Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.247/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_247/2009

Urteil vom 18. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2009 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass X.________ gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht eingereicht hat;
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, weshalb das
Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2009
aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. September
2009 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe;
dass innert Frist die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2009 beim Bundesgericht eingegangen ist;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzt;
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4.
September 2009 nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügenden Weise ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli