Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.273/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_273/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Werner Burkart, Bezirksamtmann-Stellvertreter, Bezirksamt Bremgarten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen X.________ und seiner Ehefrau in
ihrer gemeinsamen Wohnung zu einem Streit, nach welchem sich die Ehefrau zu
einer Nachbarin begab und von dort um 19.15 Uhr die Polizei alarmierte. Am
darauf folgenden Polizeieinsatz, bei welchem zunächst die Regional- und dann
die Kantonspolizei Aargau ausrückte, war auch die Sondereinheit "Argus"
beteiligt, welche um 21.48 Uhr gewaltsam in die Wohnung von X.________ und
seiner Ehefrau eindrang. Dort gab der Kantonspolizist Nr. 5 der Sondereinheit
"Argus" zwei Schüsse in den Bauch von X.________ ab. Dieser musste in der Folge
längere Zeit in Spitalpflege verbringen.

Das aufgrund dieses Vorfalles eröffnete Strafverfahren führt der
Bezirksamtmann-Stellvertreter von Bremgarten.

B.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 beantragte X.________ beim Präsidium der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, mit den
Funktionen eines Untersuchungsrichters bzw. eines Staatsanwalts seien Personen
zu betrauen, die in keinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem
Kanton Aargau stehen.

Mit Verfügung vom 20. August 2009 wies das Präsidium der Beschwerdekammer das
Ablehnungsbegehren ab.

Das Präsidium erwog, mit seinem Antrag lehne X.________ sinngemäss sämtliche
Untersuchungsrichter und Staatsanwälte des Kantons Aargau ab. Er mache eine
grundsätzliche Befangenheit der Aargauer Strafverfolgungsbehörden aufgrund der
beträchtlichen professionellen und oft auch persönlichen Verflechtungen
zwischen ihren Angehörigen und jenen der kantonalen Polizeibehörden geltend.
Dieses Ablehnungsbegehren habe X.________ nicht unverzüglich gestellt. Es sei
damit verspätet, weshalb X.________ insoweit nicht gehört werden könne (E.
3.1.1.). Der geltend gemachte Ablehnungsgrund der grundsätzlichen Befangenheit
der Aargauer Strafverfolgungsbehörden wäre im Übrigen ohnehin zu verneinen
gewesen (E. 3.1.2).
Das Präsidium erwog weiter, über die angebliche grundsätzliche Befangenheit
hinaus werfe X.________ dem Bezirksamtmann-Stellvertreter vor, in mehrfacher
Hinsicht in fragwürdiger Weise vorgegangen zu sein, weshalb der Anschein der
Befangenheit bestehe. Dazu führte das Präsidium aus, dieser Vorwurf sei zwar
nicht als verspätet zu betrachten, doch würden mit den angeblichen
Ungereimtheiten Verfahrensmassnahmen gerügt, die keinen Grund für die Annahme
einer Befangenheit darstellen könnten (E. 3.2.1).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des
Präsidiums der Beschwerdekammer sei aufzuheben und der Ausstand des
Bezirksamtmann-Stellvertreters anzuordnen.

D.
Das Präsidium der Beschwerdekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet. Es
beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung
der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksamtmann-Stellvertreter hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist
daher nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die
Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG gegeben.

1.4 Der Beschwerdeführer bringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) vor, er habe ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und sei deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Inwiefern er ein
rechtlich geschütztes Interesse habe, legt er nicht dar. Dazu wäre er unter den
gegebenen Umständen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber verpflichtet gewesen
(vgl. BGE 133 II 353 E. 1 S. 356; Urteile 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 1;
1C_20/2009 vom 30. Januar 2009 E. 2.2; mit Hinweisen).

Der Bezirksamtmann-Stellvertreter führt die Strafuntersuchung gegen den
Polizeibeamten, der die Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben hat. Dieser
ist insoweit Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5). Gemäss Art. 81
Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer: a) vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat (...); und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere das
Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat gegen den
Polizeibeamten, der ihm die Schussverletzungen zugefügt hat, keine
Zivilansprüche. Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1939 des
Kantons Aargau über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und
Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SAR 150.100) ist das direkte Klagerecht
gegen den fehlbaren Beamten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat nach § 2
Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes gegebenenfalls Ansprüche gegen den
Staat. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur. Es geht insoweit nicht um
Zivilansprüche (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461 mit Hinweisen).

Fragen kann man sich, ob der Beschwerdeführer nach kantonalem Recht Partei sei
und sich auf ein Verfahrensrecht beruft, das ihm als solche zusteht. Insoweit
käme die Annahme eines rechtlich geschützten Interesses in Betracht (BGE 6B_540
/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9 mit Hinweisen). § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom
11. November 1958 des Kantons Aargau über die Strafrechtspflege (StPO; SAR
251.100) nennt die Parteien im Strafverfahren. Nach dessen Ziffer 3 ist Partei
der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der
strafbaren Handlung gelten macht (Zivilkläger). Privatrechtliche Ansprüche hat
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.

Am ehesten dürfte die Beschwerdelegitimation herzuleiten sein aus Art. 2 EMRK,
der das Recht auf Leben schützt. Diese Bestimmung kann auch anwendbar sein,
wenn Schussabgaben durch Polizeibeamte - wie hier - nicht zum Tod geführt haben
(Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Makaratzis gegen
Griechenland vom 20. Dezember 2004, Recueil CourEDH 2004-XI S. 247, § 49 ff.).
Aus Art. 2 EMRK ergibt sich eine Ermittlungspflicht des Staates. Die
Ermittlungen müssen wirksam und unvoreingenommen geführt werden (Urteil
Makaratzis, § 73; JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 2. Aufl. 2006, N. 9 zu Art. 2 EMRK). In BGE 131 I 455 bejahte
das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse eines bei einem
Polizeieinsatz Verletzten, gegen einen Entscheid Beschwerde zu führen, mit dem
die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten
abgelehnt worden war. Es leitete die Beschwerdelegitimation aus Art. 3 EMRK
her, der - nach dem Vorbild von Art. 2 EMRK - einen Anspruch auf eine wirksame
und vertiefte amtliche Untersuchung verleiht, wenn jemand in vertretbarer Weise
behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein (E.
1.2.5 f. S. 462 ff.). Entsprechend dürfte hier der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 2 EMRK einen Rechtsanspruch auf die Führung der Strafuntersuchung
durch einen unvoreingenommenen Untersuchungsrichter haben.

Wie es sich damit verhält und ob auf die Beschwerde nicht deshalb nicht
eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner
Begründungspflicht keine näheren Ausführungen zur Beschwerdelegitimation macht,
braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wollte man auf die
Beschwerde eintreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer schränkt den Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht
ein. Er beantragt nicht mehr den Ausstand sämtlicher Untersuchungsrichter und
Staatsanwälte des Kantons Aargau, sondern nur noch den Ausstand des die
Strafuntersuchung führenden Bezirksamtmann-Stellvertreters. Gegen die
Auffassung der Vorinstanz, er habe den Ausstand sämtlicher Untersuchungsrichter
und Staatsanwälte des Kantons Aargau verspätet verlangt und dieser könnte
ohnehin nicht angeordnet werden, richtet er sich nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29
Abs. 1 BV. Der Bezirksamtmann-Stellvertreter habe krasse und ungewöhnlich
gehäufte Verfahrensfehler begangen. Damit erwecke er den Anschein der
Befangenheit.

2.2 Der Bezirksamtmann-Stellvertreter nimmt hier seine Funktion als
Strafuntersuchungsbehörde wahr. Für die Ausstandspflicht ist deshalb Art. 29
Abs. 1 BV massgebend. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV, der den
Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umschreibt, nicht unbesehen auf
nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden.
Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von
Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit
Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein
Untersuchungsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche
nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f.).

Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist eine Befangenheit des
Untersuchungsrichters nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199).
Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, vermögen als
solche in der Regel keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Soweit
konkrete Verfahrensfehler des Untersuchungsrichters geltend gemacht werden,
kommen als Ablehnungsgrund nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Betracht. Insoweit sind die zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (BGE 114
Ia 153 E. 3.b/bb S. 158 f.; Urteil 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wirft (Beschwerde S. 5 ff.) dem
Bezirksamtmann-Stellvertreter verschiedene Verfahrensfehler vor. Solche sieht
er darin,
dass der Bezirksamtmann-Stellvertreter die Angehörigen der Sondereinheit
"Argus" unter Wahrung ihrer Anonymität befragt habe Ziff. 13);
dass er es zugelassen habe, dass zwei Beamte der Sondereinheit "Argus" vermummt
an der Tatrekonstruktion teilgenommen hätten (Ziff. 14);
dass er es dem Chef der Kriminalpolizei des Kantons Aargau gestattet habe, an
der Tatrekonstruktion teilzunehmen (Ziff. 15);
dass er die Strafuntersuchung lediglich wegen Verdachts der Körperverletzung
führe, nicht jedoch wegen des Verdachts der versuchten eventualvorsätzlichen
Tötung (Ziff. 16);
dass er die Strafuntersuchung einzig gegen den Polizeibeamten führe, der die
Schüsse abgegeben habe, und es ablehne, weitere Polizeibeamte als Beschuldigte
in die Untersuchung einzubeziehen (Ziff. 17);
dass er den Polizeibeamten Gelegenheit gegeben habe, sich in einem
schriftlichen Bericht zum Vorfall zu äussern, womit sie sich miteinander hätten
absprechen können (Ziff. 18).
2.3.2 Der Bezirksamtmann-Stellvertreter legt (Vernehmlassung S. 1) dar, der
Beschwerdeführer sei in der Tatnacht zweimal ohne Anlass auf Polizeibeamte
losgegangen. Er habe dem Antrag der Polizei auf Wahrung der Anonymität der
Polizeibeamten stattgegeben, um diese vor möglichen Repressalien durch den
Beschwerdeführer zu schützen. Dies stellt ein sachliches Argument dar. Als
krasser Verfahrensfehler kann die Wahrung der Anonymität der Polizeibeamten
damit jedenfalls nicht angesehen werden.

Gab der Bezirksamtmann-Stellvertreter dem Antrag auf Wahrung der Anonymität
statt, erscheint es folgerichtig, dass er den beiden Polizeibeamten, die an der
Tatrekonstruktion teilgenommen haben, erlaubt hat, sich zu vermummen.

Inwiefern die Anwesenheit des Chefs der Aargauer Kriminalpolizei bei der
Tatrekonstruktion diese ihres Sinns beraubt haben könnte, ist schwer
ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass sich die beiden Polizeibeamten aufgrund
der Anwesenheit des Chefs veranlasst sehen konnten, diesem gegenüber keinen
schlechten Eindruck zu erwecken und ihre Beteiligung am Vorfall in einem
günstigen Licht darzustellen. Hierzu hätten sie jedoch auch bei Abwesenheit des
Chefs Grund gehabt.

Was die rechtliche Qualifikation der Tat als Körperverletzung oder versuchte
eventualvorsätzliche Tötung betrifft, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe
des Untersuchungsrichters, sondern gegebenenfalls des Sachgerichts sein wird,
sich abschliessend dazu auszusprechen, welcher Tatbestand bei einer
Verurteilung zur Anwendung kommt.
Die Schüsse auf den Beschwerdeführer hat unstreitig ein einziger Polizeibeamter
abgegeben. Damit ist es nachvollziehbar, dass sich die Strafuntersuchung gegen
diesen und nicht auch weitere Polizeibeamte richtet.
Hätte der Bezirksamtmann-Stellvertreter sicher verhindern wollen, dass die
beteiligten Polizeibeamten ihre Aussagen gegebenenfalls absprechen, hätte er
sie alle unverzüglich in Untersuchungshaft versetzen müssen. Dass er das nicht
getan hat, ist ebenfalls nachvollziehbar.

In Anbetracht dessen kann dem Bezirksamtmann-Stellvertreter offensichtlich kein
besonders krasser Verfahrensfehler angelastet werden. Ebenso wenig sind
auffällig gehäufte Verfahrensfehler erkennbar, die es nach der dargelegten
Rechtsprechung rechtfertigen könnten, den Bezirksamtmann-Stellvertreter in den
Ausstand zu versetzen. Der Beschwerdeführer nennt lediglich
Verfahrensmassnahmen, die - wie das oft der Fall ist - gegebenenfalls teilweise
diskutabel erscheinen mögen. Das reicht nicht, um den Anschein der
Voreingenommenheit zu begründen.

Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 1 BV demnach nicht.

2.4 Besteht kein Anschein der Befangenheit, ist das Recht auf eine
unvoreingenommene Untersuchung nach Art. 2 EMRK gewährleistet (dazu oben E.
1.4). Eine Verletzung dieser Bestimmung - welche der Beschwerdeführer
(Beschwerde S. 4 Ziff. 10.2) kurz anspricht - ist deshalb ebenfalls zu
verneinen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.

Der Beschwerdeführer konnte, seit er die Schussverletzungen erlitten hat, nicht
mehr arbeiten. Seine Stelle ist ihm auf Ende Dezember 2009 gekündigt worden,
weshalb ihm finanziell schwierige Zeiten bevorstehen dürften. Vermögen hat er
keines. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidium der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri