Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.291/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_291/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Antrag auf Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Nachdem er zweimal aus der
Justizvollzugsanstalt Schöngrün entwichen ist, wird die Untersuchungshaft seit
dem 23. April 2009 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollzogen. Mit Eingabe
vom 21. September 2009 ersuchte X.________ um Versetzung in die
Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos. Das Präsidium der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. September 2009 das
Gesuch ab. Zur Begründung führte das Präsidium aus, dass der Vollzug der
Untersuchungshaft in einer offenen Strafanstalt nach zweimaligem Entweichen aus
einer entsprechenden Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen sei und daher einzig
der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg als Möglichkeit zur Verfügung
stehe. X.________ habe keine Gründe geltend gemacht, die einen Abbruch des
Vollzuges in der geschlossenen Anstalt notwendig erscheinen liessen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2009 (Postaufgabe 7. Oktober
2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und legt folglich nicht dar,
inwiefern das Präsidium Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben
sollte, als es sein Gesuch um Versetzung in die offene Justizvollzugsanstalt
Wauwilermoos abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird
das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli