Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.284/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_284/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 15. September 2009.

In Erwägung,
dass X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein
Beschwerdeverfahren angestrengt hat;

dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
15. September 2009 ein von X.________ dabei gestelltes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm zur Leistung einer
Einschreibegebühr von Fr. 800.-- eine Frist von zehn Tagen gesetzt hat,
verbunden mit dem Hinweis, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten;

dass X.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2009, gerichtet
an die Anklagekammer, beanstandet hat;

dass die Anklagekammer die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2009
zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat zur Behandlung als
Beschwerde in Strafsachen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG)

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Bopp