Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.263/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_263/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ reichte bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn am 5. September 2008 ein Ausstandsgesuch ein. Es richtet sich im
Einzelnen gegen Staatsanwalt lic. iur. Christoph Fricker sowie im Allgemeinen
gegen die gesamte kantonale Staatsanwaltschaft. Der Gesuchsteller verlangt den
Einsatz eines ausserkantonalen Staatsanwalts bzw. einer ausserkantonalen,
neutralen, unabhängigen und unbefangenen Person zur Behandlung seiner
Strafanzeigen. Am 4. Mai 2009 ergänzte X.________ sein Ersuchen.
Hintergrund des Begehrens bildet ein umfangreiches Verfahren: X.________
erstattete am 4. September 2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der
Kantonspolizei und weitere Personen wegen unterschiedlicher Tatbestände
hinsichtlich von Vorkommnissen aus seiner beruflichen Tätigkeit bei der
Solothurner Kantonspolizei in den Jahren 1986-2007. Im Verlaufe des
langwierigen Verfahrens stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts auf
Beschwerde vom 15. Mai 2008 hin am 3. September 2008 eine Rechtsverzögerung
fest; sie wies namentlich darauf hin, dass es Sache der
Strafverfolgungsbehörden und nicht des Anzeigers sei, die näheren Umstände von
nicht offensichtlich grundlosen Anzeigen abzuklären, und dass das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nur schleppend bzw. immer noch nicht behandelt
worden sei. Vorgängig erliess Staatsanwalt Fricker am 18. Juli 2008 eine
Verfügung, wonach auf die Strafanzeige gegen bestimmte Personen wegen einzelner
Straftatbestände nicht eingetreten werde. Diese Verfügung hob die
Beschwerdekammer des Obergerichts am 14. April 2009 teilweise auf; sie wies die
Staatsanwaltschaft an, in Bezug auf die Straftatbestände der schweren
Körperverletzung, der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs eine
Strafuntersuchung zu eröffnen.

B.
Das erwähnte Ausstandsgesuch von X.________ vom 5. September 2008 wurde am 10.
September 2008 an den zuständige Oberstaatsanwalt überwiesen. Dieser sistierte
das Verfahren vorerst und teilte dem Gesuchsteller mit, er könne einen Anwalt
seiner Wahl mit der Mandatsführung beauftragen.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies der Oberstaatsanwalt das Ablehnungsbegehren
gegen Staatsanwalt Fricker bzw. gegen alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
ab. Auch das Gesuch um Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts wurde
abgewiesen.
Diese Verfügung des Oberstaatsanwalts focht X.________ beim Obergericht des
Kantons Solothurn an. Mit Urteil vom 17. August 2009 wies die Beschwerdekammer
des Obergerichts die Beschwerde ab.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 17. August 2009
hat X.________ am 14. September 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung. Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, wegen der Verflechtung von Kantonspolizei und
Staatsanwaltschaft sei Letztere in Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der
Ersteren voreingenommen. Die Untersuchungsführung durch Staatsanwalt Fricker
habe dessen Befangenheit zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der gesamten Umstände
könne auch Oberstaatsanwalt Welter nicht als unparteiisch betrachtet werden. Es
dränge sich eine Untersuchung durch eine aussenstehende Person auf.
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdekammer des Obergerichts haben auf
Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht weitere
Eingaben zukommen lassen und namentlich auf Beschwerden hingewiesen, mit denen
er weitere Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht anfocht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen selbstständig eröffneten
strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Ablehnung von
Strafverfolgungsorganen ist zulässig (Art. 78 und 92 BGG). Der Beschwerdeführer
ist dazu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Er verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss den Ausstand der
abgelehnten Justizpersonen. Auf die Beschwerde kann vorbehältlich einzelner im
spezifischen Sachzusammenhang zu prüfender Punkte eingetreten werden.

2.
Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und
Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgeblich. Die angeschuldigte Person hat
keinen Anspruch darauf, dass der Untersuchungsrichter mit qualifizierter
richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet würde
(vgl. BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 124 I 274 E. 3e S. 282; je mit Hinweisen). Im
Anschluss an den Entscheid der Beschwerdekammer vom 14. April 2009 und im
Hinblick auf die Fortsetzung der Untersuchung steht im vorliegenden Verfahren
die Unvoreingenommenheit der Strafuntersuchungsorgane in Frage. Daher ist die
vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV und nicht
nach Art. 30 Abs. 1 BV zu beurteilen.
Der Unvoreingenommenheit des Untersuchungsrichters kann unter gewissen
Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV
dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29
Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b S. 124; 125 I 209 E. 8 S.
217; Urteil 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4). Unter Berücksichtigung der
verfahrensmässigen und gesetzlich vorgesehenen Konstellationen ist den
unterschiedlichen Funktionen der Strafverfolgungsorgane Rechnung zu tragen. Von
Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität
namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung
grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, der angeschuldigten Person ein
strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ein strafbares Verhalten
auszuschliessen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln
ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282;
Urteil 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 26 Rz. 12). So
können Staatsanwälte oder Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände
wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der
Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1P.709/2005, E.
3.2).
In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig
oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson
zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Untersuchungsrichters
beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu
ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 30
Abs. 1 BV: BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E.
3b/bb S. 158; Urteil 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E. 3; Urteil 1P.548/
2005 vom 22. November 2005 E. 2.2).

3.
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, die abgelehnten
Personen der Staatsanwaltschaft verfügten in Bezug auf sein Strafverfahren
nicht über die erforderliche Unvoreingenommenheit.

3.1 Auf die Vorbringen gegenüber Oberstaatsanwalt Welter kann nicht eingetreten
werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht dessen Entscheid
vom 3. Juni 2009. Vielmehr wäre aufgrund des Ausstandsgesuches zu prüfen, ob
dieser im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens den Anforderungen von
Art. 29 Abs. 1 BV genügt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist
Oberstaatsanwalt Welter nicht mehr im Amt. Damit erweist sich die Beschwerde in
diesem Punkte als gegenstandslos.

3.2 Das Ausstandsgesuch richtet sich ferner gegen sämtliche Solothurner
Staatsanwälte. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese wiesen nicht die
hinreichende Distanz zur Kantonspolizei auf, um seine Anzeigen gegen
Verantwortliche der Kantonspolizei unbefangen zu prüfen. Überdies seien die
Staatsanwälte offenbar nicht willens, seine Mobbingstrafsache zu untersuchen,
und zeigten im Sinne von "Zusehen heisst zulassen" ihre Voreingenommenheit.
Es steht ausser Frage, dass die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei in
verschiedener Hinsicht Berührungspunkte aufweisen. Die Strafprozessordnung des
Kantons Solothurn (StPO) sieht bei der Strafverfolgung eine eigentliche
Zusammenarbeit vor. Nach § 75 Abs. 1 StPO sind die Polizeiorgane verpflichtet,
von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten anzuzeigen und bei schweren
Straftaten die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Gemäss § 75 Abs. 2 StPO
ist eine Strafanzeige durch die Polizeiorgane einzureichen, wenn das Ergebnis
der polizeilichen Ermittlungen eine genügende Grundlage bietet. Ferner haben
die Polizeiorgane Anzeigen nach § 76 StPO an die Staatsanwaltschaft zu
übermitteln. Dieses Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ergibt
sich aus der Strafprozessordnung und der Organisation der Strafverfolgung.
Unter dem Gesichtswinkel der den beiden Organen je zukommenden Aufgaben kann
indes nicht gesagt werden, dass die "Nähe" die Unvoreingenommenheit der
Staatsanwaltschaft in verfassungswidriger Weise beeinträchtigen würde.
Insbesondere kann bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass die
Staatsanwaltschaft hinsichtlich möglicher Straftaten von Angehörigen der
Kantonspolizei in genereller Weise befangen sein sollte. Eine Ablehnung fiele
daher ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine
Voreingenommenheit der Staatsanwälte schliessen lassen würden. Solche besondern
Gegebenheiten bringt der Beschwerdeführer gegenüber den Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten im Allgemeinen nicht vor (vgl. in Bezug auf Staatsanwalt Fricker
unten E. 3.3). Er zeigt nicht auf, dass an der Unvoreingenommenheit der
einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen besonderer Vorkommnisse zu
zweifeln wäre. Es kann diesen auch nicht in globaler Weise vorgeworfen werden,
dass die Sache des Beschwerdeführers nicht in anderer und rascherer Weise
behandelt worden ist. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der
Ablehnung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Allgemeinen als
unbegründet.
Bei dieser Sachlage wird das Ersuchen, es seien ausserkantonale Personen für
die Untersuchung beizuziehen, gegenstandslos. Anzufügen bliebe, dass keine
gesetzliche Grundlage namhaft gemacht wird, welche einen solchen Einsatz
vorsehen und rechtfertigen würde.

3.3 Schliesslich richtet sich das Ausstandsgesuch in spezifischer Weise gegen
Staatsanwalt Fricker.
In zeitlicher Hinsicht gilt es vorerst zu beachten, dass der Beschwerdeführer
seine erste Anzeige am 4. September 2007 erstattete. Staatsanwalt Fricker nahm
seine Tätigkeit am 1. April 2008 auf. Am 18. Juli 2008 verfügte er, dass auf
die Strafanzeigen nicht eingetreten werde. Trotz des Umstandes, dass das
Obergericht am 3. September 2008 eine Rechtsverzögerung feststellte, kann diese
Verzögerung in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht Staatsanwalt
Fricker persönlich vorgehalten werden.
Staatsanwalt Fricker trat mit Verfügung vom 18. Juli 2008 auf die Strafanzeigen
des Beschwerdeführers nicht ein. Mit Urteil vom 14. April 2009 hob das
Obergericht diesen Entscheid teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an,
in Bezug auf die Tatbestände der schweren Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs
und der Urkundenfälschung eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Der Entscheid des Obergerichts bedeutet sinngemäss die Rückweisung der Sache an
die Staatsanwaltschaft zu neuer Beurteilung. Damit stellt sich die Frage, ob
sich Staatsanwalt Fricker unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV erneut
mit der Sache befassen dürfe. Hierfür kann auf die Rechtsprechung zur Frage der
Rückweisung nach Beschwerdegutheissung durch obere Instanzen abgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV ist die
Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der
Neubeurteilung der Streitsache im Grundsatz zulässig. Vom Richter darf erwartet
werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheides objektiv
und unparteiisch behandle (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 131 I 113 E. 3.5 S. 120;
Urteil 1C_205/2009 vom 9. Juli 2009). Unter dem Gesichtswinkel des blossen
Anscheins der Voreingenommenheit ist im Einzelfall auf die konkreten Umstände
abzustellen, um die Offenheit des Verfahrens zu beurteilen. So können sich
Konstellationen ergeben, in denen eine Neubeurteilung durch dieselben Richter
vor Art. 30 Abs. 1 BV nicht standhält (vgl. BGE 116 Ia 28 E. 2b S. 30; Urteil
1P.591/2005 vom 2. November 2005 E. 3; Urteil 1B_270/2007 vom 21. Juli 2009;
Urteil 8C_91/2009 vom 6. Juli 2009).
Im vorliegenden Fall ist vom Urteil des Obergerichts vom 14. April 2009
auszugehen. Darin wird in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung
ausgeführt, die Verfügung von Staatsanwalt Fricker vom 18. Juli 2008 stütze
sich auf Wertungen ab, die teils offensichtlich auf Vermutungen beruhten und
einer Befragung des Anzeigers bedurft hätten. In Bezug auf die Anzeige einer
Urkundenfälschung wären ebenfalls weitere Abklärungen und eine Befragung des
Anzeigers erforderlich gewesen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des
Amtsmissbrauchs habe tatsächlicher und rechtlicher Erklärungsbedarf bestanden.
In dieser Bewertung im obergerichtlichen Urteil vom 14. April 2009 kommen
gewichtige Verfahrensfehler von Seiten des Staatsanwalts Fricker zum Ausdruck.
Sie erweisen sich nicht schon deshalb als untergeordnet, weil das Obergericht
im angefochtenen Urteil festhält, der Beschwerdeführer hätte im Allgemeinen
zweckmässiger vorgehen und seine Anzeigen besser konkretisieren sollen. Das
Vorgehen von Staatsanwalt Fricker konnte beim Beschwerdeführer zudem aus
weitern Gründen den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken. Trotz mehrmaliger
Ergänzung seiner Anzeigen und entsprechender Nachfragen konnte er den Eindruck
erhalten, er werde als Person nicht gehört und nicht ernst genommen. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Mai 2008 hin trat Staatsanwalt Fricker am
18. Juli 2008 auf die Anzeige nicht ein, ohne weitere Untersuchungshandlungen
vorzunehmen und ohne den Beschwerdeführer anzuhören. In objektiver Weise konnte
der Beschwerdeführer befürchten, dass Staatsanwalt Fricker sich der Sache gar
nicht annehmen wolle und dass er der Sache gegenüber auch im Falle neuer und
erweiterter Erhebungen, die er nicht von sich aus in die Wege leitete, nicht
offen sei. Der vorliegende Fall nähert sich damit Konstellationen, in denen das
Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV eine
Neubeurteilung durch den Richter als verfassungswidrig erachtete (BGE 116 Ia 28
E. 2b S. 30; Urteil 1P.591/2005 vom 2. November 2005 E. 3; Urteil 1B_270/ 2007
vom 21. Juli 2009). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall überdies, dass der
Beschwerdeführer auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
keine Antwort erhalten hat. Vielmehr wurde er lediglich darauf hingewiesen und
damit vertröstet, er könne selber einen Rechtsvertreter bestimmen und ein
solcher könnte dann ein entsprechendes Gesuch stellen. Auch darin durfte der
Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung einen Umstand erblicken, dass
Staatsanwalt Fricker seine Strafanzeigen nicht mit der erforderlichen Offenheit
angehen würde.
Im Vorgehen von Staatsanwalt Fricker zeigen sich somit schwerwiegende Mängel,
die geeignet sind, das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und in die
Offenheit des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung zu erschüttern. Damit
erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als begründet.

4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid in Bezug auf Staatsanwalt Fricker aufzuheben. Das zugrunde liegende
Ausstandsbegehren ist gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG gutzuheissen (vgl. nicht
publizierte E. 3 von BGE 134 I 238). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer lediglich die
Kosten im Ausmasse seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer, der in eigenem Namen Beschwerde führt und kein entsprechendes
Begehren stellt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen ist die
Sache zu neuer Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2009 in Bezug auf
Staatsanwalt lic. iur. Christoph Fricker aufgehoben und das Gesuch um den
Ausstand von Staatsanwalt lic. iur. Christoph Fricker gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Festlegung der kantonalen Gerichtskosten an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann