. 326), wobei es sich um 44 Seiten bzw. 321 Ziffern handelt, weshalb die
Rüge unsubstantiiert ist, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
Was die kritisierte Aktennotiz des Sekretärs D.________ vom 9. Oktober 2008
anbelangt, ist zu differenzieren. Soweit darin Gedanken über das weitere
Vorgehen angestellt werden, handelt es sich um eine interne Notiz, der in
formeller Hinsicht nichts Unzulässiges anhaftet. Soweit in diesem Dokument die
Meinung einer Drittperson wiedergegeben wird, die geeignet sein kann, das
Verfahren zu beeinflussen, ist es zu akturieren, womit es zur Kenntnis der
Verfahrensbeteiligten gelangt (§§ 167 ff. GVG). Insoweit war die formelle
Behandlung der Notiz als sogenannte Handakte unzulässig; allerdings gelangte
das Dokument der Beschwerdeführerin trotzdem zur Kenntnis, wobei nicht
ersichtlich ist, wann und wie. Es wurde bereits dargelegt, dass nicht jeder
Verfahrensfehler Befangenheit zu begründen vermag, so namentlich auch nicht der
Umstand, dass sich der Staatsanwalt bei seiner Sistierungsverfügung
möglicherweise auch von dieser Aktennotiz hat leiten lassen. Was die in der
Notiz vorgenommene Charakterisierung der Strafanzeige als leichtfertig im Sinne
von § 42 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH anbelangt, genügt der Hinweis, dass diese von
Sekretär D.________ und nicht von Staatsanwalt Blatter vorgenommen wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass
bislang nicht Staatsanwalt Blatter, sondern dessen Sekretär den Fall betreut
habe, einwendet, dieser habe anscheinend die Verantwortung auf seinen Sekretär
abgeschoben (Ziff. 332 ff.), verkennt sie, dass es hier nicht darum geht, wie
weit der Staatsanwalt für Handlungen seines Sekretärs rechtlich einzustehen
hat, sondern darum, ob tatsächliche Handlungen des Staatsanwalts auf dessen
Befangenheit schliessen lassen können, auf was es allein ankommt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich Staatsanwalt Blatter, selbst wenn er
sich bei der Sistierungsverfügung u.a. auf die von seinem Sekretär angefertigte
Aktennotiz gestützt haben sollte (Ziff. 336 f.), nicht als befangen erscheint.
Auf die Rüge, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die abzuklärende
Amtsgeheimnisverletzung eingehe (Ziff. 344, 368, 403 ff.), womit die
Beschwerdeführerin auf das mit der Aktennotiz dokumentierte Telefonat zwischen
dem juristischen Sekretär des Staatsanwalts und der Sekretärin des
Bezirksgerichts zu zielen scheint (Ziff. 75-80), ist nicht einzutreten, da es
sich dabei um neue Vorbringen handelt. Die Rüge, dass der Staatsanwalt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort weitergeleitet habe (Ziff.
359 f.), wurde bei der Vorinstanz nicht vorgebracht und ist neu, weshalb darauf
nicht einzutreten ist. Neu und unzulässig ist, dass der Staatsanwalt die
Geschädigte nicht benachrichtigt (Ziff. 81) und die Mitteilung des Eingangs des
einzelrichterlichen Revisionsentscheides unterlassen habe (Ziff. 82-84), aber
auch die Ausführungen unter dem Titel "Missachtung der
Objektivitätsverpflichtung (Ziff. 85-98). Der in diesem Zusammenhang gestellte
Antrag auf Beizug detaillierter Telefonabrechnungen (Ziff. 91 bzw. Ziff.
113-118) wurde vor der Vorinstanz damit begründet, dass aus diesen hervorgehe,
"dass Herr Staatsanwalt Blatter weder mit Herrn Rechtsanwalt Ammann noch Herrn
Vizepräsident Frey gesprochen hat" (dort S. 10). Der Antrag ist schlechterdings
nicht nachvollziehbar, weshalb schon deshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass
die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Befragung der Gesprächsteilnehmer
"sinngemäss" eine öffentliche Verhandlung beantragt habe (Ziff. 119-129),
entbehrt jeglicher Grundlage, zumal sich diesbezüglich im Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern nichts findet. Darauf ist nicht
einzutreten.
Im Einleitungskapitel (Ziff. 27-129) macht die Beschwerdeführerin Ausführungen
zu Pflichtverletzungen des abgelehnten Staatsanwalts, die auf angebliche
Kontakte zwischen diesem und dem Angeschuldigtenverteidiger Ammann einerseits
und Bezirksrichter Frey andererseits zielen. Abgesehen davon, dass sich die
Vorbringen über angebliche Kontakte zwischen Staatsanwalt Blatter und Anwalt
Ammann (Ziff. 27-44, 369 ff., 376 ff.), in blossen Mutmassungen erschöpfen,
sind diese Behauptungen neu und daher unzulässig, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Das Gleiche gilt für die Kritik, die Einleitung des
Strafverfahrens an den Angeschuldigten unterlassen zu haben (Ziff. 45) und die
Sistierungsverfügung einem nicht mandatierten Anwalt mitgeteilt zu haben (Ziff.
46). Auch darauf ist nicht einzutreten. Was die angeblichen Kontakte zwischen
Staatsanwalt Blatter und Bezirksrichter Frey betrifft, beruht die Ablehnung des
Staatsanwalts vor allem auf "der Tatsache, dass am 9. Oktober 2008 ... ein
Geheimgespräch zwischen dem juristischen Sekretär der Staatsanwaltschaft ...
mit der Gerichtssekretärin des Bezirksgerichts Hinwil geführt worden" sei, und
bezieht sich dabei auf eine entsprechende Aktennotiz (Ziff. 47-67, 379 ff.).
Dieser telefonische Kontakt fand gerade nicht zwischen Staatsanwalt Blatter und
Bezirksrichter Frey statt. Der geltend gemachte Ausstandsgrund geht daher
ungeachtet des Inhaltes des Gesprächs an der Sache vorbei und ist unbehelflich.
Im Übrigen wurde auf die in Frage stehende Aktennotiz bereits weiter oben
eingegangen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Regeln über
den Ausstand, namentlich § 94 Ziff. 4 GVG und Art. 29 Abs. 1 BV, nicht verletzt
hat.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann, abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird namentlich im Hinblick auf das oben S. 9
2. Absatz kritisierte Vorgehen teilweise gutgeheissen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gehen - nicht zuletzt im Hinblick auf die schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - zulasten der Kasse des
Bundesgerichts (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsbeiständin der
Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die redundante und über weite Strecken
unzulässige Begründung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise
gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Haubold wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi