Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.282/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_282/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2009 des Obergerichts des
Kantons Bern,
2. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25.
September 2009 eine von X.________ erhobene Appellation als dahingefallen
erklärt hat;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. Oktober (Postaufgabe:
5. Oktober) 2009 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der 2. Strafkammer eine
Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein
kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende
Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315
sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp