Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.26/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_26/2009
1B_28/2009

Urteil vom 2. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Gegenstand
1B_26/2009
Untersuchungshaft; wöchentliches Telefongespräch,

1B_28/2009
Haftbeschwerde,

Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 5. Januar 2009 und 27. Januar 2009 des
Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 12. August 2008 wegen des Verdachts mehrfachen Betrugs und
mehrfacher Veruntreuung verhaftet. Mit Entscheid vom 3. November 2008
verlängerte das Statthalteramt Arlesheim die Haft bis am 3. März 2009.

B.
Am 17. November 2008 stellte X.________ beim Statthalteramt Arlesheim ein
Gesuch um Bewilligung eines fünfminütigen Telefonats pro Woche mit seiner
Freundin. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. November 2008 abgelehnt. Gegen
diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und verlangte die ersuchte
Bewilligung. Mit Be
C. schluss vom 5. Januar 2009 wies das Gericht die Beschwerde ab. Es erwog, das
Verbot des Telefonverkehrs stelle einen relativ geringen Grundrechtseingriff
dar, der im Verhältnis zur Kollusionsgefahr verhältnismässig sei.

Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 5. Januar 2009
erhebt X.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Bewilligung eines wöchentlichen Telefongesprächs von fünf Minuten mit seiner
Verlobten. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt, die
Nichtbewilligung des Telefongesprächs verletze seinen Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) wie auch die Meinungs- und
Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV).

D.
Des Weitern stellte X.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2009 beim
Statthalteramt Arlesheim ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Entscheid
vom 14. Januar 2009 abgewiesen. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und beantragte
die unverzügliche Haftentlassung. Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 wies das
Gericht die Beschwerde ab und verlängerte auf Antrag des Statthalteramts
Arlesheim die Untersuchungshaft bis zum 27. Mai 2009. Es erwog, neben dem
dringenden Tatverdacht seien bei X.________ auch die Haftgründe der
Fortsetzungs-, Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben. Angesichts des Umfangs und
der Komplexität des vorliegenden Verfahrens sei eine Haftverlängerung um vier
Monate (d.h. bis zum 27. Mai 2009) verhältnismässig.
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 27. Januar 2009
erhebt X.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
sofortige Haftentlassung. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt
sinngemäss, die Fortsetzung der Haft stelle eine Verletzung des Grundrechts auf
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und sei willkürlich (Art. 9 BV).

E.
Das Statthalteramt Arlesheim und das Verfahrensgericht in Strafsachen
beantragen in ihren Vernehmlassungen in beiden Verfahren Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit eine Replik
einzureichen in beiden Verfahren Gebrauch gemacht. Mit seinen zwei Eingaben vom
17. Februar 2009 hält er an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Eintretenserfordernisse nach Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S.
272 f. mit Hinweisen) sind bei beiden Beschwerden erfüllt. Vorbehältlich
genügend begründeter und zulässiger Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.) ist daher auf die Beschwerden
einzutreten. Da sich diese auf das selbe Haftverfahren beziehen, sind die
Verfahren 1B_26/2009 und 1B_28/2009 zu vereinigen.

2.
2.1 Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht
der persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem
Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein
(Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 36 BV).

Untersuchungshaft darf nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht angeordnet
werden, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens
dringend verdächtigt wird und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 77 des
Gesetzes vom 3. Juni 1999 des Kantons Basel-Landschaft betreffend die
Strafprozessordnung [StPO/BL]). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr
ist nach § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien
ernsthaft zu befürchten ist, die angeschuldigte Person werde die Freiheit zur
Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung benützen, namentlich durch
Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln.

Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit
Hinweisen).

2.2 Dass im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten des mehrfachen Betrugs und der
mehrfachen Veruntreuung gegeben seien, wird von ihm nicht substanziiert
bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der allgemeine
Haftgrund des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts erfüllt ist. Zu prüfen
bleibt, ob auch ein besonderer Haftgrund gegeben ist.

2.3 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel
beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Untersuchung sei zwar schon weit
fortgeschritten. Seit November 2008 seien jedoch fünf neue Anzeigen
eingegangen, die weitere Ermittlungen erfordern würden. Zudem sei die
Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes von den Aussagen von Mitangeschuldigten, Zeugen und
Auskunftspersonen abhängig. Der Beschwerdeführer könnte daher nach einer
Haftentlassung im Hinblick auf die bevorstehenden Gerichtsverhandlungen und das
dabei allenfalls zur Anwendung gelangende Unmittelbarkeitsprinzip versucht
sein, diese Personen zu beeinflussen oder Beweismittel zu beseitigen. Es
bestehe bei ihm somit weiterhin eine erhebliche Kollusionsgefahr.
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einer sechsmonatigen
Untersuchungsdauer könne davon ausgegangen werden, die erforderlichen
Untersuchungshandlungen seien durchgeführt worden. Die Vorinstanz lege zudem
nicht dar, im Hinblick auf welche Personen noch Verdunkelungsgefahr bestehe.
Der Erwägung, er könnte im Falle einer Haftentlassung versuchen,
Mitangeschuldigte oder Zeugen zu beeinflussen, könne nicht gefolgt werden.
2.3.3 Angesichts des Umstandes, dass auch in den letzten Wochen und Monaten bei
den Untersuchungsbehörden weitere Hinweise für einschlägige Straftaten
eingegangen sind, erscheint die Annahme der Vorinstanz, die
Kollusionsmöglichkeit bestehe so lange weiter, als nicht alle wesentlichen
Beweismittel in der dafür vorgesehenen Form erhoben worden sind, nicht als
willkürlich. Ebenso ist aufgrund der vorliegenden Aussagen (Teilgeständnisse,
Belastungen, Schuldzuweisungen usw.) wie auch des Umfangs und der Komplexität
des untersuchten Sachverhalts die Annahme nicht willkürlich, der
Beschwerdeführer könnte nach einer Haftentlassung versuchen, Mitangeschuldigte,
Zeugen und Auskunftspersonen im Hinblick auf die bevorstehenden
Gerichtsverhandlungen zu beeinflussen. Der Schluss der Vorinstanz, beim
Beschwerdeführer seien ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von
Kollusionsgefahr gegeben, hält somit vor der Verfassung stand.

2.4 Da Untersuchungshaft bereits beim Vorliegen eines Haftgrundes zulässig ist,
muss nicht geprüft werden, ob vorliegend auch weitere besondere Haftgründe
(Flucht- oder Wiederholungsgefahr) erfüllt sind.

2.5 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Verlängerung der Haft,
namentlich um vier Monate, verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit
und sei willkürlich. Es sei nicht anzunehmen, dass die Freiheitsstrafe, die er
aufgrund der laufenden Untersuchungen allenfalls zu gewärtigen habe und bei der
es sich um eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu der mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2008 ausgefällten
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren handeln würde, die Dauer von zehn Monaten
überschreiten werde. Somit sei es unverhältnismässig, wenn die
Untersuchungshaft über die bereits abgesessene Dauer von sechs Monaten hinaus
auf zehn Monate oder noch mehr verlängert werde.
2.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281 f.;
132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
2.5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe
im laufenden Strafverfahren aufgrund der Schwere und der Vielzahl des ihm
vorgeworfenen mehrfachen, gewerbsmässigen Betrugs und einer mutmasslichen
Deliktssumme in der Höhe von Fr. 130'000.-- bis 150'000.-- mit einer
empfindlichen, vermutlich zwölf Monate übersteigenden Zusatzfreiheitsstrafe zur
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts vom 22. Februar
2008 zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass er mit einer
zwölf Monate übersteigenden Zusatzstrafe zu rechnen habe. Er vermag aber nicht
darzutun, dass die entsprechende Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre. Der
Schluss der Vorinstanz, die Dauer der streitigen Untersuchungshaft sei auch bei
einer Verlängerung bis am 27. Mai 2009 noch nicht in grosse Nähe zur konkret zu
erwartenden Zusatzstrafe von mehr als zwölf Monaten gerückt, ist daher nicht zu
beanstanden. Die Haftverlängerung ist somit verfassungskonform.

3.
Des Weitern rügt der Beschwerdeführer die Nichtbewilligung eines wöchentlichen
Telefongesprächs von fünf Minuten mit seiner Verlobten, einer ukrainischen
Staatsangehörigen. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Schutz des
Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) wie auch der Meinungs- und
Informationsfreiheit (Art. 16 BV, 10 EMRK) geltend. Da keine konkrete
Kollusionsgefahr bestehe, dürfe die Kommunikation mit seiner zukünftigen
Ehefrau nicht verhindert werden.

3.1 Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Untersuchungshäftlingen darf nicht
über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist
(BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228; je mit Hinweisen).
Die von der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechte stehen auch den
strafprozessualen Gefangenen zu. Diese dürfen in ihren Freiheitsrechten
lediglich soweit eingeschränkt werden, als es durch strafprozessuale Zwecke
erfordert wird. Diese Erfordernisse können allerdings nur im Hinblick auf die
Verhältnisse des konkreten Einzelfalles präzise bestimmt werden. Je höher die
Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je stärker der
ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (insbesondere die Sicherheit von Insassen und
Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein
(BGE 124 I 336 E. 4c S. 340; 123 I 221 E. I/4c S. 228). Im Übrigen kann
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (z.B. in Notfällen) weder aus
der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen
abgeleitet werden, mit Familienangehörigen oder ihm sonst nahe stehenden
Personen durch Benützung des Telefons verkehren zu können. Solange dem
Untersuchungsgefangenen andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt
zur Verfügung stehen, besteht das Recht auf Telefonbenützung nur insoweit, als
dies in der Gefängnisordnung vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.382/
2002 vom 13. August 2002 E. 3.1 und 1P.310/2000 vom 9. Juni 2000 E. 2).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, im laufenden Strafverfahren seien noch
Ermittlungen gegenüber drei involvierten Personen in Gang und deren
Einvernahmen seien ausstehend. Zudem seien weiterhin einschlägige Anzeigen zu
erwarten. Es bestünden somit entsprechende Kollusionsmöglichkeiten, weshalb zu
verhindern sei, dass über die Verlobte des Beschwerdeführers Informationen an
weitere Mitangeschuldigte über das bisherige Aussageverhalten der
Hauptangeschuldigten und den Stand des Ermittlungsverfahrens gelangen. Aufgrund
dieser Umstände bestehe immer noch eine gewisse Kollusionswahrscheinlichkeit
und damit eine wenn auch eher geringe Kollusionsgefahr. Dieser könne mit einer
Beschränkung des Telefonverkehrs des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet
werden. Hingegen würde eine einfache Telefonüberwachung angesichts der
Komplexität des Falles und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine
Verlobte miteinander englisch sprechen, zur Beseitigung der Kollusionsgefahr
nicht genügen. Ausserdem stehe dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner
Verlobten auf schriftlichem Weg offen und er habe diese Möglichkeit bisher auch
wahrgenommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Briefkontakt nicht
weiterhin ausreichend sein sollte.

3.3 Vom Beschwerdeführer wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese
Erwägungen der Vorinstanz als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu
lassen. Zudem ist nach § 18 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 23.
Dezember 1997 über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen
Polizeiposten (SGS 261.61) den Gefangenen der Telefonverkehr grundsätzlich
nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 11. Februar 2009 im
Untersuchungsgefängnis Arlesheim befindet, kann somit auch nicht aus der
Gefängnisordnung ein Recht auf Telefonbenützung ableiten. Seine gegen die
Nichtbewilligung eines wöchentlichen Telefongesprächs mit seiner Verlobten
vorgebrachten Rügen sind daher unbehelflich.

4.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dem
Begehren stattzugeben. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben und dem
Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_26/2009 und 1B_28/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Suter, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim sowie dem
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Kappeler