Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.271/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_271/2009

Urteil vom 30. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren (unentgeltliche Prozessführung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. August 2009.

In Erwägung,
dass der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid
vom 11. August 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. September 2009 der
Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Präsidenten der Strafkammer
eine Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein
kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende
Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315
sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp