Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.255/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_255/2009

Urteil vom 15. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Rheinfelden, Kirchplatz 2, Postfach,
4310 Rheinfelden.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Rheinfelden führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Transportgesetz und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. X.________ befindet sich seit dem 3. Juli
2009 in Untersuchungshaft, welche zunächst im Kanton Basel-Stadt und seit dem
31. Juli 2009 im Kanton Aargau vollzogen wird.

2.
Mit Eingabe vom 7. August 2009 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies das
Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 13. August 2009 ab. Es bejahte den
dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Fortsetzungsgefahr. Dem vorbestraften Angeschuldigten würden u.a. mehrere
Einbruchdiebstähle in der Zeit vom 8. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 vorgeworfen.
Obwohl er sich in der Zeit 16. November 2008 bis 18. November 2008, vom 27.
Dezember 2008 bis 9. Januar 2009 und vom 12. Mai 2009 bis 20. Mai 2009 jeweils
in Untersuchungshaft befand, habe er danach jeweils ungehindert weiter
delinquiert. Die Fortsetzungsgefahr sei bereits mehrfach verwirklicht worden,
weshalb von sehr hoher Rückfallgefahr auszugehen sei.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 13. August 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidiums der
Beschwerdekammer, die zur Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs führten,
nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Präsidium in
verfassungswidriger Weise sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen haben sollte.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung
darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Rheinfelden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli